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Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Stadt Riedenburg (Hebesatzsatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 21.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungsausschuss Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses 10.10.2024 beratend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.10.2024 informativ 1.2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 21.11.2024 ö beschließend 2

Beschluss

Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Stadt Riedenburg
(Hebesatzsatzung - HS)

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) und Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128), erlässt die Stadt Riedenburg folgende Satzung:

§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe):                 375 v. H.

2. Grundsteuer B (für Grundstücke):                                                 187 v. H.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Datenstand vom 07.01.2025 16:39 Uhr