Weitere Beratung und Beschlussfassung zur Ausweisung von Sondergebieten Photovoltaik; Gebietsfestlegung


Daten angezeigt aus Sitzung:  23. Gemeinderatssitzung, 22.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 23. Gemeinderatssitzung 22.06.2022 ö 7.1

Sachverhalt

Da sich Anfragen auf die Ausweisung von Photovoltaikanlagen immer mehr häufen, ist es nötig nun entsprechende Gebiete auszuweisen oder eine generelle Abweisung zu beschließen. Der Bauausschuss hat sich hierzu bereits in seiner letzten Sitzung beraten und das Ergebnis dem Gemeinderat am 13.10.2021 vorgestellt. Des Weiteren wurden sämtliche notwendigen Stellungnahmen der Fachbehörden eingeholt.

Folgende 3 Gebiete standen letztendlich zur Diskussion:

  1. Ca. 80 Hektar großer Bereich von Bibersbach nach Brücklas;
  2. Ca. 30 Hektar großer Bereich oberhalb der Schafswiesen;
  3. Ca. 20 Hektar großer Bereich entlang der Staatstraße 2170 von Grün Richtung Birk;


Zu 1: Das Gebiet bei Bibersbach erstreckt sich beginnend von der Bahnlinie entlang der Ortsverbindungsstraße nach Bibersbach hinweg der Hackschnitzellagerhalle des Herrn Horst Nürnberger weiter fort über der Ortschaft Bibersbach bis zu den Vereinsweihern des Fischereivereins Röslau. Im Norden grenzt das Gebiet an die Wälder „Rotholz“ entlang des Lächernweg und der Bibersbacher Straße (Anlage 1).

Bautechnisch bestehen gegen die Ausweisung dieses Gebietes keine Einwände. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen Photovoltaikanlagen in den angegebenen Bereich. Um störende Blend- und Lichteinwirkungen zu vermeiden ist für dieses Gebiet vorab ein Blendgutachten erstellen zulassen, aus dem hervorgeht, dass es zu keinen unzulässigen Beeinträchtigungen in der Umgebung (Wohngebiete und Straße) kommt. Wasserschutzgebiete bzw. wassersensible Bereiche sind nicht betroffen. Bodenschutzrechtlich bestehen keine Bedenken. Eine generelle Befreiung für die Aufstellung einzelner Photovoltaikanlagen ist nicht möglich. Da in diesem Bereich vorwiegend Ackerland vorhanden ist, wird mit dem Vorkommen von Feldlerchen zu rechnen sein. In Bibersbach gibt es mehrere Fledermauskolonien. Laut Fachstelle Naturschutz ist hier ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. 

Diese Fläche wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13.10.2021 bereits als nicht störend empfunden.


Zu 2: Der Bereich bei Dürnberg oberhalb der Schafswiesen erstreckt sich gegenüber der Ortschaft Dürnberg entlang der Ortsverbindungsstraße nach Reicholdsgrün bis zum Wald „Schulholz“. Im Norden führt das Gebiet weiter entlang der alten Deponie bis zu den Windkraftanlagen. Im Süden ist als Grenze der Flurbereinigungsweg gegenüber der Ortseinfahrt Dürnberg bis zum Wald „Forst“ anzusehen (Anlage 2).

Bautechnisch bestehen gegen die Ausweisung dieses Gebietes keine Einwände. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen Photovoltaikanlagen in den angegebenen Bereich. Um störende Blend- und Lichteinwirkungen zu vermeiden ist für dieses Gebiet vorab ein Blendgutachten erstellen zulassen, aus dem hervorgeht, dass es zu keinen unzulässigen Beeinträchtigungen in der Umgebung (Wohngebiete und Straße) kommt. Wasserschutzgebiete bzw. wassersensible Bereiche sind nicht betroffen. Bodenschutzrechtlich bestehen keine Bedenken. Eine generelle Befreiung für die Aufstellung einzelner Photovoltaikanlagen ist nicht möglich. Aus den Gutachten zu den Windkraftanlagen ist bekannt, dass dort viele Vögel ihren Lebensraum haben. Unweit von diesem Standort befindet sich der Seeadler. Naturschutzfachlich ist dieser Standort aus artenschutzrechtlichen Gründen daher nicht geeignet. Soll an dieser Stelle dennoch eine Anlage errichtet werden, ist davon auszugehen, dass mit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung viele artenschutzrechtliche Maßnahmen (CEF, Ausgleichsflächen) durchzuführen wären.

