Rücklagenbildung für körperschaftsteuerpflichtige Betriebe der Gemeinde
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 25.04.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Bei der Gemeinde Poing sind für die Einrichtungen Photovoltaikanlagen, die Beteiligung an der EBERwerk GmbH & Co. KG, die Vermietung der Sportgaststätte und den Betrieb der Ladesäulen Körperschaftsteuererklärungen abzugeben.
Ein Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bei einem Gewinn von über 30.000 € fällt zusätzlich eine Kapitalertragsteuer von 15 % an. Es wird angenommen, dass bei einem Regiebetrieb (Führung im allgemeinen Haushalt) der Gewinn als ausgeschüttet gilt.
In Textziffer 35 des BMF-Schreibens vom 28.01.2019 wird die Möglichkeit eröffnet, dass in Höhe eines Gewinns eine Rücklage gebildet werden kann, wenn hierfür ein Beschluss der Trägerkörperschaft vorliegt.
Die Rücklage muss nicht tatsächlich z.B. in Form eines Bankguthabens angelegt werden.
Bei der Gemeinde unterliegt der Gewinn der Photovoltaikanlagen und der Beteiligung EBERwerk GmbH & Co. KG der Körperschaftsteuer. Darüber hinaus ergibt sich für ausgeschüttete Gewinne eine Kapitalertragsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Das Finanzamt nimmt eine Gewinnausschüttung bei Regiebetrieben an.
Es besteht die Möglichkeit, in Höhe des Gewinns bei den steuerpflichtigen Betriebszweigen eine Rücklage zu bilden. Hierfür ist ein Beschluss des Gemeinderats erforderlich.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, dass die bei den körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben entstehenden Gewinne einer Rücklage zugeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Auswirkungen auf den Klimaschutz
ja, positiv
ja, negativ
X nein
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass die bei den körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben entstehenden Gewinne einer Rücklage zugeführt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0
Datenstand vom 13.06.2024 23:37 Uhr