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Neuerlass der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung - FWS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 4.2

Beschluss

Satzung der Stadt Riedenburg für die Freiwilligen Feuerwehren
(Feuerwehrsatzung - FWS)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) folgende Satzung:

§ 1 Organisation, Rechtsgrundlagen

(1)        1Die Freiwilligen Feuerwehren Riedenburg, Baiersdorf, Buch, Eggersberg, Jachenhausen, Meihern, Otterzhofen, Perletzhofen, Prunn, Schaitdorf und Thann sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. 2Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedient sie sich der Unterstützung der Vereine „Freiwillige Feuerwehr Riedenburg e. V.“, Freiwillige Feuerwehr Baiersdorf e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Buch e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Eggersberg e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Jachenhausen e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Meihern e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Otterzhofen e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Perletzhofen e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Prunn e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Schaitdorf e. V.“ und „Freiwillige Feuerwehr Thann e. V.“.

(2)        Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

§ 2 Freiwillige Leistungen

(1)        Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und Art. 87 GO insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:

1.        Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (zum Beispiel – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),

2.        Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3.        Leistungen der Schlauchwerkstatt/Schlauchwaschanlage (nur FFW Riedenburg).

(2)        1Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(3)        1Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. 2Im Übrigen entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nrn. 3 und 4 nur, wenn ihr bzw. ihm die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister oder der Stadtrat.

§ 3 Wahl der Kommandantin oder des Kommandanten

(1)        1Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. 2Die Stadt lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

(2)        1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). 2Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. 3Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. 4Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. 5Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. 6Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

(3)        1Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. 2Stellvertretung ist nicht zulässig.

(4)        Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin oder des Kommandanten dar.

1.        Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.

Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. 

2.        Wahlgang, Stimmabgabe

Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen.

Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem die wahlberechtigte Person den Namen der Person, welche er wählt, auf den Stimmzettel schreibt. Es darf nur ein Name auf den Stimmzettel geschrieben werden. 

Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet (z. B. Ja oder Nein) oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.

Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.

Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Stadt hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

3.        Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid

Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere oder nicht eindeutig gekennzeichnete Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin und kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.

Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.

4.        Wahlannahme

Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären.

Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.

(5)        Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.

(6)        Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 4 Verpflichtung

1Die Kommandantin oder der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren überreicht werden.

§ 5 Übertragung besonderer Aufgaben

1Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z. B. Jugendwart, Gerätewart). 2Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin oder der Kommandant zuständig.

§ 6 Persönliche Ausstattung

1Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. 2Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Stadt Ersatz verlangen.

§ 7 Anzeigepflichten bei Schäden

1Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin oder dem Kommandanten unverzüglich zu melden

       im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden,

       Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.

2Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt infrage kommen, hat die Kommandantin oder der Kommandant die Meldung an die Stadt weiterzuleiten. 3Hat die Stadt nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.

§ 8 Dienstverhinderung

1Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. 2Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin oder dem Kommandanten zu entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. 3Der Wegzug aus der Stadt ist in jedem Fall zu melden.

§ 9 Pflichtverletzungen

Die Kommandantin oder der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:

       mündlicher oder schriftlicher Verweis,

       Androhung des Ausschlusses,

       Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).

       § 10 Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der Kommandantin oder dem Kommandanten zu erklären.

  1. 1Die Kommandantin oder der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw. er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

2Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei

       unehrenhaftem Verhalten im Dienst,

       grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst,

       fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen,

       Trunkenheit im Dienst,

       Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen,

       dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

3Die Kommandantin oder der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

§ 11 Dienst- und Ausbildungsplan

(1)        1Die Kommandantin oder der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. 2In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. 3Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

(2)        Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Stadt vorzulegen.

§ 12 Dienstreisen

1Die Kommandantin oder der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Stadt eingeholt wird (vergleiche auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). 2Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung der Stadt einzuholen.

§ 13 Jahresbericht

(1)        1Die Kommandantin oder der Kommandant unterrichtet die Stadt zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. 2Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. 3In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). 4Soweit die Stadt nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

(2)        Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 14 Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt am 01.06.2022 in Kraft.

(2)        Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Feuerwehrsatzung vom 04.12.1984 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.05.2022 12:09 Uhr