Anfrage zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Rimsting-Nord" im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 906 und 906/7, Gemarkung Rimsting, in der Lärchenstraße/Ecke Kalkgrubstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 28.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rimsting) Gemeinderatssitzung 28.06.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Grundstücke Flur-Nr. 906 und 906/7, Gemarkung Rimsting sind derzeit als Gartenfläche für die Flur-Nr. 906/1, Gemarkung Rimsting (Lärchenstraße 19) genutzt – siehe Luftbild. 
Der Eigentümer hat die beiden Flächen an seine Kinder bzw. Enkel übertragen.
Wie aus dem beiliegenden Lageplan mit Baufenstern und tatsächlicher Nutzung ersichtlich wurde an der Lärchenstraße bei der bestehenden Bebauung weder die Grundstücksteilung des Bebauungsplanes noch die Baufenster eingehalten. Wie früher generell üblich wurden hier Baugenehmigungen mit Befreiungen erteilt.

Das jetzt angefragte Grundstück ist mit 1 großen Baufenster überplant.
Die Anfrage (siehe Anlage) beinhaltet eine getrennte Bebauung der Grundstücke mit jeweils einem Wohnhaus mit maximal 2 Wohneinheiten, bei Einhaltung der heute üblichen Nutzungsziffern (GRZ 0,20 unverändert / GFZ 0,40 – statt bisher 0,35).

Aus ortsplanerischer Sicht wird die Bebauung mit zwei Gebäuden eher positiver zu beurteilen sein.
Zur Beurteilung der angefragten seitlichen Wandhöhe und Firsthöhe wurde ein Lageplan mit den umliegenden Gebäudehöhen angefertigt.
Zur Bebauungsplanänderung ist in jedem Fall eine vorherige Geländeaufnahme mit Festlegung der Höhenkoten notwendig.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt die Zustimmung zur Änderung des Bebauungsplanes auf Grundlage der vorgelegten Anfrage in Aussicht. Die maximale seitliche Wandhöhe wird mit 6,50 m, die Firsthöhe mit 8,65 m festgelegt. Die Geschossflächenzahl wird von 0,35 auf 0,40 erhöht, wie zuletzt generell üblich. Zur Bebauungsplanänderung ist eine Geländeaufnahme mit Festlegung der Höhenkote erforderlich, um die Stellung im Gelände festzulegen.
Die Kosten für die Bebauungsplanänderung sind von den Antragstellern zu tragen, was mittels städtebaulichem Vertrag zu sichern ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.09.2022 11:56 Uhr