I. Bauleitplanung / Ortsplanung
Landratsamt Rosenheim;
Untere Bauaufsichtsbehörde - Bauleitplanung
Die Knödellinie ist zu streichen.
Die Gemeinde folgt bezüglich der Nordgrenze dem Wunsch des Eigentümers und bezüglich der Westgrenze der Forderung der Gemeinde, dass die östliche Bebauungslinie streng einzuhalten ist.
Die Planung wird in der vorliegenden Form ortsplanerisch für vertretbar angesehen.
Die Festsetzung III./3. wird neu formuliert:
Zwischen den Gebäuden ist ein Mindestabstand von 6,0 m einzuhalten, wie in der Planzeichnung dargestellt.
Die Festsetzungen III./5. wird ersatzlos gestrichen.
II. Naturschutz
Landratsamt Rosenheim; Untere Naturschutzbehörde
Das Planungsbüro hat ein entsprechendes Konzept zur Flächenversiegelung mit Vergleichsberechnung vorgelegt, das dieser Abwägung beiliegt.
Im Ergebnis ist die versiegelte Fläche nach der Änderung geringer.
Die Baustellenzufahrt erfolgt keinesfalls über das südlich angrenzende Nachbargrundstück (Flur-Nr. 208) sondern über die spätere Tiefgaragenzufahrt im nördlichen Grundstücksbereich der Flur-Nr. 207/1 und 206, Gemarkung Rimsting. Beide Grundstücke befinden sich im Eigentum des Antragstellers und Eigentümers der Flur-Nr. 207/2.
Auf den von der 30. Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Grundstücken erfolgte zurückliegend kein Eingriff.
Die Bebauung auf Flur-Nr. 207/1, Gemarkung Rimsting, wurde bereits mit Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 07.10.1987 (Bauplan Nr. 7-1690-87-44) genehmigt. Mit der 19. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Rimsting-Süd die erst am 21.12.2016 rechtsverbindlich wurde, ist hier lediglich der Bestand aufgenommen worden.
Die Vorgaben zur Ausgleichsmaßnahme werden entsprechend in die Planung aufgenommen.
Das Planungsbüro wird beauftragt eine entsprechende Ersatzpflanzung in die Planung aufzunehmen.
Der Bauherr wird entsprechend auf die notwendigen Maßnahmen zum Artenschutz hingewiesen.
Es wird hier ein seit 2016 bestehendes Baurecht nur modifiziert, ohne dass die Nutzungsziffern erhöht werden.
Bis dato waren vertragliche Bindungen der geforderten Art in keinem Bauleitplanverfahren notwendig.
Ein derartiges Vertragswerk, bei dem vor allem die Frage der späteren Überwachung und Durchsetzung zu stellen ist (die Gemeinde verfügt weder über die Sach- und Fachkenntnis, noch über das Personal und insbesondere nicht über rechtlich manifestierte Handlungsmöglichkeiten der Ahndung), wird hier nicht für notwendig und zielführend erachtet.
Der Bauherr wird auf die Notwendigkeiten des Vogelschutzes hingewiesen.
Für zukünftige Bauleitplanverfahren größeren Umfangs ist fachlich, sachlich und vor allem rechtlich eine geeignete Vorgehensweise anzustreben.
III. Erschließung
Landratsamt Rosenheim; Abteilung Wasserrecht
keine Einwendungen
IV. Bürgerbeteiligung
Seitens der Bürger wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.