Diese Fläche wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13.10.2021 favorisiert.


Zu 3: Das Gebiet zieht sich beginnend ca. 300m westlich der Ortschaft Grün entlang der Staatsstraße 2177 fast bis zur Gemeindegrenze an der Einfahrt nach Bödlas und zum Ortskern (Anlage 3).

Bautechnisch bestehen auch hier gegen die Ausweisung dieses Gebietes keine Einwände. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen ebenso keine grundsätzlichen Bedenken gegen Photovoltaikanlagen in den angegebenen Bereich. Um störende Blend- und Lichteinwirkungen zu vermeiden ist für dieses Gebiet wie bei allen vorab ein Blendgutachten erstellen zulassen, aus dem hervorgeht, dass es zu keinen unzulässigen Beeinträchtigungen in der Umgebung (Wohngebiete und Straße) kommt. Wasserschutzgebiete bzw. wassersensible Bereiche sind auch nicht betroffen. Bodenschutzrechtlich bestehen keine Bedenken. Eine generelle Befreiung für die Aufstellung einzelner Photovoltaikanlagen ist auch hier nicht möglich. Naturschutzrechtlich wäre hier eine PV-Anlage denkbar. Es handelt sich vorwiegend um Ackerflächen. Es besteht zudem eine Vorbelastung durch die Straße. Es könnten jedoch Feldlerchen dort vorhanden sein. Es ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung notwendig. Dieser Bereich wird von den Fachstellen priorisiert. Subsumiert man die Leitlinien „Solarenergie“ des Regionalen Planungsverband Oberfranken Ost zusammen, so ergibt sich auch daraus der eigentlich lukrativste Standort.

Die Fläche wurde vom Gemeinderat auf Grund des fehlenden Stromanschlusses eher als ungeeignet empfunden.

Generell gilt noch: Es sollte im Vorfeld die qualitative Lage der Grundstücke für Solarnutzung geprüft werden, ob diese auch eine günstige Exposition darstellen. Inwieweit die ausgewählten Flächen zur EEG-Flächenkulisse gehören bzw. inwieweit eine Förderung für Ackerflächen in „benachteiligten Gebieten“ in Betracht zu ziehen wäre, sollte ebenso beurteilt werden, dies ist den Fachstellen im Landratsamt Wunsiedel nicht möglich. Solaranlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB, für die im Außenbereich keine Privilegierung und somit kein Baurecht besteht.  Das erforderliche Baurecht wird durch einen Bebauungsplan gem. § 30 BauGB geschaffen. Von der Gemeinde ist zu prüfen, ob ein qualifizierter oder, falls bereits ein konkreter Projektierer feststeht, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Die gängigste Art der baulichen Nutzung ist dabei die Festsetzung als „Sonstiges Sondergebiet“ nach § 11 BauNVO. Wenn es genügend Alternativen außerhalb des LSG gibt (was hier auf jeden Fall gegeben ist) kann keine Befreiung für den Bau von Photovoltaikanlagen in Aussicht gestellt werden.

Grundstücke, die innerhalb des LSG liegen sind von der Planung auszuschließen. Ob genannte Flächen im LSG liegen, würde durch die untere Naturschutzbehörde bei der Bauleitplanung im Einzelfall genau geprüft werden. Hierdurch wären immer noch genug attraktive Flächen, die nicht im Landschaftsschutzgebiet liegen, für potentielle Investoren vorhanden. Eine abschließende naturschutzfachliche Stellungnahme kann zudem erst erfolgen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, welche im Zuge der Bauleitplanung oder aber auch im Vorfeld durch ein Planungsbüro zu erstellen wären.

