§ 2b UStG - Verlängerung der Umsetzungsfrist
Daten angezeigt aus Sitzung:
Gemeinderatssitzung, 07.11.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Zum 01.01.2016 wurde der § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Mit dieser Vorschrift wurde die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) neu geregelt.
Werden Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Zusammenhang mit Tätigkeiten erzielt, die auch ein Privater ausüben kann, unterliegt die KdöR nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn dabei es zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen zu privaten Wirtschaftsteilnehmern kommt. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz aus gleichartigen Tätigkeiten 17.500 Euro jährlich nicht übersteigt.
Somit unterliegen zukünftig grundsätzlich auch sog. Beistandsleistungen (eine KdöR unterstützt eine andere KdöR bei deren hoheitlicher Tätigkeit) der Umsatzsteuer. Ausnahmen hierzu regelt § 2b Abs. 3 UStG.
Damit die KdöR die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten auf deren umsatzsteuerliche Auswirkung prüfen und ggf. „umorganisieren“ können, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 31.12.2022 eingeräumt.
Mitte Dezember 2022 hat er diese Frist bis zum 31.12.2024 verlängert.
Am 07.12.2022 beschloss der Gemeinderat vorab die Umsetzung des § 2b UStG bis zum 31.12.2023 auszusetzen.
Die Verwaltung benötigt jedoch noch Zeit, um die Umsetzung fertigzustellen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt daher die Umsetzung des § 2b UStG bis zum 31.12.2024 auszusetzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 06.12.2023 13:09 Uhr