Erlass einer Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Rauhenebrach (VES/EWS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  07. Sitzung des Gemeinderates, 07.06.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 07. Sitzung des Gemeinderates 07.06.2016 ö beschließend 5

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Rauhenebrach vom 07.06.2016 (VES/EWS)

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Rauhenebrach folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:

§ 1
Beitragserhebung

Die Gemeinde Rauhenebrach erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:

?        Umbau der bestehenden Kläranlage auf den Grundstücken Fl.Nr. 574 und 575 Gemarkung Prölsdorf in eine Belebungsanlage mit simultan aerober Schlammstabilisierung (SBR-Anlage) mit den folgenden wesentlichen Anlageteilen:
?        Rechenanlage in Kompaktbauweise mit Einhausung,
?        unbelüfteter Rundsandfang mit Leichtstoffabscheider,
?        Misch- und Ausgleichsbecken in Stahlbeton-Systembauweise mit 390 m³ Nutzvolumen,
?        Zwei SB-Reaktoren in Stahlbeton-Systembauweise mit jeweils 1.584 m³ Nutzvolumen mit energiesparende Plattenbelüftern,
?        Schlammentwässerung mit Schneckenpresse und überdachter Schlammlagerplatz mit ca. 100 m² Fläche,
?        Neubau eines Maschinengebäudes für Schaltanlage und Belüftungsgebläse,
?        Sanierung und Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes,
?        Rohrleitungen, Elektrotechnik, MSR-Technik, Metallbauarbeiten, Sanierung der Zulaufschnecke,
?        Erneuerung der Außenanlagen, des Zufahrtsbereiches und der Zaunanlage.

?        Erneuerung der Drosselungseinrichtungen folgender Mischwasserbehandlungsanlagen:

?        Untersteinbach 1        Verbundbecken
?        Untersteinbach 2        Stauraumkanal
?        Fabrikschleichach        Stauraumkanal
?        Falsbrunn                Stauraumkanal
?        Fürnbach                Stauraumkanal
?        Geusfeld                Stauraumkanal
?        Karbach                Stauraumkanal
?        Koppenwind                Stauraumkanal
?        Obersteinbach        Stauraumkanal
?        Prölsdorf 1                Verbundbecken
?        Prölsdorf 2                Stauraumkanal
?        Schindelsee                Stauraumkanal
?        Spielhof                Stauraumkanal
?        Wustviel                Stauraumkanal

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1.        für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2.        sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1)        Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2)        Wenn die Baumaßnahmen nach § 1 bereits begonnen wurden, kann die Gemeinde schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1)        Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

-        bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²

-        bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.

(2)        Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrissmaße abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3)        Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

§ 6
Beitragssatz

(1)        Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v. H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf 1.607.495 € geschätzt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.

(2)        Da der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen.

(3)        Der vorläufige Beitragssatz beträgt:
a) pro m² Grundstücksfläche        0,14 €
b) pro m² Geschossfläche        3,13 €.

(4)        Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschossfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt.

§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.
§ 8
Pflichten des Beitragsschuldners

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 12.01.2017 14:32 Uhr