18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 Am Friedhof im Bereich des Grundstückes Flur-Nr. 736/2, Gemarkung Rimsting, an der Westenstraße - Abwägungs- und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 07.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rimsting) Gemeinderatssitzung 07.12.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Zur o.g. Bebauungsplanänderung wurde die Behörden- und Bürgerbeteiligung durchgeführt.
Die Planung liegt bei.
Seitens der Bürger wurden bis dato keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht; die Frist läuft noch bis 05. Dezember 2022. Sollten noch Stellungnahmen eingehen werden sie in der Sitzung vorgelegt.

Seitens des Landratsamtes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

I. Abteilung Kreisbauamt / Bauleitplanung:
Die Planung sollte sich angesichts der grundsätzlich immer zu bewertenden Belange, Ausmaß der Flächenversiegelung und Oberflächenwasserentsorgung, mit den Auswirkungen (deutlich vergrößerte überbaubare Flächen, jedoch keine Änderung des festgesetzten Maßes der Nutzung) befassen. Insbesondere wenn vorliegend die BauNVO von 1968 weiterhin anwendbar ist, wären sehr große Baukörper und eine erhebliche Gesamtversiegelung des Grundstücks zulässig. Die Maßstäbe des § 19 Abs. 4 der aktuellen BauNVO sollten zumindest planerisch geprüft sein, um deren Nichtberücksichtigung bei der Planung sachgerecht rechtfertigen zu können. 

Die beiden zugelassenen Hauptfirstrichtungen, sollten nicht auf in der Zeichnung vorgeschlagene Gebäudeteile, sondern für das gesamte Baufenster eingetragen werden (betrifft West/Ost Option).
Sofern und solange sich das Grundstück 736/1 nicht in Gemeindebesitz befindet, fehlt es an der gesicherten Erschließung für das überplante Grundstück.
Plan und Begründung gehen darauf nicht ein!?


Abwägungsvorschlag:

In der Planung ist bereits festgelegt, dass die BauNVO vom 21.11.2017 gilt.
Damit ist den heutigen Grundsätzen der Flächenversiegelung Rechnung getragen, zudem ist die Grundflächenzahl mit 0,2 unverändert.
Die Eintragung der Firstrichtungen wurde variiert, da der westliche Anbau so gestaltet werden soll.
Für die Übereignung der Flur-Nr. 736/1, Gemarkung Rimsting ist der Notartermin bereits beantragt. 


II. Untere Naturschutzbehörde
Untere Naturschutzbehörde hat mitgeteilt, dass sie sich zur Planung nicht äußert.

Beschluss

Die Einwendungen des Landratsamtes Rosenheim werden wie folgt abgewogen:
In der Planung ist bereits festgelegt, dass die BauNVO vom 21.11.2017 gilt.
Damit ist den heutigen Grundsätzen der Flächenversiegelung Rechnung getragen, zudem ist die Grundflächenzahl mit 0,2 unverändert.
Die Eintragung der Firstrichtungen wurde variiert, da der westliche Anbau so gestaltet werden soll.
Für die Übereignung der Flur-Nr. 736/1, Gemarkung Rimsting ist der Notartermin bereits beantragt. 

Nach Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen ist eine Änderung der Planung nicht veranlasst.
Die 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 Am Friedhof für den Bereich des Grundstückes Flur-Nr. 736/2, Gemarkung Rimsting, an der Westenstraße, wird auf Grundlage der Planung einschließlich Begründung vom 30.09.2022 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.01.2023 11:35 Uhr