Am 04.07.2016 wurde bei der Gemeinde Poing ein Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Neufarner Straße, Fl. Nr. 332/2 der Gemarkung Poing, eingereicht.
Bauplanungsrechtliche Stellungnahme:
Das Baugrundstück Fl. Nr. 332/0 der Gemarkung Poing befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 „Südlich der Ringstraße“ rechtsverbindlich seit dem 24.11.1999.
Das geplante Vorhaben entspricht hinsichtlich der zulässigen Wandhöhe für das Haupt- und Nebengebäude bzw. der Anzahl an Vollgeschossen und erforderlichen Anzahl Stellplätzen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 33. Zusätzlich wird die im Bebauungsplan festgesetzte Firstrichtung eingehalten.
Darüber hinaus wird das in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzte „Baufenster“ bestehend aus vier Baugrenzen durch den Hauptbaukörper eingehalten. Der geringfügigen Überschreitung der Baugrenzen durch den geplanten Wintergarten ist nach den textlichen Festsetzungen zulässig.
Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass für die Errichtung des Neubaus folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 33 erforderlich sind:
? Überschreitung der zulässigen Geschossfläche von 240 m² um 19,30 m² (= 8,04%)
? Asymmetrische Dachkonstruktionen für das Haupt- bzw. Nebengebäude
? Dachneigungen für das Hauptgebäude von 17° und 12°, 13° statt 20° und für das Nebengebäude von 6° (begrünt)
? Errichtung eines offenen Stellplatzes als Carport mit anschließendem Nebengebäude für Fahrräder
Die vom Bauwerber beantragte Geschossflächenüberschreitung von 19,30 m² (= 8,04 %) ist aus Sicht der Verwaltung noch als geringfügig anzusehen.
Der beantragten Befreiung kann daher zugestimmt werden.
Des Weiteren kann das gemeindliche Einvernehmen bzgl. der asymmetrischen Dachkonstruktionen für das Haupt- und Nebengebäude sowie der vom Bebauungsplan abweichenden Dachneigungen auf Grund der Tatsache erteilt werden, da die Begründung zum Bebauungsplan hierzu keinerlei städtebauliche Aussagen trifft.
Darüber hinaus werden ebenfalls keine Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 33 berührt.
Es sind somit keine Bedenken vorhanden, die gegen die Befreiungen sprechen.
Zusätzlich kann der Errichtung eines offenen Stellplatzes als Carport unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass durch die neuentstehende Bebauung an der Grundstücksgrenze die bauordnungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO eingehalten werden.