Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung eines Bebauungsplans "Solarkraftwerk Heidenfeld-Ost" zur Ausweisung eines Baugebiets mit der baulichen Nutzung sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Fotovoltaik" auf den Grundstücken Flur-Nrn. 845, 846, 849, 857, 858, 859, 860, 861, 862, 863, 864, 866, 867, 868, 869 der Gemarkung Heidenfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates, 05.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 05.03.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Gemeinde ändert derzeit mit der 10. Änderung des Flächennutzungsplans die Festsetzung für diese Grundstücke zu „Sonderbauflächen – Solarenergie, Nutzung erneuerbarer Energien“. Den Beschluss dazu hat der Gemeinderat in der Sitzung am 24.01.2023 gefasst.

Damit eine Bebauung der Grundstücke Flur-Nrn. 845, 846, 849, 857, 858, 859, 860, 861, 862, 863, 864, 866, 867, 868, 869 der Gemarkung Heidenfeld (Flächen an der B 286) mit Fotovoltaikmodulen aber auch tatsächlich ermöglicht wird, muss ein Bebauungsplan für das Gebiet aufgestellt werden. Das entsprechende Verfahren dazu wird mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitet, der vom Gemeinderat zu fassen ist. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der Anlage abgedruckt. 

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Röthlein beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Solarkraftwerk Heidenfeld-Ost“ in der Gemarkung Heidenfeld.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Flur-Nrn. 845, 846, 849, 857, 858, 859, 860, 861, 862, 863, 864, 866, 867, 868, 869 der Gemarkung Heidenfeld (Flächen an der B 286). 

Der Lageplan vom 05.03.2024 mit der Kennzeichnung der räumlichen Abgrenzung des Geltungsbereichs ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Das Baugebiet ermöglicht die Errichtung von Fotovoltaikanlagen zur Erzeugung regenerativer, klimaneutraler Energie. Es wird deshalb als „sonstiges Sondergebiet“ (SO) gemäß § 11 BauNVO, mit der Zweckbestimmung „Fotovoltaik“ festgesetzt.

Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen sowie die vorgezogene Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs.1 BauGB) und die frühzeitige Behördenbeteiligung (§ 4 Abs.1 BauGB) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Datenstand vom 04.04.2024 14:07 Uhr