2. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 18 für den Bereich "Am Osterfeld"; Aufstellungsbeschluss und Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.01.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auf Grund einer Bauvoranfrage für den geplanten Wiederaufbau des Bestandsgebäudes im Osterfeldweg 2, die nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18.1 (wirksam seit 03.09.2008) konform ging, wurde dem Antragsteller das gemeindliche Einvernehmen nur in Aussicht gestellt, sofern der Bebauungsplan entsprechend angepasst bzw. geändert wird.

In Gesprächen mit den Antragstellern zeichnete sich ab, dass insgesamt ein neues Planungskonzept für das Grundstück (z. B. weniger Wohneinheiten) angedacht ist. Dieses wurde zwischenzeitlich im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und den Antragstellern ausgearbeitet und bildet die Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplanentwurf.

Die Bebauungsplanänderung umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. 91/2 (Baugrundstück), 63/24, 63/23 Teilfl. und 91/1 (öffentliche Verkehrsfläche). Der Gesamtumgriff beträgt ca. 0,58 ha.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (andere Maßnahme der Innenentwicklung – Neuordnung Stellplatzsituation bzw. Erschließung, Reduzierung Anzahl der Wohneinheiten).

Der bisher als „Eigentümerweg“ festgesetzte Weg soll nunmehr wieder als Privatstraße mit Festsetzung als GFL-Fläche erfolgen. Die Einverständniserklärung und Vereinbarung über die Gestaltung des Eigentümerweges vom 04.08. / 29.08.2006 wird im Rahmen dieser Bebauungsplanänderung obsolet.

Die Geltungsbereiche der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O und dieser Bebauungsplanänderung wurden im Bereich der Schwabener Straße aufeinander abgestimmt.

Mit der Fertigung der Bebauungsplanänderung wurde Herr Feirer-Kornprobst, Architekt und Stadtplaner, Stephanskirchen, beauftragt. Die Planungskosten werden vom Grundstückseigentümer übernommen.

Beschlussvorschlag

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die 2. Teiländerung als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18.2 umfasst die Fl.-Nrn. 91/2, 63/24, 63/23 (Teilfl.) und 91/1 der Gemarkung Poing.

Die 2. Teiländerung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

Der Änderungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Für den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 19.01.2017 wird die Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Beschluss

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die 2. Teiländerung als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18.2 umfasst die Fl.-Nrn. 91/2, 63/24, 63/23 (Teilfl.) und 91/1 der Gemarkung Poing.

Die 2. Teiländerung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

Der Änderungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Für den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 19.01.2017 wird die Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Auf Grund einer Bauvoranfrage für den geplanten Wiederaufbau des Bestandsgebäudes im Osterfeldweg 2, die nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18.1 (wirksam seit 03.09.2008) konform ging, wurde dem Antragsteller das gemeindliche Einvernehmen nur in Aussicht gestellt, sofern der Bebauungsplan entsprechend angepasst bzw. geändert wird.
In Gesprächen mit den Antragstellern zeichnete sich ab, dass insgesamt ein neues Planungskonzept für das Grundstück (z. B. weniger Wohneinheiten) angedacht ist. Dieses wurde zwischenzeitlich i m Einvernehmen zwischen der Gemeinde und den Antragstellern ausgearbeitet und bildet die Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplanentwurf.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (andere Maßnahme der Innenentwicklung – Neuordnung Stellplatzsituation bzw. Erschließung, Reduzierung Anzahl der Wohneinheiten).
Der bisher als „Eigentümerweg“ festgesetzte Weg soll nunmehr wieder als Privatstraße mit Festsetzung als GFL-Fläche erfolgen. Die Einverständniserklärung und Vereinbarung über die Gestaltung des Eigentümerweges vom 04.08. / 29.08.2006 wird im Rahmen dieser Bebauungsplanänderung obsolet.
Nach kurzer Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes durch den Planfertiger wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die 2. Teiländerung als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18.2 umfasst die Fl.-Nrn. 91/2, 63/24, 63/23 (Teilfl.) und 91/1 der Gemarkung Poing.
Die 2. Teiländerung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.
Der Änderungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Für den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 19.01.2017 wird die Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Datenstand vom 14.03.2017 12:20 Uhr