Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Röslau - Kostensatzung – und Anlage 1 Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz
Daten angezeigt aus Sitzung: 16. Gemeinderatssitzung, 08.12.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 16. Gemeinderatssitzung | 08.12.2021 | ö | 7 |
Sachverhalt
Aufgrund des Hinweises in Textziffer 10 b) der überörtlichen Rechnungsprüfung für die Jahre 2015 bis 2019 mit Verweis auf die Aktualisierung des Kommunalen Kostenverzeichnisses auf den aktuellen Stand als Anlage zur Kostensatzung erlässt die Gemeinde Röslau gemäß Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert am 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 555) und Art. 23 der Gemeindeordnung vom 22. August 1998 (GVBl S. 797), zuletzt geändert am 28. März 2000 (GVBl S. 136), zuletzt geändert am 18.09.2009 (GVBl S. 327) nachfolgende Satzung mit Anlage 1 -Kommunales Kostenverzeichnis (KommZVz)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung)
Nr.
EURO
Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.
Beglaubigungen von Abschriften,
Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden
Spenden
kostenfrei (vgl. Bek. vom 02.08.2000, AllMBl S. 571)
Bescheinigung
Bücher:
Fällen
10-25% der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €
5 bis 60 €
10-50% der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 15 €. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 15 €.
Ausnahmebewilligungen
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
15 bis 1.000 €
(§ 28 Abs. 3 BauGB)
(Art. 3, 4, 10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG)
Sicherungsverordnung
nach Tarif-Nr. 701
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0