Gemeinsame und gemeindeübergreifende Obdachlosenunterbringung im Landkreis Ebersberg; Zweckvereinbarung zwischen den Kommunen des Landkreises Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.03.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.03.2016 ö beschließend 8

Sachverhalt

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) obliegt es den Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis, die öffentlichen Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, die für das wirtschaftliche und soziale Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind. Hierzu gehört auch das Vorhalten von Notquartieren zur Behebung einer etwaig eintretenden Obdachlosigkeit. Primär hat die Unterbringung in einer gemeindeeigenen oder der Gemeinde zur Verfügung stehenden (Not-)Unterkunft zu erfolgen. Für den Fall, dass eine Gemeinde keine solche Unterkunft bereithält, hat sie die Räumlichkeiten zur Unterbringung zu beschaffen (Schenk in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Rz. 180 zu § 7).

In Poing befindet sich seit 2009 in der Markomannenstraße 24 b eine hierfür geeignete gemeindeeigene Einrichtung. Dort können im Bedarfsfall maximal acht Personen untergebracht werden. Das monatliche Nutzungsentgelt beträgt hierbei 150,00 € pro Person.

Bislang konnten alle Betroffenen in der gemeindlichen Notunterkunft untergebracht werden.

Allerdings hat die Anzahl der Wohnungsnotfälle in den vergangenen Jahren insgesamt zugenommen. Sollte die Kapazität daher erschöpft sein, könnte und müsste die Gemeinde durch privatrechtliches Handeln (Abschluss eines Mietvertrags) die benötigten Räume beschaffen, wobei sie - da sie nicht hoheitlich tätig wird - auch einen Raum außerhalb des Gemeindegebiets anmieten kann (ständige Rechtsprechung) (Schenk, a.a.O., Rz. 181). Dies kann auch die Anmietung von Gastzimmern in Gasthäusern, Pensionen oder Hotels bedeuten.

Um die Unterbringung von Obdachlosen in der Gemeinde auch in Zukunft weiter zu gewährleisten, schlägt die Verwaltung vor, dass die Gemeinde Poing eine Zweckvereinbarung mit den weiteren Gemeinden im Landkreis Ebersberg abschließt (siehe Anlage 1). Dieses Modell wurde durch Frau Geisler, Abteilungsleiterin Soziales im Landratsamt, im Rahmen der Bürgermeisterdienstbesprechung im Landratsamt Ebersberg vorgestellt.

Geplant sind dabei die Errichtung und der Betrieb von entsprechenden Unterkünften durch das Diakonische Werk Rosenheim (Fachstelle zur Verhinderung von Obdachlosigkeit) mit insgesamt 20 Plätzen. Eine sozialpädagogische Betreuung in den Einrichtungen durch eine Fachkraft ist überdies vorgesehen.

Die Fachstelle deckt bereits seit 2004 sehr erfolgreich den Präventionsbereich im Landkreis Ebersberg ab. Die Finanzierung erfolgt über die Gemeinden durch die Kreisumlage.

Die erste Unterkunft wird in Ebersberg mit zehn Plätzen bereits ab dem 1. April 2016 zur Verfügung stehen. Eine weitere Einrichtung ist im nördlichen Landkreis geplant. Über den genauen Standort liegen derzeit noch keine Informationen vor.

Die Obdachlosen begründen durch ihre Einweisung in eine Unterkunft außerhalb ihrer Wohnsitzgemeinde dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt, die Zuständigkeit der originären Obdachlosenbehörde bleibt unberührt (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG).

Den an der Zweckvereinbarung beteiligten Gemeinden entstehen keine Kosten für die Errichtung und den Unterhalt der Einrichtungen. Diese werden vielmehr durch entsprechende Tagessätze abgegolten (Richtwert 510,00 € /Platz/Monat). Dazu wird durch das Diakonische Werk Rosenheim eine Gebührenordnung erlassen, die verbindlich für alle Kommunen gelten wird.

Die Gemeinde zahlt somit nur für den von ihr belegten Platz für die Dauer des Aufenthalts ihres Bürgers in der Notunterkunft. Die Abrechnung erfolgt hierbei tagegenau.

Die Gemeinde Poing kann darüber hinaus hierfür eine Kostenerstattung bei dem Sozialleistungsträger geltend machen. Hierbei ist die aktuelle Mietobergrenze (kalt) bedeutsam: Diese liegt derzeit für Poing bei 393,00 € für eine Person.

Die Zweckvereinbarung kann mit halbjährlicher Frist jeweils zum 31.12. gekündigt werden.

16 der 21 Landkreisgemeinden haben ihre Zustimmung zur Zweckvereinbarung bisher signalisiert.

Da der Gemeinde für die Errichtung und den Betrieb der Unterkünfte keine laufenden Kosten entstehen, sondern sich vielmehr Einsparungen dadurch ergeben, dass private oder gewerbliche Vermieter nicht in Anspruch genommen werden müssen und sogar eine sozialpädagogische Begleitung gegeben ist, empfiehlt die Verwaltung den Abschluss der Zweckvereinbarung.

Beschlussvorschlag

Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Poing wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung zum Zwecke der Unterbringung von Obdachlosen zwischen den beteiligten Kommunen des Landkreises Ebersberg, gem. den Art. 7 ff. KommZG, abzuschließen.

Finanzielle Auswirkungen

siehe Sachvortrag

Beschluss

Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Poing wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung zum Zwecke der Unterbringung von Obdachlosen zwischen den beteiligten Kommunen des Landkreises Ebersberg, gem. den Art. 7 ff. KommZG, abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Kurzbericht

(ka) Durch den Gemeinderat wurde der Erste Bürgermeister der Gemeinde Poing ermächtigt, eine Zweckvereinbarung zwischen den beteiligten Kommunen des Landkreises Ebersberg zum Zwecke der Unterbringung von Obdachlosen, abzuschließen.
Bei der Obdachlosenunterbringung handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde.
In Poing befindet sich seit 2009 eine hierfür geeignete Einrichtung, welche jedoch nur über eine sehr begrenzte Kapazität verfügt.
Die Anzahl der Wohnungsnotfälle hat in den vergangenen Jahren, auch in anderen Landkreiskommunen, zugenommen.
Um die Unterbringung von Obdachlosen auch in Zukunft gewährleisten zu können, wurde auf Initiative des Landratsamt Ebersberg der Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisgemeinden vorgeschlagen.
Geplant sind dabei die Errichtung und der Betrieb von entsprechenden Unterkünften durch das Diakonische Werk Rosenheim mit insgesamt 20 Plätzen.
Den beteiligten Kommunen entstehen keine Kosten für die Errichtung und den Unterhalt der Einrichtungen.
Die erste Unterkunft wird in Ebersberg mit zehn Plätzen bereits ab dem 01.04.2016 zur Verfügung stehen.

Datenstand vom 22.03.2016 08:01 Uhr