Bauanfrage (formlos) zum Neubau eines Einfamilienhauses und Neubau eines Doppelhauses, Kalkgrubstraße 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 08.08.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rimsting) Gemeinderatssitzung 08.08.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 Rimsting-Nord.
Es ist mit einem Wohngebäude bebaut, das abgebrochen werden soll.
Die seitens der Eigentümer gewünschte neue Bebauung mit einem Einfamilienhaus und einem Doppelhaus ist in der beiliegenden Planung dargestellt.
In jedem Fall ist dazu eine Bebauungsplanänderung notwendig. 
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan (siehe Anlage) weist ein zentrales großes Gebäude aus.
Das bisherige Baufenster umfasst eine Fläche von rund 310 m²; die beiden neuen Baufenster umfassen rund 232 m².
Die zulässige GRZ beträgt 0,20; angefragt sind 0,10 (GRZ II 0,33)
Die zulässige GFZ beträgt 0,35; angefragt sind 0,20.


Folgende konkrete Fragen werden vom Antragsteller gestellt:

1. Lt. gültigem B-Plan, Rimsting Nord vom 07.01.1967 ist für dieses Grundstück eine Firstrichtung von Nord nach Süd vorgegeben. Die umliegenden Nachbargrundstücke weisen eine Firstrichtung von Ost nach West auf. Ist es vorstellbar, dass die Firstrichtung auf diesem Grundstück entsprechend ebenfalls von Ost nach West verläuft?

Das wird kein Problem sein.


2. Laut B-Plan ist für dieses Grundstück keine maximale Wandhöhe in m angegeben. Die Nachbarbebauungen weisen 6,00 m, bzw. 6,20 m auf.
Ist eine maximale Wandhöhe von 6,20 m auf dem Grundstück vorstellbar?

Im Sinne der Innenraumverdichtung erscheint dies vertretbar.

3. Laut B-Plan, Punkt 10 ist eine Dachneigung mit Satteldach für die Hauptgebäude von 22° bis 24° vorgegeben. Dies wird beim EFH eingehalten.
Ist es vorstellbar, dass beim Doppelhaus eine Dachneigung von 35° angesetzt werden kann?

Die maximal zulässige Dachneigung wird üblicherweise mit 29 Grad festgesetzt.

4. Ist für die Bauvorlage ein Freiflächengestaltungsplan gewünscht?

Ja, um eine Grünordnung im Bebauungsplan entsprechend festzulegen.

5. Sind die Garagen als Flachdachgaragen mit intensiver Begrünung auf dem Dach vorstellbar?

Wie sieht der Gemeinderat das. In Einzelfällen haben wir das bereits gestattet.



Zur Gebäudegestaltung wird seitens der Verwaltung angemerkt, dass die Vordächer sehr kurz erscheinen, mit 0,4 bzw. 0,5 m. üblicherweise wird bei Bebauungsplanänderungen folgendes festgesetzt:
Dachüberstände von Hauptgebäuden müssen entlang des gesamten Daches ohne Versprünge an der Giebelseite mindestens 1,0 m, max. 1,8 m sowie an den Traufseiten mind. 0,8 m betragen.

Die Höhenstellung im Gelände wird ggf. im Rahmen der Bauleitplanung geprüft und festgesetzt.

Der Abstand zur Staatsstraße muss im Bauleitplanverfahren mit dem Straßenbauamt abgestimmt werden.

Beschluss

Zur Verwirklichung der angefragten Planung ist eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Rimsting-Nord notwendig. Die Zustimmung zu der entsprechenden Änderung wird in Aussicht gestellt, unter Berücksichtigung der nachfolgend festgelegten Gesichtspunkte. Die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes sind von den Antragstellern zu tragen, was mittels städtebaulichem Vertrag zu sichern ist.

Zu Punkt 1. der Anfrage:
Die Drehung der Firstrichtung auf Ost/West ist ortsplanerisch unproblematisch und kann so geplant werden.

Zu Punkt 2. der Anfrage:
Einer maximalen seitlichen Wandhöhe von 6,20 wird im Sinne der Innenraumverdichtung ortsplanerisch für verträglich erachtet.

Zu Punkt 3. der Anfrage:
Die in Rimsting generell übliche maximale Dachneigung beträgt 29 Grad. Ein höheres Maß kann auch an dieser Stelle nicht zugelassen werden.

Zu Punkt 4.  der Anfrage:
Ein Freiflächengestaltungsplan ist vorzulegen, auch im Hinblick auf die Gestaltung der versiegelten Flächen (private Zufahrten).

Zu Punkt 5.  der Anfrage:
Einer Gestaltung der Garagen mit begrüntem Flachdach ist grundsätzlich vorstellbar.
Die aus der Planung ersichtliche Gestaltung der Garagen (Betonkubus) wird kritisiert.
Hier sollte über eine Verbesserung nachgedacht werden, z. B. durch eine Begrünung der Wände.
Auch die großflächige Versieglung durch die private Zufahrt und Hofflächen sollte auf das geringstmögliche Maß beschränkt werden. 
Die Verwaltung wird beauftragt, diese Thematik im Rahmen der Erstellung der Bebauungsplanänderung auch mit dem gemeindlichen Städteplaner zu besprechen.

Des Weiteren werden folgende Punkte festgelegt:
Die Vordächer der Wohngebäude müssen folgende Maße aufweisen:
Dachüberstände von Hauptgebäuden müssen entlang des gesamten Daches ohne Versprünge an der Giebelseite mindestens 1,0 m, maximal 1,8 m sowie an den Traufseiten mindestens 0,8 m betragen.

Die Höhenstellung der Gebäude im Gelände wird im Rahmen der Bauleitplanung geprüft und festgesetzt.

Der verringerte Abstand zur Staatsstraße (14,52 m anstatt 18,00 m) ist mit dem Straßenbauamt abzustimmen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.09.2023 14:41 Uhr