Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46.3 "Schulareal; Änderung an der Gruber Straße für Schwimmbad und Mensa Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.03.2022 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

27.04.2021        BUA (TOP 7.2)
               Änderungsbeschluss
27.07.2021        BUA (TOP 3.1)
               Vorstellung Bebauungsplanentwurf
12.08.2021 mit
13.09.2021        Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Behörden-/Trägerbeteiligung

Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 30.09.2021
2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 04.08.2021
3. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 30.08.2021
4. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 07.09.2021
5. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 09.09.2021


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg, Schreiben vom 03.08.2021
2. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 04.08.2021
3. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 04.08.2021
4. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Schreiben vom 04.08.2021
5. Südhausbau als Vertretung ARGE, Schreiben vom 04.08.2021
6. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 04.08.2021
7. Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 06.08.2021
8. SWM Netzsteuerung, Schreiben vom 09.08.2021
9. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 10.08.2021
10. bayernets GmbH, Schreiben vom 12.08.2021
11. Polizei Poing, Verkehr, Schreiben vom 18.08.2021
12. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 19.08.2021
13. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 22.09.2021
14. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 27.09.2021


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayernwerk AG, Kundencenter Taufkirchen
Autobahn GmbH, NL Südbayern
Brandschutzdienststelle im LRA Ebersberg
Deutsche Telekom
EBERwerk GmbH
Gemeinde Anzing
Landkreis Ebersberg
Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
Markt Markt Schwaben
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Bund Naturschutz Bayern e.V.
DB Services Immobilien GmbH
MVV
Vodafone Kabel Deutschland
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
Landesbund für Vogelschutz
Staatl. Schulamt, Landkreis Ebersberg


1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 30.09.2021
Die Gemeinde Poing hat für den Bereich der Änderung des Schulareals an der Gruber Straße für ein Schwimmbad und eine Mensa das o. g. Verfahren beschlossen.

Mit der Bauleitplanung ist Folgendes beabsichtigt:

Die Gemeinde Poing beabsichtigt den Neubau einer Mensa und einen Ersatzneubau für das Schulschwimmbad im Bereich des Schulgeländes nördlich der Gruber Straße. Für die Umsetzung der mittlerweile vorliegenden Vorplanung muss der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 46 „Schulgelände, Am Bergfeld“, geändert werden, da in diesem die festgesetzten Bauräume sowie der Lärmschutzwall betroffen sind, der an die Vorplanung anzupassen ist.

Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht
Die Maßnahmen zum Klimaschutz könnten bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zusätzlich unterstützt werden, wenn Festlegungen zur Dachgestaltung erfolgen würden. Dies könnte entweder durch die Festsetzung eines Flachdaches mit extensiver oder intensiver Begrünung sein, oder die Umsetzung eines geneigten Daches mit einer Neigung zwischen 22° und 32° um eine optimale Ausnutzung von Photovoltaikanlagen zu ermöglichen. Eine weitere Steuerungsmöglichkeit zur Verbesserung des Mikroklimas wäre eine Fassadenbegrünung in den Festsetzungen zu ermöglichen.

Aus städtebaulicher Sicht wäre es wünschenswert, wenn das neue Gebäude die Gebäudekanten des Schulgebäudes mit aufnimmt. Eine Begrenzung auf nur ein Vollgeschoss ist im Hinblick auf die umliegende Bebauung nicht nachvollziehbar. Bei einer entsprechenden Planung und der statischen Einbeziehung von zusätzlichen Lasten könnte, bei zukünftigen Bedarf, das Gebäude aufgestockt und somit ohne zusätzliche Flächeninanspruchnahme mehr Raum umgesetzt werden.

Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.

Stellungnahme des Planers (Bauvorhaben):
Eine Extensivbegrünung des Daches in den Bereichen, in denen keine Photovoltaikanlage aufgebracht wird, wird aus planerischer Sicht ebenfalls begrüßt. Dies würde zudem die Entwässerungsdimensionierung günstig beeinflussen. 

Die westlichen Gebäudekanten sind nahezu eingehalten – eine Toleranz von ca. 50-100 cm kann ohne Konsequenz auf unser Projekt aufgenommen werden. 
Die östlichen Gebäudekanten können bei gegebenem Raumprogramm leider nicht auch noch aufgenommen werden.

