Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung - FGS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 24.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungsausschuss Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses 10.10.2024 informativ 3.1
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.10.2024 ö beschließend 4.2

Beschluss

Satzung der Stadt Riedenburg über die Erhebung von
Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128), folgende Satzung:


§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenart

(1)        Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen, den Friedhof Riedenburg und die Leichenhäuser in Riedenburg, Thann und Hattenhausen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren (Friedhofsgebühren).

(2)        Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

  1. Grabnutzungsgebühren (§ 4),

  1. Benutzungsgebühren (§ 5),

  1. sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Entstehen und Fälligkeit

(1)        1Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

  1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

  1. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

  1. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

2Die Abrechnung erfolgt jährlich.

(2)        Die Benutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3)        Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4)        Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, bei jährlichen Gebühren wird die Gebühr zum 30.11. eines jeden Jahres fällig.

§ 3 Gebührenpflichtiger

(1)        Gebührenpflichtiger ist,

a)        wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

  1. wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat und sich zur Zahlung verpflichtet hat,

  1. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat.

(2)        Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3)        Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

  1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Doppelgrabstätte bis 4,00 m²                                70,00 €

b) eine Doppelgrabstätte über 4,00 m²                                80,00 €

c) eine Einzelgrabstätte                                                35,00 €

d) eine Kindergrabstätte                                                20,00 €

e) eine Urnenerdgrabstätte                                                35,00 €

f)  eine Urnenwandgrabstätte                                                70,00 €

(2)        Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr sowie die jeweiligen Gebühren nach § 6 Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 2 Abs. 1 c) entsprechend.

  1. Die Grabnutzungsgebühr für die Sammelurnengrabstätte beträgt einmalig 300,00 €.

  1. Die Grabnutzungsgebühr für die anonyme Urnengrabstätte beträgt einmalig 600,00 €.


§ 5 Benutzungsgebühr

(1)        Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei einer Erdbestattung einschließlich Reinigung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 265,00 €.

(2)        Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei einer Erdbestattung ohne Reinigung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 210,00 €.

  1. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei einer Urnenbeisetzung einschließlich Reinigung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 120,00 €.

  1. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei einer Urnenbeisetzung ohne Reinigung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 90,00 €.

(5)        Die Gebühr für die vorübergehende Benutzung des Leichenhauses einschließlich Reinigung beträgt pro angefangenen Benutzungstag 265,00 €.

(6)        Die Gebühr für die vorübergehende Benutzung des Leichenhauses ohne Reinigung beträgt pro angefangenen Benutzungstag 210,00 €.

§ 6 sonstige Gebühren

(1)        Die laufenden Unterhaltsgebühren betragen pro Jahr bei

a) einer Doppelgrabstätte                                                13,00 €

b) einer Einzelgrabstätte                                                13,00 €

c) einer Kindergrabstätte                                                  5,00 €

d) einer Urnenerdgrabstätte                                                  5,00 €

c) einer Urnenwandgrabstätte                                          3,00 €

(2)        Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr 25,00 € von erhoben.

(3)        Für die Ausstellung einer Graburkunde nach § 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 9,00 € erhoben.

(4)        Die Gebühren für die Beschriftung der Gedenktafel für die Sammelurnengrabstätte sind der Stadt Riedenburg in Höhe der dafür entstanden Auslagen zu erstatten.

(5)        Die sonstigen Gebühren aus Anlass einer Erdbestattung betragen einmalig 260,00 €.

(6)        Die sonstigen Gebühren aus Anlass einer Urnenbestattung betragen einmalig 130,00 €.

(7)        Die Gebühr für die Erlaubnis einer Umbettung, Ausgrabung beträgt 50,00 €.

(8)        Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 15,00 €.

(9)        Die Gebühr für die einmalige Zulassung (z. B. für Gewerbetreibende) beträgt 25,00 €.

(10)        Die Gebühr für sonstige einmalige Erlaubnisse beträgt 25,00 €.

§ 7 Unkostenersatz für Aufwendungen

1Die Stadt Riedenburg kann über den allgemeinen Gebührensatz hinaus für alle auf Veranlassung des Grabnutzungsberechtigten oder sonstigen Gebührenpflichtigen gem. § 3 die entstandenen sonstigen Aufwendungen (z. B. für die Entfernung von Grabdenkmälern, Errichtung von Fundamenten usw.) Unkostenersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen. 2Es werden dabei die im Entstehungszeitraum maßgeblichen Material- und Verrechnungslohnsätze angesetzt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.11.2021, zuletzt geändert am 14.07.2022, außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 7

Datenstand vom 25.11.2024 15:26 Uhr