Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Neuerlass


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 16.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschließend 4.1

Beschluss

Satzung der Stadt Riedenburg über die Erhebung von
Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) folgende Satzung:


§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenart

(1)        Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen, den Friedhof Riedenburg und die Leichenhäuser in Riedenburg, Thann und Hattenhausen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren (Friedhofsgebühren).

(2)        Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

  1. Grabnutzungsgebühren (§ 4),

  1. Benutzungsgebühren (§ 5),

  1. sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Entstehen und Fälligkeit

(1)        Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

  1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

  1. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c)        bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2)        Die Benutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3)        Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4)        Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, bei jährlichen Gebühren wird die Gebühr zum 30.11. eines jeden Jahres fällig.

§ 3 Gebührenpflichtiger

(1)        Gebührenpflichtiger ist,

a)        wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

  1. wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat und sich zur Zahlung verpflichtet hat,

  1. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat.

(2)        Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3)        Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

  1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Familiengrabstätte bis 4,00 m²                                60,00 €

b) eine Familiengrabstätte über 4,00 m²                                70,00 €

c) eine Reihengrabstätte                                                30,00 €

d) eine Kindergrabstätte                                                20,00 €

e) eine Urnenerdgrabstätte                                                30,00 €

f)  eine Urnenwandgrabstätte                                                55,00 €

(2)        Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr sowie die jeweiligen Gebühren nach § 6 Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 2 Abs. 1 c) entsprechend.

(3)        Die Grabnutzungsgebühr für die Sammelurnengrabstätte beträgt einmalig
206,00 €.

§ 5 Benutzungsgebühr

(1)        Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei einer Erdbestattung einschließlich Reinigung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 190,00 €.

(2)        Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei einer Erdbestattung ohne Reinigung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 140,00 €.

(3)        Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei einer Urnenbeisetzung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 70,00 €.

§ 6 sonstige Gebühren

(1)        Die Gebühren für Müllabfuhr und Wasserverbrauch betragen pro Jahr

a) eine Familiengrabstätte                                                10,00 €

b) eine Reihengrabstätte                                                10,00 €

c) eine Kindergrabstätte                                                  4,00 €

d) eine Urnenerdgrabstätte                                                  4,00 €

c) eine Urnenwandgrabstätte                                                  3,00 €

(2)        Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 15 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr 25,00 € von erhoben.

(3)        Für die Ausstellung einer Graburkunde nach § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 9,00 € erhoben.

(4)        Die Gebühren für die Beschriftung der Gedenktafel für die Sammelurnengrabstätte sind der Stadt Riedenburg in Höhe der dafür entstanden Auslagen zu erstatten.

§ 7 Unkostenersatz für Aufwendungen

1Die Stadt Riedenburg kann über den allgemeinen Gebührensatz hinaus für alle auf Veranlassung des Grabnutzungsberechtigten oder sonstigen Gebührenpflichtigen gem. § 3 die entstandenen sonstigen Aufwendungen (z. B. für die Entfernung von Grabdenkmälern, Errichtung von Fundamenten usw.) Unkostenersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen. 2Es werden dabei die im Entstehungszeitraum maßgeblichen Material- und Verrechnungslohnsätze angesetzt.

§ 8 Inkrafttreten

1Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den Friedhof in Riedenburg und die Leichenhäuser der Stadt Riedenburg vom 10.12.2012 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.12.2021 11:36 Uhr