Verordnung der Stadt Riedenburg über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2024
Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 25.10.2023 (GVBl. S. 606), folgende Verordnung:
§ 1
Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen in der Stadt Riedenburg die Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen an den angegebenen Tagen und Zeiten geöffnet sein:
Tag der Offenhaltung Offenhaltung ist veranlasst durch
07.04.2024
12.00 – 17.00 Uhr Weißer-Sonntag-Markt
09.05.2024
12.00 – 17.00 Uhr Christi-Himmelfahrts-Markt
28.07.2024
12.00 - 17.00 Uhr Sankt-Anna-Markt
27.10.2024
12.00 – 17.00 Uhr Spitzel-Markt
§ 2
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschriften des § 17 des Ladenschlussgesetzes, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.