15. Änderung Bebauungs- und Grünordnungsplan Friedberg-Ost / Hofberg Nord in Reisbach -- Beschluss zu beantragter Änderung und Billigung Vorentwurf


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Marktgemeinderates, 27.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Reisbach) 10. Sitzung des Marktgemeinderates 27.07.2021 ö beschließend 11

Beschluss

Der bestehende Bebauungsplan Friedberg-Ost / Hofberg Nord wird auf Basis von Art 81 BayBO für die Grundstücke Flst.-Nrn. 469, 469/ 3, 468 und 549 Gemarkung Reisbach (Geltungsbereich) auf Antrag der I’m Immobilien GmbH – vertreten durch Herrn Zieminski - in folgenden Punkten geändert:

- Veränderung der Bauräume (Verdichtung) und veränderte Ausrichtung der Baukörper zur Straße
- Grünstreifen mit regelmäßig 2 Meter Breite zur Einbindung der Baukörper und etwas verbreitert zur Pufferung der Baukörper zur Nachbarbebauung hin
- Aufgabe der früher vorgesehenen Sticherschließung von der Danziger Straße aus.
- Aufweitung der bisher eher eng vorgegebenen Baugrenzen
- Bildung verschieden intensiv nutzbarere WA Teilbereiche (WA 1 und WA 2) aufgrund der Höhenentwicklung
- WA 1: Wandhöhe von maximal 6,80 m ab gewachsener Boden 
- WA 2: Wandhöhe von maximal 7,30 m ab gewachsener Boden
- Bildung von maximal zwei vollständigen Vollgeschossen
- Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,5
- Erhöhung der GFZ von 0,8 auf 1,2
- zusätzlich freistellfähige Dachformen Flach- und Pultdach (Neigung 4 – 10 °) ergänzend zum Satteldach (Neigung 18 – 35 °)
- Deckung in Ziegel und Blech möglich
- Freistellung der Ausrichtung des Firstes
- Anpassung von Nebengebäuden und Garagen an den jeweiligen Hauptbaukörper
- Die aktuellen Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung gelten ohne Änderung.
- Stützwände bis maximal 1,20 Meter 
- Im Bereich WA1 sind maximal vier Wohneinheiten je Gebäude zulässig. 
- Im Bereich WA2 sind maximal fünf Wohneinheiten je Gebäude zulässig. 
- Im Bereich WA1 und WA2 sind mindestens zwei selbständig nutzbare Stellplätze je abgeschlossene Wohneinheit in den Bauvorlagen vorzusehen tatsächlich spätestens bis Fertigstellung des Wohngebäudes anzulegen und zu unterhalten. Die Herstellung ist dem Markt Reisbach schriftlich anzuzeigen.
- Die Höhe von Stützmauern ist ab dem gewachsenen Boden zu bemessen und planlich aufzuzeigen.
- In die Unterlagen zum Deckblatt ist die vorgesehene Oberflächenentwässerung im Benehmen mit dem Abwasserzweckverband Mittlere Vils noch einzuarbeiten. 
Empfohlen wird auch die übrige Erschließung mit den betroffenen Trägern vorzuklären.

Diese Änderung berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die Änderung soll daher im vereinfach-ten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Auslegung nach § 13 Abs. 2 BauGB für diese Änderung nach Ergänzung der Vorlage durchzuführen.
Ein angemessener städtebaulicher Vertrag ist von der Verwaltung mit der Antragstellerin abzuschließen. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.02.2022 10:11 Uhr