Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren "Solarpark Pommersfelden Süd" der Gemeinde Pommersfelden im Parallelverfahren mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Pommersfelden im Bereich "Solarpark Pommersfelden Süd"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB gem. § 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 14.09.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Pommersfelden hat in seiner Sitzung vom 09.02.2023 die Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens für das Vorhaben „Solarpark Pommersfelden Süd“ mit integriertem Grünordnungsplan und integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossen.
Die Vorentwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Solarpark Pommersfelden Süd“ sowie die 4. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 30.01.2023 lagen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vom 08.03.2023 bis 11.04.2023 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im gleichen Zeitraum gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
In der Sitzung am 15.06.2023 wurde die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger im Gemeinderat abgewogen und die Entwürfe zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark Pommersfelden Süd“, sowie zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich jeweils in den Fassungen vom 11.05.2023 gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.  
Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 10.07.2023 bis 11.08.2023. Die zur öffentlichen Auslegung bestimmten Unterlagen waren auch auf der Homepage der Gemeinde ab 10.07.2023 bis einschließlich 11.08.2023 (unter der Rubrik Wirtschaft und Bauen / Bauleitplanung, https://www.pommersfelden.de/unsere-gemeinde/bauen-wohnen/bebauungsplaene) einsehbar. In der gleichen Zeit wurden durch das Büro TEAM 4 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.  
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gesichtet und soweit sie Einwendungen oder Anregungen zur Planung enthielten in die Abwägung eingestellt.
Da sich die eingegangenen Stellungnahmen thematisch überschneiden und daher weitgehend identisch sind schlägt die Verwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen vor, die eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur gleichzeitig erforderlichen 4. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemeinsam zu behandeln. Soweit mit den vorgeschlagenen Abwägungs- bzw. Behandlungsempfehlungen Einverständnis besteht, schlägt die Verwaltung vor, die entsprechenden Beschlussempfehlungen nur vorzutragen und anschließend über diese en bloc in einem Sammelbeschluss zu entscheiden. 
Der Gemeinderat war mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden und fasste hierzu folgenden
Beschluss: 

Der Gemeinderat beschließt, die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur erforderlichen 4. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB gemeinsam vorzunehmen. Hierzu werden dem Gemeinderat jeweils die Beschlussvorschläge zu den empfohlenen Abwägungsentscheidungen vorgetragen und anschließend en bloc beschlossen.

Abstimmungsergebnis: 15 : 0

Basierend auf den Anregungen und Einwendungen wurde der Entwurf jeweils in den Fassungen vom 14.09.2023 erarbeitet für: 
  • den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Solarpark Pommersfelden Süd“ und integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie
  • die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Pommersfelden im Bereich „Solarpark Pommersfelden Süd“. 

Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB:

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Von folgenden Trägern öffentlicher Belange wurde keine Stellungnahme abgegeben:
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München 
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
  • Gewerbeaufsichtsamt Coburg
  • Handwerkskammer für Oberfranken, Bayreuth
  • Abwasserzweckverband Pommersfelden / Frensdorf Süd, Pommersfelden
  • Bayerischer Bauernverband, Bamberg 
  • Markt Burgebrach
  • Markt Mühlhausen

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen: 
  • Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, Bamberg
  • IHK für Oberfranken, Bayreuth
  • PLEdoc GmbH, Essen
  • Gemeinde Frensdorf


Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht: 
  • Regierung von Oberfranken, Bayreuth
  • Landratsamt Bamberg
  • Landratsamt Bamberg, Kreisbrandrat Renner
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
  • Wasserwirtschaftsamt Kronach, Küps 
  • Staatliches Bauamt Bamberg
  • Bayernwerk Netz GmbH, Bamberg
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Bayreuth

Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen werden vom Planungsbüro „Team 4 – Bauernschmitt – Wehner“, Landschaftsarchitekten + Stadtplaner PartGmbH, Nürnberg, folgende Beschlussvorschläge für die vorzunehmenden Abwägungsentscheidungen unterbreitet

