Niederlegung des kommunalen Ehrenamts als Zweiter Bürgermeister


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pommersfelden) Sitzung des Gemeinderates 12.12.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bereits in der Sitzung vom 14.11.2024 hat Herr Zweiter Bürgermeister Michael Beck das Gemeinderatsgremium darüber informiert, dass er das Amt des Zweiten Bürgermeisters aus beruflichen Gründen nicht mehr wird ausüben können und daher demnächst das Amt als Zweiter Bürgermeister der Gemeinde Pommersfelden niederlegen werde.
Mit Schreiben vom 06.12.2024 hat Herr Michael Beck nun erklärt, dass er das Amt als Zweiter Bürgermeister aufgrund von beruflichen Gründen niederlegt. Sein Amt als Mitglied des Gemeinderates wird er weiterhin ausführen. 
An der konstituierenden Sitzung vom 08.05.2020 wurde Herr Michael Beck mit 13 Stimmen zum Zweiten Bürgermeister der Gemeinde Pommersfelden gewählt. Herr Michael Beck hat die Wahl angenommen und wurde anschließend vereidigt.
Das Amt des Zweiten Bürgermeisters der Gemeinde Pommersfelden ist ein kommunales Ehrenbeamtenverhältnis (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 KWBG, § 5 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Gemeinde Pommersfelden vom 08.05.2020). Dienstherr ist die Gemeinde Pommersfelden (§ 1, § 2 Nr. 1 BeamtStG).
Das Schreiben vom 05.12.2024 ist als Antrag auf Entlassung aus dem bestehenden Beamtenverhältnis auszulegen. Beamte sind zu entlassen, wenn sie die Entlassung in schriftlicher Form verlangen (§ 21 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG). Die Gemeinde hat insofern kein Ermessen. Dem Antrag ist folglich stattzugeben.
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Entlassung ist der Gemeinderat (Art. 2 KWBG, Art. 29 GO).
Die Entlassung wird wirksam mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt (Art. 16 Abs. 1 Nr. 2 KWBG).
Auf die Wahl eines zweiten Bürgermeisters kann – auch bei vorhandenem Dritten Bürgermeister – nicht verzichtet werden. Die Neuwahl hat innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses des bisherigen Amtsinhabers zu erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt aufgrund des Antrages vom 06.12.2024 die Entlassung von Herrn Michael Beck aus dem Amt des Zweiten Bürgermeisters gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 2 KWBG mit Wirkung vom 31.12.2024 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.01.2025 13:52 Uhr