Zur o.g. Bebauungsplanänderung wurde die Behörden- und Bürgerbeteiligung durchgeführt.
Die Planung liegt bei.
Seitens der Bürger wurden bis dato keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht; die Frist läuft noch bis 05. Dezember 2022. Sollten noch Stellungnahmen eingehen werden sie in der Sitzung vorgelegt.
Seitens des Landratsamtes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
I. Abteilung Kreisbauamt / Bauleitplanung:
bauplanungsrechtlich sind folgende Festsetzungen nicht eindeutig und lassen ggfs. nicht beabsichtigte Auslegungen zu:
2.4. mit dem Planzeichen I wird hier nur das Maß der baulichen Nutzung geregelt, nicht jedoch die Nutzung der überbaubaren Fläche abgegrenzt (4.3) oder vorgegeben.
Was ist ein „Garagen-Tiefgaragen-Geschoss“? Oberirdische Garagen? Oberirdische Garagen mit Tiefgarage darunter? Eingeschossige Tiefgarage ohne oberirdische Garagen?
Ohne konkrete Festsetzung zur Nutzung der abgegrenzten östlichen überbaubaren Fläche, wären dort nicht nur Garagengebäude ohne Höhenlagevorgabe, sondern auch erdgeschossige Hauptnutzungen zulässig!?
Der Planentwurf sollte aus Gründen der Rechtssicherheit nochmal klarstellend überarbeitet und ergänzt werden.
Abwägungsvorschlag:
Das Planzeichen 2.4 wird konkretisiert und wie folgt festgesetzt:
maximal ein unterirdisches Garagengeschoß (Tiefgarage) zulässig
II. Untere Naturschutzbehörde
Untere Naturschutzbehörde hat mitgeteilt, dass sie sich zur Planung nicht äußert.