Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 19.07.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Am 04.07.2017 ging der o.g. Bauantrag für die Errichtung von zwei Dachgauben auf dem Grundstück Neufarner Straße 38, Fl.-Nr. 396/4 der Gemarkung Poing bei der Gemeinde Poing ein.
Das o. g. Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 28.07.1967 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 3 „Anglbrechtinger Feld“.
Des Weiteren richtet sich die Zulässigkeit der Dachgauben nach der gemeindlichen Dachgaubensatzung vom 22.03.2013, da im vorliegenden Bebauungsplan keine textlichen Festsetzungen bezüglich der Gestaltung von Dachgauben vorhanden sind.
Die geplanten Dachgauben sollen abweichend von § 2 Abs. 3 und 4 der gemeindlichen Dachgaubensatzung gestaltet werden:
? Die zulässige Gesamtbreite der westlichen Dachgaube wird zum einen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 0,85 m auf 2,85 m erweitert
? Die zulässige Gesamtbreite der östlichen Dachgaube wird zum anderen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 1,38 m auf 3,38 m erweitert
? Des Weiteren wird die in der Satzung vorgeschriebene Breite der Dachgauben pro Dachlänge nur geringfügig um ca.13,50 cm überschritten (6,235 m statt 6,13 m)
Gemäß § 3 der Dachgaubensatzung der Gemeinde Poing i. V. m. Art. 63 Abs. 3 BayBO kann die Gemeinde Poing Abweichungen von der gemeindlichen Satzung zulassen, wenn die Anwendung im Einzelfall zu einer Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Nachdem durch die Errichtung der beiden Gauben im Dachgeschoss des Bestandsgebäudes kein zusätzliches Vollgeschoss entsteht, sind durch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die Abweichung keine städtebaulichen Spannungen zu erwarten.
Den beantragten Abweichungen von der gemeindlichen Satzung kann daher ohne Bedenken zugestimmt werden.
Die Prüfung, ob die geplanten Dachgauben den brandschutzrechtlichen Vorschriften der BayBO entsprechen, erfolgt durch das Landratsamt Ebersberg als untere Bauaufsichtsbehörde.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für die Errichtung der beiden Dachgauben auf dem Grundstück Neufarner Straße 38, Fl. Nr. 396/4 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird folgenden Abweichungen von der Dachgaubensatzung zugestimmt:
? Die zulässige Gesamtbreite der westlichen Dachgaube wird zum einen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 0,85 m auf 2,85 m erweitert
? Die zulässige Gesamtbreite der östlichen Dachgaube wird zum anderen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 1,38 m auf 3,38 m erweitert
? Des Weiteren wird die in der Satzung vorgeschriebene Breite der Dachgauben pro Dachlänge nur geringfügig um ca.13,50 cm überschritten (6,235 m statt 6,13 m)
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für die Errichtung der beiden Dachgauben auf dem Grundstück Neufarner Straße 38, Fl. Nr. 396/4 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird folgenden Abweichungen von der Dachgaubensatzung zugestimmt:
? Die zulässige Gesamtbreite der westlichen Dachgaube wird zum einen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 0,85 m auf 2,85 m erweitert
? Die zulässige Gesamtbreite der östlichen Dachgaube wird zum anderen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 1,38 m auf 3,38 m erweitert
? Des Weiteren wird die in der Satzung vorgeschriebene Breite der Dachgauben pro Dachlänge nur geringfügig um ca.13,50 cm überschritten (6,235 m statt 6,13 m)
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zum Bauantrag für die Errichtung von zwei Dachgauben auf dem Grundstück Neufarner, Fl. Nr. 396/4 der Gemarkung Poing, wurden seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für die Errichtung von zwei Dachgauben auf dem Grundstück Neufarner Straße Fl. Nr. 396/4 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird folgenden Abweichungen von der Dachgaubensatzung zugestimmt:
- Die zulässige Gesamtbreite der westlichen Dachgaube wird zum einen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 0,85 m auf 2,85 m erweitert.
- Die zulässige Gesamtbreite der östlichenDachgaube wird zum anderen anstatt der vorgegebenen max. Breite von
2,00 m um 1,38 m auf 3,38 m erweitert.
- Des Weiteren wird die in der Satzung vorgeschriebene Breite der Dachgauben pro Dachlänge nur geringfügig um 13,50 cm überschritten (6,235 m anstatt 6,13 m).
Datenstand vom 08.08.2016 16:01 Uhr