  1. Regierung von Oberfranken – 19.07.2023 
Gegen die o.a. Bauleitplanungen der Gemeinde Pommersfelden werden weiterhin keine grundsätzlichen Einwände erhoben.
Wir bitten nach Verfahrensabschluss um Übermittlung der rechtskräftigen Fassung der Bauleitpläne mit Begründung und der Bekanntmachung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) unter Verwendung des einheitlichen Betreffs "Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB" an folgende E-Mail-Adresse: 

Abwägung und Beschlussvorschlag: 
Die Hinweise der Regierung von Oberfranken werden zur Kenntnis genommen. Planungsänderungen sind nicht erforderlich. Der Regierung von Oberfranken werden nach Abschluss des Verfahrens die Unterlagen digital zugesandt.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungs-plan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.

  1. Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg – 10.08.2023
  1. Zum Flächennutzungsplan:

Wasserrecht:
Da keine neuen Erkenntnisse aus wasserwirtschaftlicher Sicht vorliegen, hat die Stellungnahme der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft vom 5. April 2023 weiterhin Gültigkeit.
Aus Sicht des Fachbereichs Bauleitplanung bestehen keine Bedenken.

Abwägung und Beschlussvorschlag: 
Die Hinweise des Landratsamtes Bamberg, Fachbereich Wasserrecht, werden zur Kenntnis genommen. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich. 
Die Gemeinde Pommersfelden hält an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.

  1. zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Da keine neuen Erkenntnisse vorliegen, hat die Stellungnahme vom 5. April 2023 zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange weiterhin Gültigkeit.
Mit dem Vollzug des § 10 Abs. 3 BauGB sind dem Landratsamt Bamberg 2 Planausfertigungen der o.g. Maßnahme, eine Begründung und eine Bekanntmachung in Papierform vorzulegen. Zusätzlich wird um eine Planausfertigung mit ausgefüllten und unterschriebenen Verfahrensvermerken in digitaler Form gebeten.

Abwägung und Beschlussvorschlag: 
Die Hinweise des Landratsamtes Bamberg, Fachbereich Wasserrecht werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise in der Stellungnahme vom 05.04.2023 sind in den Festsetzungen (D 4.5 Umgang mit Niederschlagswasser, Dacheindeckung) bzw. unter Hinweise Nr. 9 (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)) bereits berücksichtigt. Eine Bauwasserhaltung ist nicht erforderlich. Die Sammlung und Einleitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter ist nicht beabsichtigt, sondern die flächenhafte Versickerung von Niederschlagswasser.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungs-plan „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest. Dem Landratsamt Bamberg werden die geforderten Planfassung übersendet.

  1. Landratsamt Bamberg, Kreisbrandrat Renner – 18.07.2023
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle vom 14.03.23 hat weiterhin Gültigkeit. Gegen den Entwurf des Bebauungsplanes vom 11.05.2023, sowie die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Einwände.

Abwägung und Beschlussvorschlag: 
Die Hinweise des Kreisbrandrates werden zur Kenntnis genommen. Diese sind unter Hinweise Nr. 7 berücksichtigt. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich. 
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungs-plan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – 25.07.2023
Das AELF Bamberg hat sich am 22.03.2023 in einer Stellungnahme bereits zu obigem Verfahren geäußert. Wir verweisen auf diese Stellungnahme und halten weiterhin an dieser Stellungnahme fest, in vollem Umfang.
Abwägung und Beschlussvorschlag: 
Die Hinweise des AELF wurden in der Sitzung vom 15.06.2023 im Rahmen der Behandlung der  Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf eingehend behandelt und in die Abwägung eingestellt. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungs-plan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.

  1. Wasserwirtschaftsamt Kronach – 20.04.2023

5.1. Wasserschutzgebiete / Wasserversorgung 

Das vorgesehene Gebiet liegt nicht in einem geplanten oder festgesetzten Wasserschutzgebiet, so dass diesbezüglich keine Einwendungen bestehen. 
Den Brandschutz bitten wir mit dem zuständigen Kreisbrandrat abzustimmen. 
Die gegebenenfalls erforderliche Oberflächenreinigung der Photovoltaikelemente darf nicht mit grundwasserschädigenden Chemikalien erfolgen. 

