10.04.2014
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GR (TOP 3)
Aufstellungsbeschluss
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10.04.2014
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GR (TOP 4)
Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre
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25.11.2014
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BUA (TOP 2)
Vorstellung Bebauungsplanentwurf
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Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.04.2014 beschlossen, für die Grundstücke Fl.Nrn. 539 und 539/5 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ eine Veränderungssperre zu erlassen.
Die Veränderungssperre trat mit Bekanntmachung am 16.04.2014
in Kraft.
Nach der Bau- und Umweltausschusssitzung, in der die Bebauungsplanentwürfe vorgestellt wurden, fanden mehrere Gesprächstermine mit den beiden Grundstückseigentümern statt.
Die Wünsche der Grundstückseigentümer, z.B. Wohnbebauung an der Kirchheimer Allee, sind nicht mit den Planungen der Gemeinde (Gewerbegebiet, Ansiedlung von Arbeitsplätzen) zu vereinbaren.
Nachdem die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft tritt (15.04.2016) und die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen, wird die Frist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um 1 Jahr verlängert.
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße und südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ für die Grundstücke Fl.-Nrn. 539 und 539/5, Gemarkung Poing
Die Gemeinde Poing erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden v. 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400) folgende Satzung:
§ 1
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für die Grundstücke Fl.-Nrn. 539 und 539/5 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße und südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ (vgl. kartenmäßige Darstellung) der Gemeinde Poing vom 11.04.2014 (bekannt gemacht im Ortsnachrichtenblatt Nr. 16/2014 am 16.04.2016) wird um 1 Jahr verlängert. Dieser Plan – kartenmäßige Darstellung ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung von § 4 Satz 2 der Satzung vom 11.04.2014 spätestens mit Ablauf des 13.04.2017 außer Kraft.
Eine etwaige nochmalige Verlängerung nach § 17 Abs. 2 Baugesetzbuch bleibt unberührt.
§ 2
Diese Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für die Grundstücke Fl.-Nrn. 539 und 539/5 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße und südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat am 10.03.2016 beschlossen.
Anlässlich dieser Bekanntmachung wird auf Folgendes hingewiesen:
Dauert die Veränderungssperre länger als bis zum 13.04.2017, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Poing beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, frühestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, die Fälligkeit herbeigeführt wird (§ 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 BauGB).