Mit Schreiben vom 28.01.2016 wurde eine formlose Bauvoranfrage für die geplante Bebauung der Grundstücke Kirchheimer Straße 31 und 33, Fl. Nr. 1381/1, 1381/2 der Gemarkung Poing, an die Bauverwaltung der Gemeinde Poing herangetragen.
Für die Grundstücke in der Kirchheimer Straße wurde zwar die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen, jedoch wurde hierfür dem Bau- und Umweltausschuss bisher noch kein konkreter Entwurf durch den Antragsteller vorgestellt.
Für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes wurde keine Veränderungssperre erlassen.
Die Grundstücke befinden sich somit weiterhin innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, indem sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB richtet.
Das Vorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Grundstücke in der Kirchheimer Straße wurden im Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing (Rechtskraft 27.06.1984) als „Wohnbauflächen“ dargestellt. Die geplanten Gebäude werden vom Antragsteller nicht für die temporäre sondern für die dauerhafte Unterbringung von bereits registrierten Asylbewerbern genutzt. Der Tatbeststand einer dauerhaften „Wohnnutzung“ innerhalb der geplanten Gebäude im Ortsteil Grub ist damit gegeben.
Das Vorhaben fügt sich somit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.
Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).
Das Gesamtvorhaben des Antragstellers gliedert sich in 6 Einzelbaukörper, die jeweils mit 2 Vollgeschossen errichtet werden sollen.
Hinsichtlich der Anzahl an Vollgeschossen fügen sich die vom Antragsteller geplanten Baukörper somit harmonisch in die bereits bestehende Umgebungsbebauung ein.
Des Weiteren ist bei der Beurteilung der überbaubaren Grundstücksflächen eine klare Anordnung der bestehenden Bebauung entlang der Kirchheimer Straße erkennbar. Die vier geplanten Gebäude entlang der Kirchheimer Straße befinden sich innerhalb dieser „faktischen Baulinien“. Sowohl der geplante erdgeschossige Technikraum als auch die beiden rückwärtig angeordneten Wohngebäude auf der Fl. Nr. 1381/2 der Gemarkung Poing überschreiten diese „faktischen Baulinien“ jedoch deutlich. Darüber hinaus erfolgt die Anordnung der beiden rückwärtigen Baukörper in Verlängerung zu den beiden vorderen Gebäuden entlang der Kirchheimer Straße.
Vom Antragsteller ist sowohl für die Bebauung entlang der Kirchheimer Straße, als auch für die rückwärtig angeordneten Baukörper das gleiche Maß der baulichen Nutzung vorgesehen. Die beiden Baukörper werden daher für den Betrachter von der Kirchheimer Straße aus gesehen, weder auffallen noch störend in Erscheinung treten.
Seitens der Verwaltung kann daher davon ausgegangen werden, dass durch die zusätzliche Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs auf der Fl. Nr. 1381/2 der Gemarkung Poing, keine negativen städtebaulichen Missstände für den Bereich entlang der Kirchheimer Straße entstehen werden.
Gemäß dem vorgelegten Lageplan werden die neuentstehenden Abstandsflächen auf dem Grundstück des Antragstellers, selbst eingehalten.
Die wegemäßige Erschließung der einzelnen Bauvorhaben ist ebenfalls gemäß Art. 4 BayBO durch die Kirchheimer Straße gesichert.
Seitens der Bauverwaltung bestehen gegen das geplante Vorhaben keine Bedenken.
Hinweis
Des Weiteren sind für die geplante Bebauung durch den Antragsteller, die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 erforderlichen Stellplätze, nachzuweisen.