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Neuerlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung - FWGS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.04.2022 ö beschließend 4.3

Beschluss

Satzung der Stadt Riedenburg über Aufwendungs- und Kostenersatz für
Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren
(Feuerwehrgebührensatzung - FWGS)

Die Stadt Riedenburg erlässt aufgrund des Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) folgende Satzung:

§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

(1)        1Die Stadt Riedenburg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

1.        Einsätze,

2.        Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.        Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

2Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

3Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden, in den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 7 BayFwG mit dem Ausrücken, der Feuerwehr.

(2)        1Die Stadt Riedenburg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1.        Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.        Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3.        Leistungen der Schlauchwerkstatt/Schlauchwaschanlage.

2Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3)        1Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. 2Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. 3Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4)        Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2 Schuldner

(1)        Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2)        Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3)        Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt am 01.06.2022 in Kraft.

(2)        Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Feuerwehrgebührensatzung vom 05.11.2007 außer Kraft.

Anlage Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

1.        Streckenkosten


Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
pro km
a)
ein Mehrzweckfahrzeug MZF
3,30 €
b)
einen Kommandowagen KdoW
1,57 €
c)
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
3,07 €
d)
ein Löschgruppenfahrzeug LF 8
8,28 €
e)
ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12
4,58 €
f)
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
7,32 €
g)
ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000
14,58 €
h)
eine Drehleiter DLK 23/12
10,72 €
i)
einen Gerätewagen Logistik GW-L2
3,58 €
j)
einen Anhänger für das Mehrzweckboot
1,31 €
k)
ein Mittleres Löschfahrzeug MLF
9,10 €

2.        Ausrückestundenkosten

1Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. 2Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - für
je Stunde
a)
ein Mehrzweckfahrzeug MZF
35,95 €
b)
einen Kommandowagen KdoW
39,73 €
c)
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
305,19 €
d)
ein Löschgruppenfahrzeug LF 8
337,83 €
e)
ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12
187,45 €
f)
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 
254,92 €
g)
ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 
251,78 €
h)
eine Drehleiter DLK 23/12
803,02 €
i)
einen Gerätewagen Logistik GW-L2
289,00 €
j)
ein Mehrzweckboot MZB
199,42 €
k)
ein Mittleres Löschfahrzeug MLF
311,58 €

3.        Personalkosten


1Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. 2Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende


Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 21,04 € berechnet.

3.2 Sicherheitswachen


Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende je Stunde der jeweils gültige Stundensatz gem. § 11 Abs. 5 AVBayFwG erhoben.

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für jede An- und Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.05.2022 12:09 Uhr