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Vermögenshaushalt 2022 mit Finanzplanung 2023 bis 2025 - Vorstellung des überarbeiteten Entwurfs, Beratung und Empfehlung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses, 25.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungsausschuss Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses 25.04.2022 ö beratend 1
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 2.1

Beschluss

Der vorgelegte Entwurf der Haushaltssatzung 2022 mit einem Gesamtvolumen von 21.705.250,00 €, den gleichbleibenden Hebesätzen für die Realsteuern, ohne Kreditaufnahme und ohne Verpflichtungsermächtigungen, sowie der Aufnahme eines Kassenkredites von bis zu 1.500.000,00 € soll als Haushaltssatzung 2022 der Stadt Riedenburg beschlossen werden.

Ebenso sollen der Haushaltsplan 2022 mit Stellenplan, Finanzplan und dem Investitionsprogramm 2021 bis 2025, sowie den sonstigen Anlagen beschlossen werden.

Haushaltssatzung
der Stadt Riedenburg
(Landkreis Kelheim)
für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Riedenburg folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt.

Er schließt 

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen



und Ausgaben mit

14.255.300
EUR




und 

im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen



und Ausgaben mit

7.449.950
EUR

somit im Gesamthaushalt mit


21.705.250

EUR




ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.  Grundsteuer

a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)                          330   v. H.

b)  für die Grundstücke (B)                                                          310   v. H.

2.  Gewerbesteuer                                                                  345   v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.

§ 6

Weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben (so z. B. zu §§ 25 bis 27 und § 36 KommHV) und den Stellenplan (§ 6 KommHV) beziehen, werden nicht aufgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.04.2022 12:39 Uhr