Neuerlass einer Entwässerungssatzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Pommersfelden


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 11.07.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit der Auflösung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung der Gemeinden Pommersfelden und Frensdorf mit Ablauf des 31.12.2024 fällt die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung vollumfänglich wieder an die Gemeinde Pommersfelden zurück. Damit einhergehend muss für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sowie für die Möglichkeit, für die Benutzung dieser Einrichtung Abgaben (Beiträge und Gebühren) erheben zu können, eigens neues Satzungsrecht geschaffen werden. 
Für die Benutzungsmodalitäten der öffentlichen Entwässerungsanlage benötigt die Gemeinde Pommersfelden eine sog. Benutzungssatzung – die gemeindliche Entwässerungssatzung (EWS). In ihr werden die grundsätzlichen Bestimmungen über die Art und den Umfang der Benutzung der Entwässerungseinrichtung geregelt – angefangen von der Definition, was zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehört, über Einleitungsbestimmungen und -verbote bis hin zu   Betretungs- und Kontrollbefugnissen. Darüber hinaus kann mit der Satzung, was bei allen Einrichtungen zum Wohle der Volksgesundheit geboten erscheint, auch der Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet werden. Nicht zuletzt ist eine Benutzungssatzung nach der Rechtsprechung auch Grundvoraussetzung dafür, dass eine öffentliche Einrichtung vorliegt, für die Beiträge und Gebühren erhoben werden können. Letzteres – die näheren Details zur Abgabenerhebung - dürfen wiederum nicht Regelungsgegenstand der Entwässerungssatzung sein. Vielmehr dürfen Abgaben gem. Art. 2 Abs. 1 KAG nur über eine besondere Abgabensatzung erhoben werden, die mindestens den Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen muss (hier: Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung).
Mit Wirkung zum 01.01.2025 sind von der Gemeinde Pommersfelden daher sowohl eine Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung – EWS) als auch eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) neu zu erlassen. 
Die zur Entscheidung vorliegenden Satzungsmuster entsprechen inhaltlich den aktuellen Empfehlungen der amtlichen Mustersatzungen bzw. Empfehlungen des Bayerischen Gemeindetages. Sie wurden im Vorfeld mit der Rechtsaufsichtsbehörde, den Landratsamt Bamberg, als auch verwaltungsintern abgestimmt.  
Der vorliegende Satzungsentwurf wurde den Gemeinderatsmitgliedern über das RIS zur Verfügung gestellt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den vorliegenden Entwurf der Entwässerungssatzung der Gemeinde Pommersfelden zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Gemeinderat beschließt den Wortlaut des vorliegenden Entwurfs der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Pommersfelden (Entwässerungssatzung – EWS) als Satzung. Der Wortlaut des vorliegenden Satzungsentwurfes ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird der Niederschrift als Anlage beigefügt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.01.2025 11:27 Uhr