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Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Röslau und Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau;


Daten angezeigt aus Sitzung:  45. Gemeinderatssitzung, 13.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 11

Sachverhalt

Bei der überörtlichen Rechnungsprüfung im Jahre 2023 wurde festgestellt, dass die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Röslau und Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau neu zu erlassen ist.

Gleichzeitig wurde die Gebührenkalkulation bezüglich des neuen HLF 20 durchgeführt und die dadurch ermittelten Kostenwerte in die Anlage zur Kostensatzung eingepflegt.

Beschluss

Die Gemeindeverwaltung Röslau schlägt deshalb vor, die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze uns Leistungen der Feuerwehr Röslau und die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau zum 01.04.2024 wie folgt zu ändern:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz 
für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Röslau 

Die Gemeinde Röslau erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende 

S A T Z U N G 

§ 1 
Aufwendungs- und Kostenersatz 

(1) Die Gemeinde Röslau erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr, insbesondere für: 

1. Einsätze, 
2. Sicherheitswachen und Brandwachen, (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. 

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

(2) Die Gemeinde Röslau erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerweh-
       ren gehören, 
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 
3. Leistungen der Atemschutzwerkstatt/Schlauchwerkstatt,
       
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. 

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. 

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2 
Schuldner 

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. 

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. 

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 

§ 3 
Fälligkeit 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 

§ 4
Verzicht, Stundung und Erlass

(1) Auf einen Aufwendungsersatz oder die Gebührenschuld kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Feuerwehreinsätze auf Ersuchen einer Behörde oder einer Organisation mit Sicherheitsaufgaben durchgeführt werden, das Ersuchen im öffentlichen Interesse liegt, bzw. anderweitig besonders begründet ist oder ein kostenpflichtiger Dritter (z. B. Unfallverursacher) vorhanden ist. 

(2) Aufwendungsersatz und Gebührenschuld werden nicht gefordert, wenn Personal und Geräte aus Gründen, die der Ersatzpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten („versuchte Hilfeleistung“), es sei denn, die Feuerwehr wurde vorsätzlich falsch alarmiert oder die den Einsatz der Feuerwehr veranlassende Gefahr vorsätzlich herbeigeführt.

(3) Für Stundung und Erlass von Aufwendungsersatz und Gebührenschuld gelten gemäß Art. 13 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Vorschriften der Abgabenordnung (AO). 

§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau vom 01.02.2014 außer Kraft.

Gemeinde Röslau, den 02.04.2024



gez.
Heiko Tröger
1. Bürgermeister



Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau 

Verzeichnis der Pauschalsätze1) 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 4) und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen. 


1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für … 
Bei einer Nutzungsdauer von 
Bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 700 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
Ein Mehrzweckfahrzeug MZF 
15 Jahren 
4,04 Euro 
Ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
30 Jahren 
8,61 Euro 
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 (KAT)
25 Jahren 
8,26 Euro 
Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung 
40 Jahren
1,03 Euro
Ein Mehrzweckanhänger
40 Jahren
0,58 Euro


2. Ausrückestundenkosten 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. 

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - bei unterschiedlichen Ausrückestunden je Fahrzeug und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%.

Je Stunde:

 Ein Mehrzweckfahrzeug MZF 
32,03 Euro 
Ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
143,56 Euro 
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 (KAT)
122,40 Euro 
Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung
12,10 Euro
Ein Mehrzweckanhänger
3,65 Euro

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.  In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Bei einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von 10 %, werden als Arbeitsstundenkosten berechnet für:
                                                    Bei einer Nutz-               Durchschnittliche
                                                                            ungsdauer von                  Nutzung pro Jahr

a) eine Tragkraftspritze                                 25 Jahre                12 Stunden        48,13 Euro
b) eine Motorsäge                                10 Jahre                 10 Stunden        12,18 Euro
c) einen Pressluftatmer inkl. Atemanschluss        20 Jahre                8 Stunden        24,81 Euro
d) einen Stromerzeuger 11 kVA                        20 Jahre                10 Stunden        27,31 Euro
e) eine Tauchpumpe (TP4/1)                        15 Jahre                8 Stunden        13,29 Euro
f) einen Mehrzwecksauger                        15 Jahre                12 Stunden        16,63 Euro
g) einen Hochdrucklüfter                        20 Jahre                8 Stunden        20,77 Euro
h) ein Stromerzeuger 3 kVA                        15 Jahre                10 Stunden        12,00 Euro
i) eine Absturzsicherungsausrüstung                20 Jahre                8 Stunden        3,23 Euro
j) einen Feuerlöscher/Prevento                        10 Jahre                10 Stunden        4,30 Euro
k) einen Hebekissensatz                        20 Jahre                8 Stunden        28,69 Euro
 l) einen Insektenschutzanzug                        10 Jahre                10 Stunden        1,45 Euro
m) einen Mehrzweckzug                        15 Jahre                5 Stunden        27,22 Euro
n) ein Ölschadengerät (Wasserfläche)                10 Jahre                10 Stunden        4,10 Euro
o)ein Ölschadengerät (Verkehrsfläche)                10 Jahre                10 Stunden        4,10 Euro
p) eine Rettungssäge                                10 Jahre                8 Stunden        4,75 Euro
q) einen Türöffnungssatz (Sperrwerkzeug)        20 Jahre                10 Stunden        20,34 Euro
r) ein Beleuchtungsgerät Powermoon                15 Jahre                10 Stunden        15,73 Euro
s) eine Wathose                                10 Jahre                10 Stunden        1,25 Euro

4. Sonstiges

a)  Fehl und Täuschungsalarm, grober Unfug                500 Euro
b)  Materialverbrauch                                         Wiederbeschaffungskosten
c)  Unterweisung und Ausbildung in Schulen                 kostenfrei
d)  Gebühr für Rechnungsstellung                                Wird nach dem 
                                                               Kostenverzeichnis festgesetzt


5. Personalkosten 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 

a) Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 28,00 €.
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.) 

b) Sicherheitswachen, Brandwachen 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben:

 je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 16,90 €. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.04.2024 10:37 Uhr