Die Elternbeiträge der Kindertageseinrichtungen des Marktes Reisbach werden ab 01.09.2021 wie folgt geregelt:
Buchungszeit:
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Kindergarten
Beiträge:
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Krippen
Beiträge:
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über 3 – 4 Stunden
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55,00 €
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92,00 €
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über 4 – 5 Stunden
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61,00 €
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102,00 €
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über 5 – 6 Stunden
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68,00 €
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113,00 €
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über 6 – 7 Stunden
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75,00 €
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125,00 €
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über 7 – 8 Stunden
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83,00 €
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138,00 €
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über 8 – 9 Stunden
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92,00 €
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152,00 €
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Das Spiel-/Getränke- und Beschäftigungsgeld in Höhe von gesamt 10,00 € ist im jeweiligen Kindergarten-/Krippenbeitrag für alle Buchungszeiten gleich enthalten.
Geschwisterbeitrag:
Ab dem 2. Kind ermäßigt sich der Krippenbeitrag bei den jeweils älteren Kindern um 50 %.
Das Spiel- und Beschäftigungsgeld wird in voller Höhe erhoben.
Beim Kindergartenbeitrag entfällt der Geschwisterbeitrag.
Für Kinder, die die Kindergärten des Marktes Reisbach besuchen, das 3. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, muss der Krippenbeitrag entrichtet werden. Ab dem Monat des 3. Geburtstages wird im Kindergarten der niedrigere Kindergartenbeitrag angesetzt.
Der Markt Reisbach leistet für diese Kinder bis zum Ende des Kindergartenjahres weiterhin die kindbezogene Förderung mit Gewichtungsfaktor 2,0. Die staatliche Förderung ist dementsprechend (Art. 21 Abs. 5 Satz 6 BayKiBiG).
Für Kinder, die die Kinderkrippe besuchen und im letzten Betreuungsjahr das 3. Lebensjahr vollenden, ist bis zum Ende des Betreuungsjahres der höhere Krippenbeitrag zu entrichten.
Die staatliche Förderung dieser Kinder mit Gewichtungsfaktor 2,0 ist dementsprechend.
Eingewöhnungsbeitrag:
In der Kinderkrippe wird für den 1. Monat bzw. den angefangenen Monat des Krippenbesuchs ein Eingewöhnungsbeitrag in Höhe von 50,00 € pauschal festgelegt.
Aufnahmealter:
Krippe: Kinder ab 10 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres.
In den rechtlichen Ausnahmefällen des § 24 Abs. 1 SGB VIII wird eine frühere Aufnahme gewährleistet.
Kindergärten: Kinder ab 2 Jahren und 9 Monaten bis zum Eintritt in die Schule.
Kindern in der Kinderkrippe ist ein vorzeitiger Wechsel in den Kindergarten während des laufenden Betreuungsjahres nicht gestattet (z.B. wegen der niedrigeren Kindergartenbeiträge).
Die von den Eltern getroffene Entscheidung zum Einrichtungsbesuch ist, nach Beginn des jeweiligen Betreuungsjahres in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, verbindlich.