Erweiterung eines Einfamilienhauses und ein Wintergarten auf dem Grundstück Waldstraße 30, Fl.Nr. 341 der Gemarkung Poing
(eic) In seiner öffentlichen Sitzung am 14.01.2020 hat der Bau- und Umweltausschuss einstimmig das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen erteilt:
1. Überschreitung der östlichen und südlichen Baugrenze sowie der festgesetzten Fläche des Baufensters
2. Überschreitung der festgesetzten Fläche für Garagen und Stellplätze
Am 29. November 2019 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf die Erweiterung eines Einfamilienhauses und eines Wintergartens auf dem Grundstück Waldstraße 30, Fl.Nr. 341, Gemarkung Poing, ein.
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 34 „Waldstraße Süd“.
Am bestehenden Wohnhaus soll im östlichen Bereich ein Anbau errichtet werden mit den Außenmaßen 8 m breit und 13,45 m tief. Es entsteht eine zweite Wohneinheit mit einem gemeinsamen Heizraum. Die beiden Häuser haben einen gemeinsamen Eingang und sind im Keller mit einem Zugang verbunden. Die Trauf- und Firsthöhe sowie die Dachneigung sind gleich mit dem Bestand.
Des Weiteren soll am bestehenden Wohnhaus ein Wintergarten genehmigt werden. Der Wintergarten wurde ca. 1970 nach Errichtung des Wohnhauses angebaut, bevor der Bebauungsplan Nr. 34 „Waldstraße Süd“ rechtsverbindlich wurde.
Das geplante Vorhaben entspricht hinsichtlich der festgesetzten Art der baulichen Nutzung, GRZ, GFZ, Wandhöhe, Dachneigung, Anzahl der Wohneinheiten und Vollgeschossen den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes.
Dem Bauantrag liegen 2 Anträge bei, wonach der Bauherr zur Überschreitung der Baugrenze sowie zur Überschreitung der festgesetzten Fläche für Garagen und Stellplätze jeweils eine Befreiung beantragt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Überschreitung der Baugrenze
Mit der Erweiterung des Einfamilienhauses wird die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze im östlichen Bereich bis 3,5 m und südlichen Bereich bis 2,5 m sowie die festgesetzte Fläche des Baufensters um 30,07 m² (2,07 m² für Gebäude und 28 m² für Terrassen) überschritten.
Die Befreiung wird vom Bauherrn wie folgt begründet:
Da der Bestand vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtet wurde, gab es keine Möglichkeit, ein Gebäude innerhalb des vorgegebenen Baufensters zu bauen, ohne das Bestandhaus abzureißen. Dadurch würde die Durchführung des Bebauungsplans oder der sonstigen Regelung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Es ist auch städtebaulich vertretbar.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Waldstraße Süd“ war u.a. das Ziel, eine städtebaulich verträgliche Erweiterungsmöglichkeit zu schaffen.
Der Bestand mit der geplanten Erweiterung steht diesem Ziel nicht entgegen. Mit dem Anbau bleibt das bestehende Einzelhaus auch nach der Erweiterung auf 2 Wohneinheiten ein Einzelhaus, verbunden durch eine gemeinsame Nutzung.
Die Überschreitung des Baufensters erfolgt im östlichen und südlichen Bereich. Die westliche und nördliche Baugrenze wird nicht überschritten. Der festgesetzten Fläche des Baufensters von 204 m² steht eine geplante Grundfläche von 234,07 m² (206,07 m² für Gebäude und 28 m² für Terrassen) gegenüber, so dass die Überschreitung bei einer Gesamtfläche des Grundstückes von 1.531 m² geringfügig ist.
Die Grundzüge der Planung werden somit nicht berührt. Auch ist die Befreiung städtebaulich vertretbar.
Von Seiten der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Zustimmung zur o.g. Befreiung.
Die Ausnutzung des Baufensters im Westen wird für zukünftige Bauvorhaben ausgeschlossen.
Überschreitung der festgesetzten Fläche für Garagen und Stellplätze
Mit der geplanten Erweiterung eines Einfamilienhauses entsteht ein Stellplatzbedarf aufgrund der derzeit gültigen Stellplatzsatzung von 3 Stellplätzen. Mit der Errichtung von 2 Stellplätzen wird die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Garagen und Stellplätze im östlichen Bereich der Grenze um 3,5 m überschritten.
Auf dem Grundstück ist derzeit ein Nebengebäude mit einem Garagenplatz vorhanden, der als Stellplatz dem bestehenden Wohnhaus zur Verfügung steht. Die erforderlichen Stellplätze für den Anbau sind im westlichen Bereich des Nebengebäudes und im östlichen Bereich des Nebengebäudes geplant.
Die Befreiung wird vom Bauherrn wie folgt begründet:
Zur Erfüllung der Stellplatzpflicht ist die Befreiung erforderlich.
Dem Ziel der Planung und auch der Festsetzung, den lockeren und offenen Charakter des Baugebiets nicht zu beeinträchtigen, widerspricht die Überschreitung nicht, da die zwei Stellplätze angrenzend an das Nebengebäude errichtet werden. Die Überschreitung der Gesamtfläche entspricht einer Größe von 26 m² und ist gegenüber der Gesamtfläche der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche von 154 m² geringfügig.
Auch werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Befreiung ist städtebaulich vertretbar.
Von Seiten der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Zustimmung zur o.g. Befreiung.