Der Verwaltungsrat empfiehlt den Gremien der Stadt Weißenstadt und der Gemeinde Röslau der nachstehenden 3. Satzungsänderung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Gebiet der Gemeinde Röslau – des gemeinsamen Kommunalunternehmens Oberes Egertal Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weißenstadt und der Gemeinde Röslau – (Wasserabgabesatzung - WAS) zuzustimmen und eine entsprechende Weisung zu erteilen:
Satzung Nr. 3 zur Änderung der
Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
– Gebiet der Gemeinde Röslau–
des gemeinsamen Kommunalunternehmens Oberes Egertal
- Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weißenstadt und der Gemeinde Röslau – (Wasserabgabesatzung - WAS)
Vom Ausfertigungsdatum
Aufgrund von Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt das gemeinsame Kommunalunternehmens Oberes Egertal - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weißenstadt und der Gemeinde Röslau – folgende Satzung:
§ 1
Die Wasserabgabesatzung – Gebiet der Gemeinde Röslau – des gemeinsamen Kommunalunternehmens Oberes Egertal Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weißenstadt und der Gemeinde Röslau – (WAS) vom 17. Januar 2007 (KrABl. Nr. 3/2007 vom 01. Februar 2007), zuletzt geändert mit Satzung vom 23. Mai 2019 (KrABl. Nr. 11/2019) wird wie folgt geändert:
- § 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das gemeinsame Kommunalunternehmen Oberes Egertal kann das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist.
- § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten des gemeinsamen Kommunalunternehmens Oberes Egertal, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Grundstücksflächen - und Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die vom gemeinsamen Kommunalunternehmen Oberes Egertal auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
- § 15 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Dies gilt nicht, soweit und solange das gemeinsame Kommunalunternehmen Oberes Egertal durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden und drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist.
- §19a wird aufgehoben.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weißenstadt, 00. Monat 2024
Gemeinsames Kommunalunternehmen Oberes Egertal
gez.
Stefan Webhofer
Vorstandsvorsitzender