Am 26.02.2024 wurde dem 1. Bürgermeister ein Bürgerantrag nach Art. 18b der Gemeindeordnung übergeben mit folgendem Wortlaut:
„Wir fordern den Gemeinderat auf, die geplanten Sanierungsregeln für die Altorte in Heidenfeld, Hirschfeld und Röthlein ausschließlich in einem unverbindlichen Gestaltungs-Leitfaden zu regeln und KEINE verbindliche Gestaltungs-Satzung zu erlassen.“
Folgende Begründung wurde dazu abgegeben:
„Die Gebäude in den Altorten stehen schon – der Bestandsschutz soll angegriffen werden.
Möchte jemand im Neubaugebiet bauen und eine Bauplatz von der Gemeinde kaufen, weiß er IM VORAUS, welche Auflagen dort gelten. Passen die Vorgaben des Bebauungsplans nicht zu den individuellen Bau-Vorstellungen hat derjenige die Wahl, den Bauplatz von der Gemeinde nicht zu kaufen.
Die Eigentümer in den Altorten haben keine Wahl. Uns gehören die betroffenen Immobilien schon (seit Generationen). Und durch eine verbindliche Gestaltungs-Satzung werden unsere bestehenden Rechte an den Grundstücken massiv eingeschränkt. Bei Renovierungen und Umbauarbeiten sollen künftig strengere Regelungen gelten als im Neubaugebiet.
Hinzu kommt, dass die Information über das geplante Vorhaben nur spärlich und zeitlich deutlich verzögert erfolgte. Die Bürger wurden in den Entscheidungsprozess nicht einbezogen."
Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags hat nach Art. 18b Abs. 4 GO der Gemeinderat zu entscheiden. Zulässig ist ein Bürgerantrag, wenn mindestens 1 % der Gemeindebürger den Antrag unterschrieben haben. Dieses Quorum wurde erreicht.
Zur weiteren Vorgehensweise:
Nachdem die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt wurde, hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten den Bürgerantrag zu behandeln (Art. 18b Abs. 5 GO).