Der Stadtrat stellt folgende Richtlinie mit sofortiger Wirkung auf:
Richtlinie der Stadt Riedenburg zu Gratulationen und Kondolenzen gegenüber Gemeindebürgern (Gratulations- und Kondolenzrichtlinie)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anspruch und Finanzierung
Die Gratulationen und Kondolenzen der Stadt Riedenburg nach diesen Richtlinien sind freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des durch den Stadtrat beschlossenen Haushaltsplans.
Gratulationen
§ 2 Anlässe zur Gratulation
Gratulationen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Riedenburg werden zu folgenden Anlässen durchgeführt:
- bei Altersjubiläen ab dem 80. Lebensjahr in 5er Schritten, ab dem 90. Lebensjahr jährlich,
- bei Ehejubiläen zum 50., 60., 65. und 70. Jahrestag, ab dem 70. Jahrestag jährlich,
- zur Geburt eines Kindes.
§ 3 Durchführung der Gratulationen
Die Übermittlung der Glückwünsche erfolgt je nach Art des Jubiläums und Größe des Geschenks postalisch, oder persönlich durch den Ersten Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt.
§ 4 Ausschluss von Gratulationen
Die Eintragung einer Übermittlungssperre für Alters- und Ehejubiläen schließt eine Gratulation zu den unter § 2 Punkt 1,2 und 3 genannten Anlässen aus.
Kondolenzen
§ 5 Personenkreis und Ablauf
Die Stadt Riedenburg veröffentlicht einen Nachruf in den lokalen Medien bei Sterbefällen von Bürgermeistern, 2. und 3. Bürgermeistern, ehemaligen Bürgermeistern, amtierenden Stadtratsmitgliedern, ehemaligen Stadtratsmitgliedern, aktiven und ehemalige Beschäftigte der Stadt, amtierende Feuerwehrkommandanten, sowie Ehrenbürger.
Der Erste Bürgermeister oder sein Vertreter im Amt spricht den nächsten Angehörigen schriftlich oder persönlich das Beileid und die Anteilnahme im Namen der Stadt Riedenburg aus. Es wird ein Kranz im Namen der Stadt Riedenburg niedergelegt oder, falls vom Verstorbenen oder den Angehörigen entsprechend verfügt, eine Spende an die gewünschte Einrichtung gegeben.
Schlussbestimmungen
§ 6 – Datenschutz
Die in dieser Richtlinie beschriebene Datenverarbeitung erfolgt nach den jeweils gültigen Rechtsgrundlagen (Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz) und ausschließlich zu dem in dieser Richtlinie festgelegten Zweck. Eine Zweckänderung bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen.
Die Betroffenen haben die Möglichkeit der Verarbeitung ihrer Daten zu widersprechen. Auch ein Widerspruch gemäß Bundesmeldegesetz Art 50 Abs. 5 führt dazu, dass die betreffenden Daten nicht verarbeitet werden dürfen. Über die Möglichkeit des Widerspruchs werden die Betroffenen durch Aushang regelmäßig aufgeklärt.
§ 7 Ausnahmen und Inkrafttreten
In begründeten Ausnahmefällen kann mit Beschluss des Stadtrates von den Regelungen dieser Richtlinie abgewichen werden.
Diese Richtlinie tritt mit Beschluss durch den Stadtrat in Kraft.