In diesem Fall wären vorzulegen:
  • eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
  • ein Umweltbericht im Zuge der Bauleitplanung. Hier müssen Aussagen zum Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie den allgemeinen Auswirkungen für die Umwelt getroffen werden.
  • Im Grünordnungsplan sind die geplanten Maßnahmen für den Ausgleich (Naturhaushalt und Artenschutz) festzusetzen.
  • Zusätzlich ist bei einer geplanten Beweidung der Flächen darauf zu achten, dass die Zäunung wolfssicher gestaltet wird. 

Da es sich teils um sehr große landwirtschaftliche Ackerflächen (v.a. nördlich Bibersbach) handelt, ist auch auf die Belange der Landwirtschaft verstärkt Rücksicht zu nehmen. Hierzu ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in die Planung einzubinden. Es sollte geprüft werden, ob eine derart große Ausweisung von Photovoltaikanlagen notwendig und gewünscht ist. Auch der Eingriff in das Landschaftsbild ist bei derart großen Photovoltaikanlagen sehr erheblich. Ggf. könnte hierdurch auch eine Ersatzzahlung erforderlich werden.

In der Gemeinderatssitzung vom 13.10.2021 wurde bereits erwähnt, dass auch eine generelle Abweisung möglich wäre. Dies sollte auf Grund der möglichen Folgekosten durch Planer und Gutachten mit bedacht werden.

Diskussionsverlauf

1.Bürgermeister Torsten Gebhardt informiert, dass lt. Schreiben des regionalen Planungsverbandes die Leitlinien zur Ausweisen von Sondergebieten Photovoltaik in Bayern geändert werden. Es ist daher zu entscheiden, ob jetzt Planungen durchgeführt werden sollen oder die neuen Richtlinien abgewartet werden sollen.

Momentan sollte abgewartet werden, so Gemeinderätin Brigitte Menzel. Weltweit findet momentan ein Umbruch statt, viele Fragen sind noch offen. Einerseits will man die Energiewende voranbringen, andererseits werden wieder vermehrt Ackerflächen gesucht. Evtl. sollte man für Photovoltaikanlagen Dächer (auch Firmen) besser nutzen. Alle Kosten, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt tragen die jeweiligen Investoren. Ausgleichsflächen müssen immer geschaffen werden. Dies wird jeweils vertraglich geregelt.

Flächen, die die Gemeinde nicht in der Planung haben will (vorhandene Bebauung), sollten schon jetzt herausgenommen werden, so Gemeinderat Rainer Hager. 

Die rechte Seite des geplanten Gebietes in Bibersbach sollte komplett herausgenommen werden, ist Gemeinderat Bernd Nürnberger der Meinung. Auch das Gebiet Grün ist zu nah an der vorhandenen Bebauung. Evtl. muss man die Gebiete neu abgrenzen.

Gemeinderätin Brigitte Menzel tendiert dazu den Planungsverband abzuwarten und die weiteren Entwicklungen im Auge zu behalten.

Wenn man alle Belange, z.B. Bebauung, Naturschutz, usw., prüft, bleibt nicht mehr viel Fläche übrig, so Gemeinderat Horst Wildenauer.

Gemeinderat Karl Grießhammer informiert, dass es mittlerweile auch senkrecht stehende Photovoltaikanlagen gibt so, dass das Gebiet weiter bewirtschaftet werden kann.

Gemeinderätin Gabriele Neubert wirft ein, dass es sehr viele Möglichkeiten gibt. Die Frage dabei ist wie die Regierung in Zukunft damit umgeht. Dies sollte abgewartet werden.

Es gibt viele alternative Möglichkeiten, z.B. Photovoltaikanlagen auf Privathäusern oder auch auf gemeindlichen Gebäuden. Evtl. werden solche Anlagen in Zukunft auch wieder gefördert. Man sollte abwarten, wie die Regierung in nächster Zeit damit umgeht.
Die Flächen in der Nähe der bebauten Grundstücke am Lerchenweg und in der Bibersbacher Straße wurden schon in der Sitzung am 13.10.2021 als nicht geeignet angesehen, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, über die Ausweisung von Photovoltaikflächen erst zu entscheiden, wenn die neuen Richtlinien zum Regionalplan vorliegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.01.2023 15:29 Uhr