Bauantrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf der Flur-Nr.: 906, Gemarkung Rimsting


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 28.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Rimsting) Bau- und Umweltausschusssitzung 28.03.2023 ö 2

Sachverhalt

An der Ecke Kalkgrubstraße/Lärchenstraße soll ein neues Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichtet werden.

Das Baugrundstück befindet sich im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr.2 „Rimsting Nord“.
Der Bebauungsplan wurde entsprechend den Bauwünschen geändert.
Die Vorgaben des Bebauungsplanes sind eingehalten.

Das Vorhaben kann somit im Genehmigungsfreistellungsverfahren mit folgenden Auflagen genehmigt werden:

Auflagen:
  • Höhenfestsetzung und Schnurgerüstabnahme vor Baubeginn durch die Gemeinde
       Die Antragsteller und Bauherren werden auf die Einhaltung der naturschutzfachlichen Vorgaben und die größtmögliche Schonung und Erhalt der bestehenden Gehölze ausdrücklich hingewiesen.
Im Plangebiet befinden sich Gehölze, die im Zuge der geplanten Baumaßnahmen beseitigt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich hier Lebensräume streng geschützter Tierarten (z.B. europäischer Vogelarten) befinden. Eine Beeinträchtigung
dieser Arten durch die Umsetzung der Planung kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der §§ 44 ff Bundesnaturschutzgesetz ausschließen zu können, ist der Gehölzbestand so weit wie möglich zu erhalten. Dies wäre mit einer angepassten Planung möglich. Unvermeidbare Rodungen sind in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar durchzuführen. Vor der Durchführung von Rodungen ist der Baumbestand auf Höhlungen zu untersuchen. Sofern entsprechende Quartiere vorhanden sind, ist das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen.

Beschluss

Das Gremium beschließt, dass für das Vorhaben kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Als Auflagen werden festgesetzt:

  • Höhenfestsetzung und Schnurgerüstabnahme vor Baubeginn durch die Gemeinde
       Die Antragsteller und Bauherren werden auf die Einhaltung der naturschutzfachlichen Vorgaben und die größtmögliche Schonung und Erhalt der bestehenden Gehölze ausdrücklich hingewiesen.
Im Plangebiet befinden sich Gehölze, die im Zuge der geplanten Baumaßnahmen beseitigt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich hier Lebensräume streng geschützter Tierarten (z.B. europäischer Vogelarten) befinden. Eine Beeinträchtigung
dieser Arten durch die Umsetzung der Planung kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der §§ 44 ff Bundesnaturschutzgesetz ausschließen zu können, ist der Gehölzbestand so weit wie möglich zu erhalten. Dies wäre mit einer angepassten Planung möglich. Unvermeidbare Rodungen sind in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar durchzuführen. Vor der Durchführung von Rodungen ist der Baumbestand auf Höhlungen zu untersuchen. Sofern entsprechende Quartiere vorhanden sind, ist das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.06.2023 09:48 Uhr