5.2. Vorsorgender Bodenschutz 
5.2.1 Allgemeine Vorgaben 
Mit Schreiben 52b-U4521-2020/1-67 vom 09.02.2022 wurde das gemeinsame Rundschreiben des StMB in Abstimmung mit dem StMUV zum Thema „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ bekanntgegeben und um Beachtung gebeten. In den Hinweisen (Anlage) des Schreibens wird auf folgendes hingewiesen: 
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch Erhalt und die Schaffung natürlicher Speichermöglichkeiten für Kohlendioxid und andere Treibhausgase. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Ein Standort ohne Vorbelastung ist daher mit dem Grundsatz regelmäßig nur dann vereinbar, wenn 
(a)        geeignete vorbelastete Standorte nicht vorhanden sind, und 
(b)        der jeweilige Standort im Einzelfall sonstige öffentliche Belange z.B. Bodenschutz nicht beeinträchtigt. 
Grundsätzlich nicht geeignete Standorte sind in Nr. 1 der Anlage (Ausschlussflächen) genannt. Diese Standorte sind für eine Errichtung von PV-Freiflächenanlagen aus rechtlichen und / oder fachlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet. In diesen Bereichen sind insbesondere schwerwiegende und langfristig wirksame Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Daraus folgt, dass der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen öffentliche Belange grundsätzlich entgegenstehen. Dazu gehören 
  • Wasserschutzgebiete (§ 51 ff. WHG) und Heilquellenschutzgebiete (§ 53 WHG), sofern für die betreffende Schutzzone entgegenstehende Anordnungen gelten, und nicht eine Befreiungslage herbeigeführt werden kann 
       Diese liegen hier nicht vor 
  • Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG. 
       Diese liegen hier nicht vor. 
  • Landwirtschaftliche Böden überdurchschnittlicher Bonität 
       Diese liegen hier zum sehr großen Teil vor. 


Der Landkreis Bamberg hat nach der Anlage der Vollzugshinweise zur Anwendung der Acker- und Grünlandzahlen gem. §9 Abs. 2 der BayKompV einen Durchschnittswert bei der Ackerzahl von 40 (hier anzuwenden, da fast ausschließlich Ackerflächen betroffen sind) und eine Grünlandzahl von 44. Fast im gesamten Plangebiet liegen Böden mit regional überdurchschnittlich hohen Ackerzahlen vor, die im Regelfall nach Nr. 1 der Anlage zum Schreiben 52b-U4521-2020/1-67 Ausschlussflächen für PV-Anlagen darstellen. 
Durch den Bau und Betrieb der Photovoltaikanlage dürfen öffentliche Belange, z.B. der Bodenschutz, nicht beeinträchtigt werden oder entgegenstehen. Die zulässige Zusatzbelastung eines Bodens ist in §11 BBodSchV geregelt. Bei der Verwendung von herkömmlich verzinkten Rammpfählen mit entsprechend hohen Bodenberührflächen pro Flächeneinheit ist mit Zusatzbelastungen des Bodens und ggf. des Sickerwassers zu rechnen. Dies kann standörtlich variieren und wäre Gegenstand einer Einzelfallbetrachtung. In der „Musterempfehlung für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ (s. Anhang) sind fachliche und rechtliche Hintergründe aufgeführt. Für die hier vorliegenden Standorte ist insbesondere eine mögliche Grundwasserbelastung von Bedeutung. 

