Die Gemeindeverwaltung Röslau schlägt deshalb vor, die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze uns Leistungen der Feuerwehr Röslau und die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau wie folgt zu erlassen:
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Röslau
Die Gemeinde Röslau erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Röslau erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr, insbesondere für:
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen und Brandwachen, (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
(2) Die Gemeinde Röslau erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerweh-
ren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der Atemschutzwerkstatt/Schlauchwerkstatt,
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
Verzicht, Stundung und Erlass
(1) Auf einen Aufwendungsersatz oder die Gebührenschuld kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Feuerwehreinsätze auf Ersuchen einer Behörde oder einer Organisation mit Sicherheitsaufgaben durchgeführt werden, das Ersuchen im öffentlichen Interesse liegt, bzw. anderweitig besonders begründet ist oder ein kostenpflichtiger Dritter (z. B. Unfallverursacher) vorhanden ist.
(2) Aufwendungsersatz und Gebührenschuld werden nicht gefordert, wenn Personal und Geräte aus Gründen, die der Ersatzpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten („versuchte Hilfeleistung“), es sei denn, die Feuerwehr wurde vorsätzlich falsch alarmiert oder die den Einsatz der Feuerwehr veranlassende Gefahr vorsätzlich herbeigeführt.
(3) Für Stundung und Erlass von Aufwendungsersatz und Gebührenschuld gelten gemäß Art. 13 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Vorschriften der Abgabenordnung (AO).
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einer Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau vom 02.04.2024 außer Kraft.
Gemeinde Röslau, den 17.04.2024
gez.
Heiko Tröger
1. Bürgermeister
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau
Verzeichnis der Pauschalsätze1)
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 4) und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für …
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Bei einer Nutzungsdauer von
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Bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 700 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
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Ein Mehrzweckfahrzeug MZF
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15 Jahren
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4,04 Euro
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Ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
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30 Jahren
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8,61 Euro
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Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 (KAT)
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25 Jahren
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8,26 Euro
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Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung
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40 Jahren
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1,03 Euro
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Ein Mehrzweckanhänger
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40 Jahren
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0,58 Euro
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2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - bei unterschiedlichen Ausrückestunden je Fahrzeug und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%.
Je Stunde:
Ein Mehrzweckfahrzeug MZF
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32,03 Euro
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Ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
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143,56 Euro
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Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 (KAT)
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122,40 Euro
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Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung
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12,10 Euro
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Ein Mehrzweckanhänger
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3,65 Euro
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3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Bei einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von 10 %, werden als Arbeitsstundenkosten berechnet für:
Bei einer Nutz- Durchschnittliche
ungsdauer von Nutzung pro Jahr
a) eine Tragkraftspritze 25 Jahre 12 Stunden 48,13 Euro
b) eine Motorsäge 10 Jahre 10 Stunden 12,18 Euro
c) einen Pressluftatmer inkl. Atemanschluss 20 Jahre 8 Stunden 24,81 Euro
d) einen Stromerzeuger 11 kVA 20 Jahre 10 Stunden 27,31 Euro
e) eine Tauchpumpe (TP4/1) 15 Jahre 8 Stunden 13,29 Euro
f) einen Mehrzwecksauger 15 Jahre 12 Stunden 16,63 Euro
g) einen Hochdrucklüfter 20 Jahre 8 Stunden 20,77 Euro
h) ein Stromerzeuger 3 kVA 15 Jahre 10 Stunden 12,00 Euro
i) eine Absturzsicherungsausrüstung 20 Jahre 8 Stunden 3,23 Euro
j) einen Feuerlöscher/Prevento 10 Jahre 10 Stunden 4,30 Euro
k) einen Hebekissensatz 20 Jahre 8 Stunden 28,69 Euro
l) einen Insektenschutzanzug 10 Jahre 10 Stunden 1,45 Euro
m) einen Mehrzweckzug 15 Jahre 5 Stunden 27,22 Euro
n) ein Ölschadengerät (Wasserfläche) 10 Jahre 10 Stunden 4,10 Euro
o)ein Ölschadengerät (Verkehrsfläche) 10 Jahre 10 Stunden 4,10 Euro
p) eine Rettungssäge 10 Jahre 8 Stunden 4,75 Euro
q) einen Türöffnungssatz (Sperrwerkzeug) 20 Jahre 10 Stunden 20,34 Euro
r) ein Beleuchtungsgerät Powermoon 15 Jahre 10 Stunden 15,73 Euro
s) eine Wathose 10 Jahre 10 Stunden 1,25 Euro
4. Sonstiges
a) Fehl und Täuschungsalarm, grober Unfug 500 Euro
b) Materialverbrauch Wiederbeschaffungskosten
c) Unterweisung und Ausbildung in Schulen kostenfrei
d) Gebühr für Rechnungsstellung Wird nach dem
Kostenverzeichnis festgesetzt
5. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
a) Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 28,00 €.
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
b) Sicherheitswachen, Brandwachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben:
je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 16,90 €. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.