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Neuerlass der Marktgebührensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 23.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 23.03.2021 ö beschließend 7.3

Beschluss

Satzung der Stadt Riedenburg über die Erhebung von
Marktgebühren (Marktgebührensatzung)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40) folgende Satzung:



§ 1 Gebührenerhebung

(1) Die Stadt Riedenburg erhebt für die Überlassung von Standplätzen an den Wochen- und Jahrmärkten der Stadt Riedenburg Marktgebühren (Standgebühren).

(2) 1Eine Gebühr wird für jede befugte oder unbefugte Benutzung der Märkte erhoben. Gemeinnützige Vereine sind von der Gebühr befreit. 2Dies gilt nicht für den Christkindlmarkt.


§ 2 Gebührenschuldner

1Gebührenschuldner ist derjenige, der einen Standplatz nutzt oder benutzen lässt. 2Überlässt der befugte Benutzer einem Unbefugten die Einrichtung bzw. den zu-geteilten Standplatz, so haften beide als Gesamtschuldner.


§ 3 Gebührensätze

(1) 1Die Marktgebühren betragen beim Wochenmarkt je Monat:
  1. 0,25 € je angefangener laufender Meter Verkaufsfläche
  2. 1,00 € je Stromanschluss
2Die Monatsgebühr ist bei einer mindestens einmaligen Überlassung des Standplatzes fällig.

(2) Die Marktgebühren betragen bei den Jahrmärkten je Markttag:
  1. 3,00 € je angefangener laufender Meter Frontlänge
  2. 4,00 € je angefangener laufender Meter Frontlänge für Imbissstände
  3. 1,00 € je Stromanschluss

(3) Die Marktgebühren betragen bei der Sonnwendfeier abweichend von Abs. 2 je Markttag
  1. 15,00 € Grundgebühr
  2.   4,00 € je angefangener laufender Meter Frontlänge


§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) 1Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes auf dem Wochen- oder Jahrmarkt. 2Bei fehlender Zuteilung entsteht sie mit der tatsächlichen Inanspruchnahme eines Standplatzes.

(2) Die Gebühren werden mit ihrer Entstehung fällig.

(3) 1Bei den Jahrmärkten wird die Gebühr durch das gemeindliche Personal vor Beginn der Benutzung erhoben. 2Beim Wochenmarkt wird die Gebühr durch das gemeindliche Personal nach Ende der Wochenmarktsaison erhoben. 3Die Gebührenquittung oder sonstige Zahlungsnachweise sind dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; sie sind nicht übertragbar.


§ 5 Gebührenerstattung

Macht der Benutzungsberechtigte von seinem Benutzungsrecht keinen oder nur teilweisen Gebrauch, so begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung, Erlass oder Ermäßigung der Marktgebühren.


§ 6 Inkrafttreten

1Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung der Stadt Riedenburg vom 18.02.1997, zuletzt geändert am 08.11.2005, außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2021 11:03 Uhr