Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau


Daten angezeigt aus Sitzung:  30. Gemeinderatssitzung, 18.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 30. Gemeinderatssitzung 18.01.2023 ö 6

Sachverhalt

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Wunsiedel sollte die Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau hinsichtlich der Stundensätze für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende von 24,00€ auf 28,00€ und die der Sicherheitswachen von 13,70€ auf 16,90€ zeitnah erhöht werden.

Begründet wird dies hinsichtlich der Sicherheitswachen mit dem Gesetzt zur Anpassung der Bezüge vom 23.06.2022, wodurch alle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A ab dem 01.12.2022 erhöht wurden. Dies betrifft auch die Sicherheitswachen einer gemeindlichen Feuerwehr. Die Stundensätze der Sicherheitswachen vgl. §11 Abs. 5 AVBayFwG können auf Grund Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG über die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau auch abgerechnet werden.

Ebenso wurde der Pauschalsatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistende nach dem Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinde angehoben und in die Anlage der Mustersatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren eingearbeitet.

Alle anderen Beträge bleiben unverändert, da diese auf die jeweilige Fahrleistung der örtlichen Fahrzeuge analog der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages berechnet werden und derzeit noch aktuell sind.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Bernd Nürnberger erkundigt sich, ob diese Kosten in einem Bescheid aufgenommen werden müssen oder können. 1. Bürgermeister Torsten Gebhardt erklärt, D dass diese Kosten dann durch Bescheid erhoben werden, wenn dies rechtlich möglich sei. Dies sei z. B. bei technischen Hilfeleistungen der Fall. In diesen Fällen werden die Kosten aber in der Regel von Versicherungen getragen. Dies dient auch zur Deckung der Kostenersatzansprüche der einzelnen Arbeitgeber bei Einsätzen ihrer Mitarbeiter. Brigitte Menzel vom Rechnungsprüfungsausschuss, in dem die Thematik in einem der Prüfungstermine 2022 behandelt wurde, bestätigt dies.

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt auf Grund dessen, die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau ab sofort wie folgt zu ändern:



Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau 

Verzeichnis der Pauschalsätze1) 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 4) und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen. 


1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für … 
Bei einer Nutzungsdauer von 
Bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
Ein Mehrzweckfahrzeug MZF 
15 Jahren 
3,17 Euro 
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6, Allrad, mit Zusatzbeladung THL
25 Jahren 
6,10 Euro 
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20
25 Jahren 
7,36 Euro 
Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung 
30 Jahren
1,98 Euro
Ein Mehrzweckanhänger
30 Jahren
0,38 Euro


2. Ausrückestundenkosten 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. 

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%.

Je Stunde:

 Ein Mehrzweckfahrzeug MZF 
27,94 Euro 
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6, Allrad, mit Zusatzbeladung THL
102,05 Euro 
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20
117,80 Euro 
Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung
11,98 Euro
Ein Mehrzweckanhänger
3,62 Euro

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.  In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Bei einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von 10 %, werden als Arbeitsstundenkosten berechnet für:
                                                    Bei einer Nutz-               Durchschnittliche
                                                                            ungsdauer von                  Nutzung pro Jahr

a) eine Tragkraftspritze                                 25 Jahre                12 Stunden        48,13 Euro
b) eine Motorsäge                                10 Jahre                 10 Stunden        12,18 Euro
c) einen Pressluftatmer inkl. Atemanschluss        20 Jahre                8 Stunden        24,81 Euro
d) einen Stromerzeuger 11 kVA                        20 Jahre                10 Stunden        27,31 Euro
e) eine Tauchpumpe (TP4/1)                        15 Jahre                8 Stunden        13,29 Euro
f) einen Mehrzwecksauger                        15 Jahre                12 Stunden        16,63 Euro
g) einen Hochdrucklüfter                        20 Jahre                8 Stunden        20,77 Euro
h) ein Stromerzeuger 3 kVA                        15 Jahre                10 Stunden        12,00 Euro
i) eine Absturzsicherungsausrüstung                20 Jahre                8 Stunden        3,23 Euro
j) einen Feuerlöscher/Prevento                        10 Jahre                10 Stunden        4,30 Euro
k) einen Hebekissensatz                        20 Jahre                8 Stunden        28,69 Euro
 l) einen Insektenschutzanzug                        10 Jahre                10 Stunden        1,45 Euro
m) einen Mehrzweckzug                        15 Jahre                5 Stunden        27,22 Euro
n) ein Ölschadengerät (Wasserfläche)                10 Jahre                10 Stunden        4,10 Euro
o)ein Ölschadengerät (Verkehrsfläche)                10 Jahre                10 Stunden        4,10 Euro
p) eine Rettungssäge                                10 Jahre                8 Stunden        4,75 Euro
q) einen Türöffnungssatz (Sperrwerkzeug)        20 Jahre                10 Stunden        20,34 Euro
r) ein Beleuchtungsgerät Powermoon                15 Jahre                10 Stunden        15,73 Euro
s) eine Wathose                                10 Jahre                10 Stunden        1,25 Euro

4. Sonstiges

a)  Fehl und Täuschungsalarm, grober Unfug                500 Euro
b)  Materialverbrauch                                         Wiederbeschaffungskosten
c)  Unterweisung und Ausbildung in Schulen                 kostenfrei
d)  Gebühr für Rechnungsstellung                                Wird nach dem 
                                                               Kostenverzeichnis festgesetzt


5. Personalkosten 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 

a) Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 28,00 €.
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.) 

b) Sicherheitswachen, Brandwachen 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben:

 je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 16,90 €. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.02.2023 16:01 Uhr