Erlass einer Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes und des Badesees "St. Agatha" der Stadt Riedenburg (Badeseesatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 25.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.05.2023 ö beschließend 6.2

Beschluss

Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes und des Badesees "St. Agatha" der Stadt Riedenburg (Badeseesatzung)

Die Stadt Riedenburg erlässt auf Grund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1)        Die Stadt Riedenburg betreibt und unterhält das Erholungsgebiet und den Badesee "St. Agatha" als öffentliche Einrichtung, die der Erholung und Gesundheit sowie der körperlichen Ertüchtigung dient.

(2)        Die Satzung gilt für den Einzugsbereich des Erholungsgebietes und des Badesees "St. Agatha".

(3)        Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem in der Anlage beigefügten Lageplan im Maßstab 1:3.000, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Benutzungsrecht

(1)        Jede Person hat das Recht, das gesamte Erholungsgebiet einschließlich des Badesees "St. Agatha" unentgeltlich zu benutzen.

(2)        1Die Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr sind einzuhalten. 2Während dieser Zeit dürfen das Erholungsgebiet und der Badesee "St. Agatha" nicht benutzt werden. 3Ausgenommen hiervon sind berechtigte Angler.

§ 3 Verhalten und Beschränkungen des Benutzungsrechts

(1)        Jeder Benutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren (z. B. Wasserpflanzen, scharfkantiger Kies und Steine, Temperatursprünge im Wasser, Rutschgefahr auf nassen Böden, Sturzgefahr bei Treppen, Stegen usw.) durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

(2)        1Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass das Leben und die Gesundheit anderer nicht gefährdet wird. 2Es ist alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Reinlichkeit des gesamten Erholungsgebietes und des Badesees "St. Agatha" stört oder gegen die guten Sitten verstößt. 3Insbesondere ist nicht gestattet:

  1. die Benutzung des Erholungsgebietes und das Baden von Kindern unter 7 Jahren ohne Begleitung einer Aufsichtsperson ab 16 Jahren; Gleiches gilt für Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Baden einer Aufsicht bedürfen,

  1. andere Benutzer zu gefährden, zu belästigen sowie ins Wasser zu stoßen, zu werfen oder unterzutauchen,

  1. vom Geländer, der Terrasse oder des Daches der Aufsichtshütte aus in Wasser zu springen,

  1. Spiele und sportliche Übungen außerhalb der dafür vorgesehenen Spielflächen durchzuführen, wenn hierdurch andere Benutzer gefährdet werden,

  1. zu reiten oder mit Pferdegespannen zu fahren,

  1. Modellschiffe und -flugzeuge oder Sportboote mit Motor zu betreiben,

  1. zu segeln, zu rudern, zu paddeln oder zu surfen, wenn sich Badende im See befinden,

  1. zu grillen oder offenes Feuer zu unterhalten,

  1. Gegenstände wegzuwerfen, liegen zu lassen oder ins Wasser zu bringen,

  1. Abfälle aller Art außerhalb der Abfallkörbe abzulegen,

  1. die Notdurft außerhalb der Bedürfnisanstalt zu verrichten,

  1. sich im Badesee mit Seife oder anderen Reinigungsmitteln zu waschen,

  1. den Badesee, die Grünanlagen, die Toiletten- und Duschanlagen sowie die sonstigen Einrichtungen zu verunreinigen, zu beschädigen, zu entfernen oder sonst zu verändern,

  1. mit ansteckenden Krankheiten, betrunken oder unter Einfluss berauschender Mittel zu baden,

  1. nackt zu baden und nackt sonnenzubanden,

  1. Tiere laufen zu lassen, schwimmen zu lassen, zu baden oder zu waschen,

  1. Zelte (ausgenommen Sonnenschutz) zu errichten, zu campieren oder zu nächtigen,

  1. Vergnügungen oder Feiern abzuhalten,

  1. ruhestörenden Lärm zu verursachen,

  1. ohne Erlaubnisschein sowie entgegen den darin enthaltenen Bestimmungen zu angeln,

  1. das Areal mit Drohnen zu überfliegen,

  1. zu plakatieren oder Werbeträger anzubringen,

  1. gewerbliche Leistungen anzubieten,

  1. Waren aller Art einschließlich Speisen und Getränke zu verkaufen; ausgenommen ist der Kiosk-Betreiber.

(3)        1Das Erholungsgebiet, der Badesee "St. Agatha" und die dazugehörigen Einrichtungen können auf Anweisung der Stadt Riedenburg gesperrt werden. 2In dieser Zeit ist die Benutzung untersagt.

