Bauantrag der Gemeinde Röslau, Marktplatz 1, 95195 Röslau, zur Errichtung einer Interims-Container-KITA am Kindergarten Spatzennest, beim Peuntweg 1, 95195 Röslau, FlurNr. 273 Gemarkung Oberröslau
Daten angezeigt aus Sitzung:
9 .Gemeinderatssitzung, 20.04.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der durch die Gemeindeverwaltung Röslau geprüfte Bauantrag der Gemeinde Röslau, lag dem Gemeinderat zur Behandlung vor. Die Gemeinde Röslau tritt in diesem Verfahren nicht nur als beteiligte Behörde, sondern auch als Bauherr auf.
Geplant ist die Errichtung der Interims-Container-KITA am Kindergarten Spatzennest. Das Gebäude wird als ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO klassifiziert. Im Falle einer Kindertagesstätte handelt es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO. Der Bruttorauminhalt des Vorhabens beträgt 1.296,0 m³. Es wird eine Grundfläche von 405 m² überbaut.
Für das Vorhaben des Bauherren gelten die §§ 30 bis 37 BauGB entsprechend. Das Vorhaben ist zulässig, wenn es sich demnach baurechtlich einfügt. Da sich das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder einfachen Bebauungsplanes befindet (vgl. §30 Abs. 1 und 3 BauGB), ist das Vorhaben nach §34 BauGB oder §35 BauGB zu beurteilen. Das Grundstück liegt oberhalb des bereits bestehenden Kindergartengebäudes. Gegenüber grenzen eine Arztpraxis und ein altes Gewerbegebäude mit Wohneinheiten an, von daher ist klar von einem Innenbereich zu sprechen und das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Die Umgebungsbebauung lässt daher auf ein Mischgebiet nach §6 BauNVO schließen. Das Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich in die Umgebungsbebauung einfügt. Eine Kindertagesstätte wird im §6 BauNVO zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ist aber als eine Anlage für soziale Zwecke anzusehen. Ein Ausschluss, nach §12 BauNVO ist im vorliegenden Falle nicht zu erkennen.
Das gemeindliche Einvernehmen nach §36 BauGB ist zu erteilen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Bauantrag, wie vom Architekturbüro Kuchenreuther ausgearbeitet, der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen und erteilt somit sein gemeindliches Einvernehmen nach §36 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.05.2021 10:13 Uhr