26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Rimsting-Nord im Bereich der Grundstücke Flur-Nr. 906 und 906/7, Gemarkung Rimsting an der Kalkgrubstraße / Ecke Lärchenstraße - Abwägungs- und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 07.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rimsting) Gemeinderatssitzung 07.03.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Zur o. g. Bebauungsplanänderung wurde öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung durchgeführt.
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Behörden sind der beiliegenden tabellarischen Aufstellung zu entnehmen.

Beschluss 1

I. Landratsamt Rosenheim

1. Untere Bauaufsichtsbehörde - Bauleitplanung

Im Hinblick auf die GRZ wird die Festsetzung C1. wie folgt klarstellend formuliert und redaktionell geändert:
Die maximal zulässig Grundflächenzahl ist 0,20
Die maximal zulässige Geschoßflächenzahl ist 0,40
Die zulässige Grundfläche darf für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um 70 % überschritten werden.

Die Festsetzung C.2 wird wie folgt redaktionell neu formuliert:
Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile, die gemäß Art. 6 Abs. 7 BayBO in den Abstandsflächen zulässig sind, kann zugelassen werden. Die festgesetzten Baugrenzen dürfen zudem von Terrassen in einer Tiefe von 1,5 m überschritten werden. Die maximal zulässige GRZ ist dabei zu beachten.

In der Festsetzung C.4 wird das Wort „soll“ durch das Wort „darf“ ersetzt.

Die Gemeinde Rimsting hat die Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzept für das gesamte Gebiet in Auftrag gegeben. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage der geeigneten Gebietsausweisung zu beraten sein.
Um hier eine junge Familie nicht in der Verwirklichung ihres Eigenheimes zeitlich zu behindern, wird die jetzige Bebauungsplanänderung vorgezogen. Ein neues städtebauliches Ziel ist damit nicht verbunden. Das geplante Gebäude könnte auch im rechtsverbindlichen Bebauungsplan verwirklicht werden; angepasst wird lediglich die Aufteilung des Baufensters. Das städtebauliche Entwicklungskonzept wird vorangetrieben; im Laufe des Jahres 2023 wird es belastbare Ergebnisse geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Untere Naturschutzbehörde

Eine Umplanung kommt aufgrund der ohnehin kleinen Baugrundstücke nicht in Betracht. Die Antragsteller und Bauherren werden auf die Einhaltung der naturschutzfachlichen Vorgaben und die größtmögliche Schonung und Erhalt der bestehenden Gehölze ausdrücklich hingewiesen. 

Zur Festlegung der GRZ wird auf obige Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim; Abteilung Bauleitplanung verwiesen.
Wir oben bereits ausgeführt erstellt die Gemeinde derzeit ein städtebauliches Entwicklungskonzept. In diesem Rahmen wird man sich grundsätzliche Gedanken zur Festlegung der GRZ machen. Insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Innenentwicklung wird man künftig tendenziell in bereits bestehenden Baugebieten eher eine höhere GRZ zulassen. Dies soll aber der Gesamtüberlegung vorbehalten bleiben und nicht dem vorliegenden Einzelfall.
Im Hinblick auf die Versiegelung wird darauf hingewiesen, dass Stellplätze, Terrassen und Grundstückszufahrten mit wasserdurchlässigen Belägen zu errichten sind (Festsetzung C4).
Bezüglich der Oberflächenwasserableitung und Hochwasserproblematik sind unter den Textziffern D7 umfassende Regelungen getroffen.

3. Wasserrecht
keine Einwendungen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

II.
Seitens der Bürger wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Beschluss 4

Nach Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen gegen- und untereinander ist die Planung unter Punkt C1., 2. Und 4.  wie oben unter Punkt I/1. festgelegt, redaktionell zu ändern.
Die 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Rimsting-Nord“ für den Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 906 und 906/7, Gemarkung Rimsting, an der Kalkgrubstraße Ecke Lärchenstraße, wird auf Grundlage der Planung der Huber Planungs-GmbH, Rosenheim, in der Fassung vom 01.12.2022 redaktionell ergänzt durch Beschluss vom 07.03.2023 einschließlich Begründung in der Fassung vom 01.12.2022 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.06.2023 09:42 Uhr