Eine Aufstockungsmöglichkeit als verpflichtend vorzusehen würde dem Prinzip der leichten Hallen widersprechen und das jetzige Projekt sicherlich verteuern bzw. eine Überarbeitung der Planung notwendig machen.

Dieser Anregung wird nicht gefolgt.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen, die den Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan
berühren können, mit Angabe des Sachstands:
  • Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.


Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die
im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
18. BImSchV bei Sport- und Freizeitlärm
Das Schwimmbad sowie die Schulstellplätze sollen wechselseitig sowohl von der Schule als auch von Sportvereinen genutzt werden können. Zum Sportlärm gehören neben dem originären Sportlärm auch die dem Sportbetrieb zurechenbaren Stellplatzbewegungen. Somit ändert sich die Frequentierung der Schulstellplätze, da diese in Zukunft auch von nicht-schulangehörigen Personen angefahren werden.

Laut Bebauungsplan ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens ein ausreichender Schallschutz für die Bauvorhaben nachzuweisen. Dies kann gelingen, wenn sichergestellt wird, dass entweder die Nutzung des Schwimmbades (und damit auch der Abfahrverkehr) vor 22.00 Uhr beendet ist oder aber die in Frage kommenden Stellplätze einen Mindestabstand von mind. 28 m zum allgemeinen Wohngebiet einhalten. Der Abstand zum Mischgebiet beträgt 15 m. Dieser Lösungsansatz könnte sich in den Hinweisen zur Information potentieller Schwimmbadnutzer wiederfinden.

Stellungnahme des Planers bzw. Planfertigers / der Verwaltung:
Es handelt sich hier um ein Schulschwimmbad, die Nutzung durch Vereine ist deutlich untergeordnet.
Die nächste Wohnbebauung / Mischgebiet befindet sich in rd. 30 m südlich der Gruber Straße.

Die Gemeinde Poing ist Bauherr sowie künftiger Betreiber des Schwimmbads und kann die Nutzung (zeitliche Beschränkung) durch Sportvereine entsprechend reglementieren.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme des SG Immissionsschutzes zur Kenntnis.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht bestehen zur vorliegenden Planung unter Beachtung der nachfolgenden Erfordernisse keine Einwände oder Bedenken.

Schaffung von Ersatzquartieren für gehölzbrütende Vogelarten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 3 BNatSchG)
Durch die geplanten umfangreichen Gehölzrodungen gehen Fortpflanzung- und Ruhestätten von gehölzbrütenden Vogelarten verloren. Der Naturschutz begrüßt die Entscheidung, geeignete Ersatzquartiere auf dem Grundstück zur Verfügung zu stellen. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang die folgenden Modelle und Stückzahlen und bitten darum, die Festsetzungen im Bebauungsplan entsprechend zu konkretisieren:

Art
Durchmesser Flugloch
Stückzahl
Kleinmeisen
26 – 27 mm
2 Stk.
div. Vögel, Fledermaus
33/40 mm oval
10 Stk.
Kohlmeise, Spatzen
32-34 mm
3 Stk.

Um die Funktionstüchtigkeit der Nistkästen dauerhaft zu erhalten, müssen diese 1x jährlich (ab Oktober) von Nistmaterial befreit d. h. geleert werden.
Weitere Artenhilfsmaßnahmen wie z. B. die bauliche Integration von Nistkästen für Mauersegler würden wir ausdrücklich begrüßen. Auch bitten wir darum, bei Glasflächen auf eine vogelschlagsichere Gestaltung zu achten. Anregungen dazu finden Sie im „Bauherrenratgeber 2021“ des Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV).

Stellungnahme des Planers (Bauvorhaben):
Es wird vorschlagen, die Nistplätze nicht ins Gebäude zu integrieren, sondern im Wall unterzubringen, da Nistplätze erfahrungsgemäß einer intensiven Wartung/Reinigung bedürfen.
Das Thema Vogelschlag ist aus Starnberg bekannt, dort handelte es sich allerdings um ein Vogelschutzgebiet. Im Bereich Mensa wird die Gefahr des Vogelschlags durch die Lamellen im Scheiben-Zwischenraum gelöst. Für die Fenster der Schwimmhalle ist Ätz-Folie auf Glas vorgesehen.

Beschluss:
Die Hinweise der Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen bzw. sind bereits in der Planung berücksichtigt.

Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.

