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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Röslau - Kostensatzung – und Anlage 1 Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Gemeinderatssitzung, 08.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 16. Gemeinderatssitzung 08.12.2021 ö 7

Sachverhalt

Aufgrund des Hinweises in Textziffer 10 b) der überörtlichen Rechnungsprüfung für die Jahre 2015 bis 2019 mit Verweis auf die Aktualisierung des Kommunalen Kostenverzeichnisses auf den aktuellen Stand als Anlage zur Kostensatzung erlässt die Gemeinde Röslau gemäß Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert am 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 555) und Art. 23 der Gemeindeordnung vom 22. August 1998 (GVBl S. 797), zuletzt geändert am 28. März 2000 (GVBl S. 136), zuletzt geändert am 18.09.2009 (GVBl S. 327) nachfolgende Satzung mit Anlage 1 -Kommunales Kostenverzeichnis (KommZVz)


Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung)


§1
Die Gemeinde Röslau erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). 
 

§2
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von einem bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind.

§3
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.11.2001 außer Kraft.

Röslau, den 08. Dezember 2021
Gemeinde Röslau


Gebhardt
1. Bürgermeister




Anlage 1
Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)
Tarif-
gruppe
Tarif-
Nr.
Gegenstand
Gebühr
EURO




0

Allgemeine Verwaltung





00

Allgemeine Amtshandlungen

Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.



000
Anordnungen für den Einzelfall
15 bis 600 €





001
Beglaubigungen:

Beglaubigungen von Abschriften, 
Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden








  1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind

0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €


  1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind.

5 € im Einzelfall
Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. Gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden





002
Bescheinigungen:

  1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare 
    Spenden


kostenfrei (vgl. Bek. vom 02.08.2000, AllMBl S. 571)






  1. Erteilung einer sonstigen 
    Bescheinigung
5 bis 75 €





003
Einsicht in Akten und amtliche 
Bücher:




Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.
0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5 €


Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne






004
Fristverlängerungen:

  1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde

  2. Fristverlängerung in anderen 
    Fällen


10-25% der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €




5 bis 60 €





005
Zweitschriften:

Erteilung einer Zweitschrift


10-50% der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 15 €. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 15 €.









006
Niederschriften:
7,50 bis 75 €
für jede angefangene Stunde






Besondere Amtshandlungen





02

Hauptverwaltung






020
Kommunalgesetze







  1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO)
10 bis 2500 €, soweit nicht kostenfrei







  1. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Art. 25a LkrO)
kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG)

021
Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren







1.        Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

12,50 bis 150 €


2.        Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

50 bis 2500 €


3.        Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG 

1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977)


4.        Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG).







4.0 bei Geldansprüchen
50% der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 €






4.1 sonst
12,50 bis 200 €








03

Finanzverwaltung






030
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen






031
Anmahnung rückständiger Beträge
5 bis 150 €




1

Öffentliche Sicherheit und Ordnung





11

Erlaubnisse, 
Ausnahmebewilligungen



(insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)






110
Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
15 bis 1250 €

111
Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
15 bis 600 €




12

Feuerbeschau






120
Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau - FBV - )




1.        wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden

2.        wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG


15 bis 1.000 €





121
Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG





122
Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)
15 bis 1000 €




13

Wild und Jagdschäden






131
1. Niederschrift bei gütlicher Einigung nach § Abs. 3 AVBayJG (Art. 20 Abs. 3 i. V. n. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG i. V. m. KVz 1.I.6/);

2. Kommt keine Einigung zustande und muss die Gemeinde entscheiden (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG).


7,50 bis 75 € je angefangene Stunde




5 bis 1.000€





6

Bau- und Wohnungswesen, Verkehr





61

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)







610
Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24ff. BauGB)
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG





611
Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert 
(§ 28 Abs. 3 BauGB)
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG





612
Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG





613
Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung
15 bis 1000 €





614
Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB
kostenfrei





615
Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt

kostenfrei nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG
62

Zweckentfremdung von Wohnraum






620
Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum
50 bis 2.500 €





621
Anordnung der Beseitigung von Missständen 
(Art. 3, 4, 10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG) 
200 bis 2500 €








63

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)






630
Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG)
10 bis 150 €









631
Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG
10 bis 600 €





632
Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG
50 bis 2500 €





633
Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG




67

Straßenreinigungs- und 
Sicherungsverordnung










670
Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten
10 bis 375 €





671
Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte
10 bis 75 €




7

Öffentliche Einrichtungen,
Wirtschaftsförderung





70

Allgemeine Amtshandlungen






700
Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang
10 bis 400 €

701
Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung
10 bis 1250 €


702

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung 
nach Tarif-Nr. 701

10 bis 600 €





703
Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung
10 bis 600 €






Besondere Amtshandlungen





73

Marktwesen (§ 69 GewO)






730
Zuweisung, Ausnahmebewilligung
10 bis 150 €





731
Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung
10 bis 150 €




75

Bestattungswesen (Friedhof)






750
Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof
10 bis 600 €





751
Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen

10 bis 150 €





752
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen
10 bis 150 €





753
Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung
10 bis 1250 €





754
Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung
10 bis 600 €




76

Sonstige öffentliche Einrichtungen



(einschl. Abwasserbeseitigung)






760
Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen
10 bis 200 €




8
81
Wasserversorgung






810
Anordnung der Wassersperre
10 bis 150 €

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt die Kostensatzung mit der aktuell gültigen Fassung des Kommunalen Kostenverzeichnisses (KommKVz) zum 08.12.2021 neu zu erlassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.05.2022 11:57 Uhr