5.2.2 Empfehlungen und Vorgaben für den vorliegenden Standort 
Geologisch liegt der Standort laut dGK25 im Bereich des Oberen Burgsandsteins, des Basisletten und des Mittleren Burgsandstein. 
Bodenkundlich ist laut UEBK25 mit einem Mosaik unterschiedlichster Böden zu rechnen. Es können Sand- und Tonböden, sowie Stauwasserböden vorkommen. Teilweise ist eine lehmige Deckschicht vorhanden. 
Hinsichtlich der Hintergrundwerte ist der Standort der BAG 61c (Vollzugshilfe Hintergrund-werte) zuzuordnen. Bei landwirtschaftlichen Böden ist hier mit einer Überschreitung der Vor-sorgewerte für Nickel und Zink zu rechnen. 
Die beplanten Flächen sind überwiegend flach geneigt, besitzen aber konkave und rinnenartige Strukturen, in denen sich erhöhter Oberflächenabfluss und evtl. Erosion bilden kann. 
In den markierten Bereichen (Kreuzschraffur) sind Maßnahmen zur Abflussverzögerung bzw. zur besseren Versickerung von Niederschlägen bei Starkregenereignissen zu treffen. 
Bei der Planung und Durchführung der Maßnahme sind folgende Anforderungen einzuhalten: 
  • DIN 19731 (Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial), 
  • DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau), 
  • DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben). 
  • Bei Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die Vorgaben des §12 BBodSchV zu beachten. 
  • Eine Bodenkundliche Baubegleitung gemäß DIN 19639 ist grundsätzlich bei Eingriffen
    > 0,5 ha zu beteiligen. 
Wegen der standörtlichen Gegebenheiten sind folgende Vorgaben einzuhalten: 
  • Für die Montage und Befestigung (Rammpfähle) der Module ist eine korrosionsfeste Oberflächenbeschichtung (Zink-Aluminium-Magnesium-Legierung, z.B. Magnelis© o.ä.) zu verwenden. Auch für die oberirdischen Bauteile wird eine korrosionsfeste Oberflächenbeschichtung dringend empfohlen. 
  • In den skelettreichen Bereichen ist ein Vorbohren bzw. Vorrammen erforderlich, da ansonsten mit erhöhtem Abrieb der Beschichtung zu rechnen ist. Die Tiefe der Verankerung ist auf das statisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken (möglichst nicht tiefer als 1,5 m). 
  • In den angegebenen Bereichen sind Maßnahmen zur Abflussverzögerung bzw. zur besseren Versickerung von Niederschlägen bei Starkregenereignissen zu treffen. 
  • Der Bau und Rückbau der Anlage ist durch eine bodenkundliche Baubegleitung zu betreuen und zu dokumentieren. 
  • Werden die oben angeführten Punkte nicht durchgeführt, müssen alle Verfahrensschritte und Maßnahmen der Einzelfallprüfung (siehe Anlage Musterempfehlung, Punkte III. bis VI.) durchgeführt werden. 
Eine bodenkundliche Baubegleitung hat die Einhaltung der DIN-Vorschriften sicherzustellen. Einer Vermeidung von Verdichtung und damit einhergehender verringerter Infiltrationsfähigkeit und erhöhtem Oberflächenabfluss ist besondere Beachtung zu schenken. Die bodenkundliche Baubegleitung soll auch die Maßnahmen zur Verringerung des Oberflächenabflusses planen und durchführen. Dabei sollen möglichst schonende Bodeneingriffe erfolgen. 
Ziel muss es sein, die zusätzlichen Belastungen mit Zink zu minimieren und die Vorgaben der BBodSchV einzuhalten. Daneben ist bei Starkregen einem erhöhten Oberflächenabfluss zu begegnen. 
Der/die Grundstückseigentümer ist/sind über die zu erwartende zusätzliche Zinkbelastung zu informieren. 

5.3. Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung 
Im Planungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer und es sind keine festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete sowie wassersensiblen Bereiche betroffen. 

5.4. Abwasser- & Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz 
Bei der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage ist kein Schmutzwasseranfall zu erwarten. 
Die Oberflächenentwässerung sollte möglichst ohne Sammlung über die Fläche erfolgen. Durch den schnelleren Niederschlagswasserabfluss von den Solarmodulen darf es zu keiner nachteiligen Beeinflussung benachbarter Grundstücke kommen. Um die vollständige Versickerung/ Rückhaltung im Vorhabenbereich zu gewährleisten, können kleine Rückhaltemulden vorgesehen werden. Bei Versickerung hat dies stets über den bewachsenen Oberboden zu erfolgen. 
Werden verzinkte Bauteile (auch Titanzink) verwendet und dem Regen ausgesetzt, können hohe Metallkonzentrationen im ersten Regenabfluss entstehen. Eine Verunreinigung von Boden und Grundwasser kann durch eine dauerhafte Beschichtung verhindert werden, alternativ ist bei einer Versickerung eine Niederschlagswasserbehandlung über 30 cm bewachsener Oberbodenpassage sicherzustellen. Ebenso kann Zink verstärkt in Lösung gehen, wenn z.B. für die Gründung vorgesehene verzinkte Stahlprofile bis ins Grundwasser oder den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht werden oder ungünstige Bodeneigenschaften vorliegen. In solchen Fällen sollten andere Materialien/dauerhafte Beschichtungen oder Gründungsverfahren verwendet werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zum vorsorgenden Bodenschutz wird verwiesen. 