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D. aus bodenschutzfachlicher Sicht
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
Die Fl.-Nrn. 671 der Gemarkung Poing ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 04.08.2021
  • Jede Zufahrt außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt, nach Art. 19 Abs. 1 BayStrWG, gilt als Sondernutzung nach Öffentlichem Recht. Eine Erlaubnis der Sondernutzung nach Öffentlichem Recht kann nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG). Das Staatliche Bauamt Rosenheim behält sich das Recht, nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG, aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Erlaubnis zu widerrufen.

  • Erschlossen werden soll über die neu zu erstellende Zufahrt (Abschnitt: 110 Station: 1,455) zur EBE 01. Es ist ein Verkehrsgutachten durch die Gemeinde Poing zu erstellen, ob durch den Neubau der Verkehrsfluss negativ beeinträchtigt wird und ob ggf. eine Linksabbiegespur oder ähnliches notwendig wird. Die Zufahrt ist am westlichsten Punkt der Flurnummer 671 zu planen, da der Knotenpunkt EBE 02 / EBE 01 / Am Hanselbrunn bereits zwei Mal hintereinander Unfallhäufungspunkt war / ist. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens angelegt werden.

  • Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 70) der Zufahrt zur EBE 01 und im Bereich der Sichtfelder des Radweges (3 m x 30 m) (falls vorhanden) darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung und jegliche andere Bebauung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i.V.m. Art. 29 BayStrWG und i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).

  • Entlang der freien Strecke von Kreisstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist einzuhalten.

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
    Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück, in eigene Entwässerung, einzuleiten.

  • Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 01 und EBE 02 und Radweg darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen, befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Es ist nicht vorgesehen, für den Neubau des Schwimmbads / der Mensa eine zusätzliche Einfahrt zu erstellen.
Die Erschließung erfolgt über die bestehende Buswendeschleife / Rondell Lehrerparkplätze an der Gruber Straße.

Es handelt sich hier um ein Schulschwimmbad, die Schüler kommen aus dem Schulzentrum zu Fuß bzw. von anderen Schulen mit dem Bus. Eine negative Beeinträchtigung des Verkehrs auf der EBE 1 ist nicht zu erwarten, die Zahl der Parkplätze nicht erhöht wird.

Die Mensa wird von den Schülern aus dem Schulzentrum (zu Fuß) genutzt. Es existiert bereits heute eine Mensa, die jetzt nur größer errichtet wird, d.h. es erfolgt keine Erhöhung des Lieferverkehrs.

Eine zusätzliche Verkehrsbelastung des Knotenpunktes EBE 02 / EBE 01 / Am Hanselbrunn erfolgt durch diese Maßnahme nicht.

Eine Beeinträchtigung der Sichtdreiecke durch die geplante Baumaßnahme erfolgt nicht.

Der geforderte 15 m-Abstand des Neubaus zum äußeren Rand der Fahrbahndecke kann nicht eingehalten werden, ist allerdings entlang der EBE 01 (Gruber Straße) nahezu bei keinem Gebäude eingehalten.

Die Anregungen in den letzten 3 Spiegelpunkten werden in die Bebauungsplanhinweise übernommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Im Übrigen ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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3. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 30.08.2021
Bitte die bestehenden Fernwärmeleitungen der Bayernwerk Natur GmbH beachten.

Die Bayernwerk Natur GmbH hat Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die bestehenden Leitungen werden beachtet.

Das Gebäude (Schwimmbad und Mensa) wird an die Fernwärme angeschlossen.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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4. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 07.09.2021
Das Plangebiet ist durch Trinkwasserleitungen und Schmutzwasserkanäle erschlossen.

Folgende Punkte sind für die weitere Erschließung:

Das Schwimmbeckenwasser muss in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

VE|MO ist rechtzeitig vorher darüber zu informieren. Die Einleitmenge muss durch eine Messeinrichtung erfasst werden.

Bei Essenzubereitung ist zu beachten, dass das Schmutzwasser fetthaltig ist und ein Fettabscheider eingebaut werden muss.

