Amtliche Umlegung für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 62 "Am Bergfeld - IV. Entwicklungsstufe" Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte (W 7); Anordnungsbeschluss und Abschluss einer Vereinbarung zur Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing hat bereits für die Bebauungspläne Nr. 53 – Wohngebiet W 4, Nr. 55 –Wohngebiet W 5, Mischgebiet und Gemeinbedarf sowie Wohngebiet Nr. 56 – Wohngebiet W 6 im Baugebiet Am Bergfeld in Zusammenarbeit mit dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg amtliche Umlegungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 45 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt.

Mit einem Umlegungsverfahren werden im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zur Erschließung und Neugestaltung Grundstücke in der Weise neu geordnet, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet W 7 hat der Bodenordnungsausschuss der ARGE die Bewertung der einzelnen Grundstücke, die Verhandlungen über die Grundstückszuteilung und die Vorbereitungen zur Aufstellung des Umlegungsplanes durchgeführt.

Im Auftrag der ARGE beantragt die Südhausbau Verwaltung GmbH & Co. KG als Maßnahmeträgerin mit Schreiben vom 11.04.2019 das amtliche Umlegungsverfahren einzuleiten.

Die notwendigen Verfahrensschritte wie Einleitung der Umlegung durch Umlegungsbeschluss, Aufstellung des Umlegungsplanes, Zustellung des Umlegungsplanes an die Beteiligten und Bekanntmachung des Umlegungsplanes sollen durch Vereinbarung auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg übertragen werden. Die Zusammenarbeit bei den bisherigen Verfahren war äußerst positiv.

Die amtlichen Gebühren betragen ca. 70.000 €. Sämtliche Kosten des Verfahrens trägt die ARGE. Die Gemeinde ist hieran mit ihren Grundstücksanteilen in Höhe von 17,112 % beteiligt.

Die amtliche Umlegung hat gegenüber einer vertraglichen Umlegung eine erhebliche Kosteneinsparung dadurch zur Folge, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt und keine Kosten für die Grundbuchberichtigung geltend gemacht werden.

Beschlussvorschlag

Es wird festgestellt, dass zur Verwirklichung der Planung im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld  – IV. Entwicklungsstufe“ Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte eine Umlegung erforderlich ist.

Die Umlegung für dieses Bebauungsplangebiet wird deshalb gemäß § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) angeordnet.

Gleichzeitig wird die Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das Amt für Breitband, Digitalisierung und Vermessung Ebersberg übertragen. Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.

Beschluss

Es wird festgestellt, dass zur Verwirklichung der Planung im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld  – IV. Entwicklungsstufe“ Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte eine Umlegung erforderlich ist.

Die Umlegung für dieses Bebauungsplangebiet wird deshalb gemäß § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) angeordnet.

Gleichzeitig wird die Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das Amt für Breitband, Digitalisierung und Vermessung Ebersberg übertragen. Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sta) Der Gemeinderat hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

Es wird festgestellt, dass zur Verwirklichung der Planung im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld  – IV. Entwicklungsstufe“ Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte eine Umlegung erforderlich ist.

Die Umlegung für dieses Bebauungsplangebiet wird deshalb gemäß § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) angeordnet.

Gleichzeitig wird die Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das Amt für Breitband, Digitalisierung und Vermessung Ebersberg übertragen. Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.

Mit einem Umlegungsverfahren werden im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zur Erschließung und Neugestaltung Grundstücke in der Weise neu geordnet, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet W 7 hat der Bodenordnungsausschuss der ARGE die Bewertung der einzelnen Grundstücke, die Verhandlungen über die Grundstückszuteilung und die Vorbereitungen zur Aufstellung des Umlegungsplanes durchgeführt.

Im Auftrag der ARGE beantragt die Südhausbau Verwaltung GmbH & Co. KG als Maßnahmeträgerin mit Schreiben vom 11.04.2019 das amtliche Umlegungsverfahren einzuleiten.

Die notwendigen Verfahrensschritte wie Einleitung der Umlegung durch Umlegungsbeschluss, Aufstellung des Umlegungsplanes, Zustellung des Umlegungsplanes an die Beteiligten und Bekanntmachung des Umlegungsplanes sollen durch Vereinbarung auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg übertragen werden. Die Zusammenarbeit bei den bisherigen Verfahren war äußerst positiv.

Die amtlichen Gebühren betragen ca. 70.000 €. Sämtliche Kosten des Verfahrens trägt die ARGE. Die Gemeinde ist hieran mit ihren Grundstücksanteilen in Höhe von 17,112 % beteiligt.

Datenstand vom 16.09.2019 09:22 Uhr