5.5. Altlasten 
Die vom WWA Kronach vorgenommene Recherche im Altlasten-, Boden- und Deponieinforma-tionssystem (ABuDIS) erbrachte auf den beplanten Flächen keine kartierten Schadensfälle oder Altablagerungen. 
Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91 in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird hingewiesen. 
Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungs-bereich des Bebauungsplans beim Landratsamt Bamberg vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen. 
Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasser-verunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt Bamberg umgehend zu informieren. Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt. 

5.6. Zusammenfassung 
Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Hinweise und Anmerkungen können wir der Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht zustimmen.
Abwägung und Beschlussvorschlag: 
Die vorliegende wortgleiche Stellungnahme des WWA wurde in der Sitzung vom 15.06.2023 im Rahmen der Behandlung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf bereits eingehend behandelt und in die Abwägung eingestellt. Die Belange des Bodenschutzes hinsichtlich möglicher Einträge durch Zink wird mit der Verwendung von Magnesiumlegierungen bei den Metallprofilen berücksichtigt, auf die Festsetzung unter B 4.5 wird verwiesen.
Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungs-plan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.

  1. Staatliches Bauamt Bamberg – 10.07.2023
Gegen den Bebauungsplan sowie die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht seitens des Staatlichen Bauamt Bamberg - als Baulastträger für die Bundesstraße 505 - keine Einwände, soweit unsere Auflagen unserer Stellungnahme vom 13.03.2023 berücksichtigt werden/ wurden.
Abwägung und Beschlussvorschlag: 
Die Hinweise des Staatlichen Bauamtes wurden in der Sitzung vom 15.06.2023 im Rahmen der Behandlung der  Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf eingehend behandelt und in die Abwägung eingestellt. Ein Blendgutachen wurde erstellt, mit dem Ergebnis, dass Blendwirkungen vom Vorhaben auf Fahrzeugführer auf der B 505 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. 

Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich. Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungs-plan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.

  1. Bayernwerk Netz GmbH – 27.07.2023
Nach Einsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass keine zusätzlichen Belange unseres Unternehmens betroffen sind.
Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 04.04.23.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Abwägung und Beschlussvorschlag: 
Die Hinweise der Bayernwerk Netz GmbH werden zur  Kenntnis genommen. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungs-plan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.

  1. Deutsche Telekom Technik GmbH – 03.08.2023
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 30.03.2023 Stellung genommen. 
Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Abwägung und Beschlussvorschlag: 
Die Hinweise der Deutsche Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen. Die Leitungen befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Pommersfelden hält am vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungs-plan sowie an der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Pommersfelden Süd“ fest.

Fazit:
Die im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten Stellungnahmen wurden behandelt. Der Gemeinderat hat über die vorgebrachten Stellungnahmen beschlossen und hierbei unter Berücksichtigung der planungsrelevanten Umstände die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Gegenüber den Entwurfsfassungen werden zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Solarpark Pommersfelden Süd“ und integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Änderungen bzw. Ergänzungen am Text und Plan vorgenommen. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den vorgetragenen Beschlussvorschlägen für die empfohlenen Abwägungsentscheidungen zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlage sowie zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Solarpark Pommersfelden-Süd“ und integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan zu. Der Wortlaut der im Sachverhalt vorgetragenen Beschlussempfehlungen zur Abwägungsentscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden hiermit Bestandteil dieses Beschlusses. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.10.2023 09:19 Uhr