Für den durch das Plangebiet verlaufenden Schmutzwasserkanal ist ein Schutzstreifen von 6 m (je 3 m links und rechts von der Leitungsachse) von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten.
Sofern bestehende Gebäude abgerissen bzw. durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückseigentümer vorher über die Lage vorhandener Anschlussleitungen und Grundstückentwässerungsanlagen informieren, um zum einen Beschädigung dieser zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzustellen, ob Ihr Vorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann.
Wenn vorhandene Grundstücksanschlüsse nicht mehr verwendet werden können und Neue und/oder zusätzliche Grundstücksanschlüsse erstellt werden müssen, sind sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, vom Grundstückseigentümer zu tragen. Hierzu ist eine Vereinbarung mit VE|MO abzuschließen.

Abschließend verweisen wir auf unserem nach dem Trennsystem aufgebauten
Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Gemeinde Poing ist bei dieser Maßnahme Grundstückseigentümer und verantwortlicher Bauherr.
Es werden die Vorgaben des gkU beim Planung und Bau berücksichtigt.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


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5. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 09.09.2021
Das Plangebiet liegt auf einer Teilfläche des Flurstücks Fl.Nr. 671 der Gemarkung Poing. 
Geplant sind der Neubau einer Mensa sowie ein Ersatzneubau für das Schulschwimmbad auf einem bisherigen Schulhofgelände.
Das Plangebiet liegt im Bereich von Niederterrassenschottern. Das quartäre Grundwasser liegt bei mittleren Grundwasserverhältnissen etwa 4-5 m unter Gelände. Bei sehr hohen Grundwasserständen kann der Grundwasserspiegel auf 1-2 m unter GOK steigen.
Der Satzungsentwurf enthält unter Pkt. 17.1 bereits Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung und unter Pkt. 17.2 Hinweise zum Bauen im Grundwasser.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann dem Vorhaben zugestimmt werden. Wir bitten jedoch um Aufnahme folgender zusätzlicher Punkte in die Satzung:

Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam.

Wir empfehlen der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16. c) BauGB wie folgt aufzunehmen, um das Eindringen von Wasser bei Starkregenereignissen zu verhindern:

  • Die Ausführung der Unterkellerungen und des Schwimmbads muss wasserdicht und auftriebssicher erfolgen (als weiße Wanne), insbesondere in Hinblick auf die zeitweilig hohen Grundwasserstände.

  • Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Wir empfehlen mindestens 25 cm.

  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden. Auch hier empfehlen wir mindestens 25 cm.

Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses
Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter:

Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

Die Sachgebiete 41 und 44 im Landratsamt Ebersberg erhalten Abdruck.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Bestandshöhen im Bereich des Schwimmbades / der Mensa variieren zwischen 512,03 m.ü.NN und 512,42 m.ü.NN. Insofern wurden die Kriterien bei einer FOK von 512.50 bereits gut umgesetzt.
Eine weitere Höherlegung ist auf Grund der Anschlüsse an die Bestandsbauten (insbesondere des Trafogebäudes) und die notwendigen Anschlüsse im Bereich des Schulhofes leider nicht möglich.

Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes sind in der Satzung bereits berücksichtigt, ebenso in der Planung.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


Verwaltungsvorschlag vom 10.02.2022:
Nachdem im Bereich des Buswartebereiches und der Pergola eine Überschreitung der Baugrenze vorliegt, wird die Festsetzung 4.2 wie folgt geändert:

„Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO wird ein Vortreten von einzelnen untergeordneten Gebäudeteilen wie Erker, Balkone, Vordächer – auch im Bereich des Buswartebereiches -, Laubengänge, Pergolen und Freitreppen auf einer Länge von jeweils 5,00 m bis 1,40 m vor die Baugrenze zugelassen.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.


Abschließender Beschluss:

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der erfolgten Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan Nr. 46.3 „Schulareal, Änderung an der Gruber Straße für Schwimmbad und Mensa“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Bebauungsplan Nr. 46.3 „Schulareal, Änderung an der Gruber Straße für Schwimmbad und Mensa“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.03.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten. 

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, negativ: Eine Bebauung von Flächen hat immer negative Auswirkungen

Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungsoptionen?

       nein

Begründung: Verzicht auf Bau ist keine Option (Neubau der Mensa wegen Rechtsanspruch)

Beschluss

Abschließender Beschluss:

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der erfolgten Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan Nr. 46.3 „Schulareal, Änderung an der Gruber Straße für Schwimmbad und Mensa“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Bebauungsplan Nr. 46.3 „Schulareal, Änderung an der Gruber Straße für Schwimmbad und Mensa“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.03.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.04.2023 15:00 Uhr