§ 4 Rettungswege und Fahrzeuge

(1)        Der Eingangsbereich und die Rettungswege sind freizuhalten.

(2)        1Mit Kraftfahrzeugen darf außerhalb der öffentlichen Straßen nicht gefahren werden. 2Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür ausgewiesenen Parkplätzen oder auf öffentlichen Straßen, soweit dies nach der Straßenverkehrsordnung zulässig ist, abgestellt werden.

(3)        1Wohnmobile und Wohnwägen dürfen nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden. 2Es darf längsten eine Nacht darin campiert werden.

(4)        1Mit Fahrrädern (einschließlich E-Bikes und Pedelecs) darf nur auf den Wegen und nur mit angepasster Geschwindigkeit gefahren werden; Fußgänger haben stets Vorrang und dürfen nicht gefährdet werden. 2Das Befahren der Wiesenflächen ist nicht gestattet. 3Auf den Wiesenflächen dürfen die Fahrräder nur geschoben werden.

(5)        1Die Wasserwacht ist berechtigt für die Nutzung der Parkplatzanlage ein Nutzungsentgelt zu erheben. 2Die Höhe des Entgelts ist bei der Einfahrt beziffert.

§ 5 Ausnahmen

(1)        1Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 können im Einzelfall durch die Stadt Riedenburg (z. B. bei Veranstaltungen) widerruflich und unter Bedingungen und Auflagen genehmigt werden, wenn das Gemeinwohl nicht entgegensteht. 2Die schriftliche Genehmigung ist vorab bei der Stadt Riedenburg einzuholen, mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.

(2)        § 2, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 gelten nicht für Angehörige und Beschäftigte der Stadt Riedenburg, der Polizei, der Wasserwacht und sonstiger Rettungsdienste, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

§ 6 Regenerations- und Angelbereich

(1)        1Im Norden und Nordosten erstreckt sich der Regenerationsbereich des Badesees "St. Agatha". 2Die genaue Lage ergibt sich aus dem in der Anlage beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)        1Der Bereich dient der natürlichen Regeneration des Badesees "St. Agatha" und darf nicht für Badezwecke genutzt werden. 2Die Nutzung aus Licht- und Luftbad ist jedoch erlaubt und das Angeln für berechtigte Personen freigegeben.

§ 7 Aufsicht und Maßnahmen zum Schutz der Benutzer

(1)        1Für den Badesee "St. Agatha" ist grundsätzlich keine Badeaufsicht vorgesehen. 2Um eine mögliche Ertrinkungsgefahr während der Badesaison zu reduzieren, ist je nach Wetterlage an den Wochenenden die Aufsichtshütte durch die örtliche Wasserwacht besetzt. 3Die Beaufsichtigung des Badesees "St. Agatha" wird durch entsprechende Beflaggung der Aufsichtshütte angezeigt.

(2)        1Weisungsbefugt sind das Aufsichtspersonal der Stadt Riedenburg, der Kioskbetreiber und die Wasserwacht. 2Den Anweisungen dieser Personen ist Folge zu leisten. 3Bei sittenwidrigem Verhalten oder bei wiederholter Nichtbeachtung der Ge- und Verbote dieser Satzung kann der Benutzer von den weisungsbefugten Personen aus dem Erholungsgebiet verwiesen werden.

(3)        1Im Bereich des Wasserspielplatzes wird die theoretische Nichtschwimmerlinie (maximale Wassertiefe von 1,35 m) gekennzeichnet. 2Die Kennzeichnung darf nicht aus ihrer Verankerung entfernt oder mutwillig beschädigt werden.

§ 8 Anordnungen für den Einzelfall

(1)        Die Stadt Riedenburg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2)        Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1)        Mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € kann belegt werden, wer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO).

§ 10 Haftungsausschluss

(1)        1Die Benutzung des Erholungsgebiets und des Badesees "St. Agatha" der Stadt Riedenburg erfolgt zu jeder Zeit auf eigene Gefahr. 2Für Unfallschäden jeder Art übernimmt die Stadt Riedenburg keine Haftung.

(2)        Die Wege werden in den Wintermonaten weder geräumt noch gestreut.

(3)        1In den Wintermonaten erfolgen keine Überprüfungen zur Tragfähigkeit des Eises. 2Das Betreten des Eises erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.

(4)        Für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Fahrzeugen oder Gegenständen aller Art wird keine Haftung übernommen.

§ 11 Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.

Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes und des Badesees "St. Agatha" der Stadt Riedenburg (Badeseesatzung)

Anlage Lageplan

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.07.2023 10:41 Uhr