Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 29.06.2023
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
Die Diskussion wird beendet. Es folgt die Abstimmung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4
Beschluss 2
Satzung der Stadt Riedenburg über die Erhebung von
Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis
(Kostensatzung - KS)
Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund des Art. 20 Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128), folgende Satzung:
§ 1
Die Stadt Riedenburg erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2
1Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. 2Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. 3Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro. 4Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen werden.
§ 3
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
1Diese Satzung tritt am 15.07.2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Kostensatzung vom 01.01.2002 außer Kraft.
Satzung der Stadt Riedenburg über die Erhebung von
Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis
(Kostensatzung)
Anlage Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) Verwaltung
Tarifgruppe
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Tarif-Nr.
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Gegenstand
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Gebühr
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0
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Allgemeine Verwaltung
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00
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Allgemeine Amtshandlungen
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000
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Anordnungen für den Einzelfall
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15,00 bis 600,00 €
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001
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Beglaubigungen
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Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden
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1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Stadt selbst hergestellt sind
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0,75 € je angefangene Seite bis zu der, für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,00 €
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2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Stadt selbst hergestellt sind
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5,00 € im Einzelfall Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden.
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002
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Bescheinigungen
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1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden
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kostenfrei
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2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung
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5,00 bis 75,00 €
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003
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Einsicht in Akten und amtliche Bücher
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Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.
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0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5,00 €
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Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.
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004
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Fristverlängerungen:
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1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde
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10 - 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,00 €
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2. Fristverlängerung in anderen Fällen
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5,00 bis 60,00 €
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005
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Zweitschriften
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Erteilung einer Zweitschrift
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10 - 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 15,00 €. Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens aber 15,00 €.
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006
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Niederschriften
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7,50 bis 75,00 € für jede angefangene Stunde
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02
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020
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Hauptverwaltung
Kommunalgesetze
- Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO)
- Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO)
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10,00 bis 2.500,00 €, soweit nicht kostenfrei
kostenfrei in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG
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021
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Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren
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1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.
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12,50 bis 150,00 €
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2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)
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50,00 bis 2.500,00 €
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3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG
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1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977)
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4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)
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4.1 bei Geldansprüchen
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50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10,00 €
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4.2 sonst
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12,50 bis 200,00 €
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03
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Finanzverwaltung
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031
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Anmahnung rückständiger Beträge
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5,00 bis 150,00 €
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1
11
12
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110
111
120
121
122
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Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen
(insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)
Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
Feuerbeschau
Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau - FBV)
- wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden
- wenn erhebliche Mängel festgestellt werden
Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15. BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)
Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)
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15,00 bis 1.250,00 €
15,00 bis 600,00 €
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
15,00 bis 1.000,00 €
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
15,00 bis 1.000,00 €
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6
61
62
63
67
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610
611
612
613
614
615
616
620
630
631
632
633
670
671
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Bau- und Wohnungswesen, Verkehr
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Ausübung des Vorkaufsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB)
Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)
Gebote nach § 176 bis 179 BauGB
Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung
Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB
Bestätigung der Stadt, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt
Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO)
Zweckentfremdung von Wohnraum
Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG)
Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG
Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG
Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)
Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung
Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten
Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte
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kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
15,00 bis 1.000,00 €
kostenfrei
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
30,00 €
50,00 bis 2.500,00 €
10,00 bis 150,00 €
10,00 bis 600,00 €
50,00 bis 2.500,00 €
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
10,00 bis 375,00 €
10,00 bis 75,00 €
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7
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Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung
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70
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Allgemeine Amtshandlungen
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700
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(Teil-)Befreiung vom Anschluss- und/ oder Benutzungszwang
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10,00 bis 400,00 €
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701
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Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung
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10,00 bis 1.250,00 €
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702
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Nachträgliche Auflagen, Rücknahme beziehungsweise Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
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10,00 bis 600,00 €
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703
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Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung
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10,00 bis 600,00 €
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73
75
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730
731
750
751
752
753
754
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Besondere Amtshandlungen
Marktwesen (§ 69 GewO)
Zuweisung, Ausnahmebewilligung
Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung
Bestattungswesen (Friedhof)
Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof
Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen
Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung
Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung
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10,00 bis 150,00 €
10,00 bis 150,00 €
10,00 bis 600,00 €
10,00 bis 150,00 €
10,00 bis 150,00 €
10,00 bis 1.250,00 €
10,00 bis 600,00 €
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76
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Abwasserbeseitigung
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760
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Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen
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10,00 bis 200,00 €
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8
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81
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Wasserversorgung
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810
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Anordnung der Wassersperre
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10,00 bis 150,00 €
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.08.2023 13:47 Uhr