Der durch die Gemeindeverwaltung Röslau geprüfte Bauantrag der Bauherren lag dem Gemeinderat zur Behandlung vor.
Geplant ist dabei ein Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage. Gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1. Die Grundfläche des Wohnhaues beträgt 92,12m². Die Grundfläche der Garage beträgt 39,74m².
Für das Vorhaben der Bauherren gelten die §§ 30 bis 37 BauGB entsprechend. Das Vorhaben ist zulässig, wenn es sich demnach baurechtlich einfügt. Da sich das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierenden Bebauungsplanes (Bebauungsplan „Kapfberg Nord“) befindet vgl. 30 Abs. 1 BauGB, muss das Vorhaben die Festsetzungen (vgl. § 9 BauGB) des Bebauungsplanes einhalten oder Befreiungen und Ausnahmen erteilt werden.
Da das Vorhaben reinen Wohnzwecken dient, hält das Vorhaben die Art der baulichen Nutzung ein vgl. § 4 Abs. 1 und § 14 BauNVO.
Der Bebauungsplan schreibt aber auch eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO vor. Diese Baugrenze wird durch das Vorhaben leicht überschritten. Die Abweichung von der Festsetzung des Baubauungsplanes ist auf Grund dessen städtebaulich vertretbar. Die Einordnung des Gebäudes nimmt die vorhandene Geländestruktur auf, Straßenseitig erscheint das Wohnhaus als eingeschossiges Bauwerk, hangseitig wird das Gelände denn mit einem 2-geschossigen Bauwerk angebunden. Nachbarschaftliche Belange werden nicht berührt.
Als weiteres sieht der Bebauungsplan eine Dachneigung zwischen 35 und 45 Grad, sowie eine Kniestockhöhe von 80,0cm vor. Die geplante Dachneigung zwischen 20 und 25 Grad ist ebenso städtebaulich vertretbar, wie die nicht eingeplante Kniestockhöhe. Die Garage des Flurstückes 878/10 ist bereits relativ weit zur Straße orientiert eingeordnet, wobei sich daraus eine Art weitere Gebäudeflucht ergibt. Ferner stellt das Bauwerk den Abschluss zur straßenbegleitenden Bebauung dar und da die Straßenflucht nach Südost abbiegt, bildet das Bauwerk eine städtebauliche Abrundung des Straßenzuges.
Die Zahl der Vollgeschosse wird durch das Vorhaben nicht verändert. Eine Prüfung dabei entfällt.
Das Vorhaben hält auch sonst alle Festsetzungen des Bebauungsplanes und hinsichtlich des Bauplanungsrechtes ein.