Vermögenshaushalt 2023 mit Finanzplanung 2024 bis 2026 - Vorstellung des überarbeiteten Entwurfes des Vermögenshaushaltes, Beratung und Empfehlung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses, 17.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungsausschuss Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses 17.07.2023 ö beratend 1

Beschluss

Der vorgelegte Entwurf der Haushaltssatzung 2023 mit einem Gesamtvolumen von 23.150.850,00 €, den gleichbleibenden Hebesätzen für die Realsteuern, ohne Kreditaufnahme und ohne Verpflichtungsermächtigungen, sowie der Aufnahme eines Kassenkredites von bis zu 1.500.000,00 € soll als Haushaltssatzung 2023 der Stadt Riedenburg beschlossen werden. 

Ebenso sollen der Haushaltsplan 2023 mit Stellenplan, Finanzplan und dem Investitionsprogramm 2022 bis 2026, sowie den sonstigen Anlagen beschlossen werden.

Haushaltssatzung
der Stadt  Riedenburg
(Landkreis Kelheim)
für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Riedenburg folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt.

Er schließt 

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen



und Ausgaben mit

16.031.000
EUR




und 

im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen



und Ausgaben mit

7.119.850
EUR

somit im Gesamthaushalt mit


23.150.850

EUR




ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.  Grundsteuer

a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)                          330   v. H.

b)  für die Grundstücke (B)                                                          310   v. H.

2.  Gewerbesteuer                                                                  345   v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.

§ 6

Weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben (so z. B. zu §§ 25 bis 27 und § 36 KommHV) und den Stellenplan (§ 6 KommHV) beziehen, werden nicht aufgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.08.2023 13:45 Uhr