Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 Rimsting-Nord.
Es ist mit einem Wohngebäude bebaut, das abgebrochen werden soll.
Die seitens der Eigentümer gewünschte neue Bebauung mit einem Einfamilienhaus und einem Doppelhaus ist in der beiliegenden Planung dargestellt.
In jedem Fall ist dazu eine Bebauungsplanänderung notwendig.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan (siehe Anlage) weist ein zentrales großes Gebäude aus.
Das bisherige Baufenster umfasst eine Fläche von rund 310 m²; die beiden neuen Baufenster umfassen rund 232 m².
Die zulässige GRZ beträgt 0,20; angefragt sind 0,10 (GRZ II 0,33)
Die zulässige GFZ beträgt 0,35; angefragt sind 0,20.
Folgende konkrete Fragen werden vom Antragsteller gestellt:
1. Lt. gültigem B-Plan, Rimsting Nord vom 07.01.1967 ist für dieses Grundstück eine Firstrichtung von Nord nach Süd vorgegeben. Die umliegenden Nachbargrundstücke weisen eine Firstrichtung von Ost nach West auf. Ist es vorstellbar, dass die Firstrichtung auf diesem Grundstück entsprechend ebenfalls von Ost nach West verläuft?
Das wird kein Problem sein.
2. Laut B-Plan ist für dieses Grundstück keine maximale Wandhöhe in m angegeben. Die Nachbarbebauungen weisen 6,00 m, bzw. 6,20 m auf.
Ist eine maximale Wandhöhe von 6,20 m auf dem Grundstück vorstellbar?
Im Sinne der Innenraumverdichtung erscheint dies vertretbar.
3. Laut B-Plan, Punkt 10 ist eine Dachneigung mit Satteldach für die Hauptgebäude von 22° bis 24° vorgegeben. Dies wird beim EFH eingehalten.
Ist es vorstellbar, dass beim Doppelhaus eine Dachneigung von 35° angesetzt werden kann?
Die maximal zulässige Dachneigung wird üblicherweise mit 29 Grad festgesetzt.
4. Ist für die Bauvorlage ein Freiflächengestaltungsplan gewünscht?
Ja, um eine Grünordnung im Bebauungsplan entsprechend festzulegen.
5. Sind die Garagen als Flachdachgaragen mit intensiver Begrünung auf dem Dach vorstellbar?
Wie sieht der Gemeinderat das. In Einzelfällen haben wir das bereits gestattet.
Zur Gebäudegestaltung wird seitens der Verwaltung angemerkt, dass die Vordächer sehr kurz erscheinen, mit 0,4 bzw. 0,5 m. üblicherweise wird bei Bebauungsplanänderungen folgendes festgesetzt:
Dachüberstände von Hauptgebäuden müssen entlang des gesamten Daches ohne Versprünge an der Giebelseite mindestens 1,0 m, max. 1,8 m sowie an den Traufseiten mind. 0,8 m betragen.
Die Höhenstellung im Gelände wird ggf. im Rahmen der Bauleitplanung geprüft und festgesetzt.
Der Abstand zur Staatsstraße muss im Bauleitplanverfahren mit dem Straßenbauamt abgestimmt werden.