Feuerwehrrecht;
Einführung einer Kinderfeuerwehr als Teil der Freiwilligen Feuerwehr Hirschfeld
Daten angezeigt aus Sitzung:
6. Sitzung des Gemeinderates, 08.05.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Freiwillige Feuerwehr Hirschfeld hat der Gemeinde Röthlein mitgeteilt, dass am 17.03.2018 eine Kinderfeuerwehr mit 8 Kindern gegründet wurde. Die Bildung von Kinderfeuerwehren als Teil der gemeindlichen Feuerwehr ist mit dem zum 01.07.2017 neu gefassten Art. 7 des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG) nun möglich:
Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr
(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren können für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen gebildet werden.
(2) Minderjährige können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten. Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden. Zum Jugendwart kann nur ein geeigneter volljähriger Feuerwehrdienstleistender bestellt werden.
Durch die Verankerung von Kinderfeuerwehren im Gesetz und damit in der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr erwartet sich der Gesetzgeber eine erhebliche Stärkung der Nachwuchsarbeit der Freiwilligen Feuerwehren. Im Abs. 1 heißt es „Können“ und nicht „müssen“. Daher ist immer die Zustimmung des Trägers der Feuerwehr (Gemeinde) für die Bildung einer gemeindlichen Kinderfeuerwehr notwendig. Die Bildung einer Kinderfeuerwehr muss einvernehmlich zwischen der jeweiligen Feuerwehr und ihrer Gemeinde abgesprochen und von dem dafür zuständigen Gemeindeorgan beschlossen werden. Erst mit der Zustimmung der Gemeinde wird die Kindergruppe Teil der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr mit der Folge, dass dann auch die Verantwortlichkeit auf den Kommandanten übergeht und notwendige Kosten, wie für die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr auch schon, dann auch für die Kinderfeuerwehr von der Gemeinde zu tragen sind.
Zugleich gilt ab der Zustimmung der Gemeinde auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Angehörigen der Kinderfeuerwehren. Im Falle eines Unfalls ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) mittels einer (elektronischen) Unfallanzeige zu informieren. Es gelten die gleichen Regelungen und Abläufe wie im Bereich der Jugendlichen und Aktiven der Freiwilligen Feuerwehren.
Der Übergang von der Kinderfeuerwehr in die Feuerwehranwärterschaft in der Jugendgruppe vollzieht sich laut dem Art. 7 BayFwG – anders als bei Vollendung des 18. Lebensjahres der Übergang von Feuerwehranwärtern zur Erwachsenenabteilung – nicht bei Vollendung des 12. Lebensjahres automatisch kraft Gesetzes. Vielmehr bleibt nach derzeitiger Ausführung auch für Mitglieder der gemeindlichen Kinderfeuerwehr ein ausdrücklicher Antrag auf Aufnahme in die Jugendgruppe mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt aufgrund des Antrags des 1. Kommandanten Georg Dittmann für die Freiwillige Feuerwehr Hirschfeld eine Kinderfeuerwehr als Teil der gemeindlichen Einrichtung „Feuerwehr“ einzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 03.09.2020 09:56 Uhr