Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Kellerersatzbau auf dem Grundstück Fl. Nr. 681/14, Heidwiesen 40, Gemarkung Heidenfeld - Antrag auf Baugenehmigung
Daten angezeigt aus Sitzung:
16. Sitzung des Gemeinderates, 18.12.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Vorsitzende führt aus, dass das Bauvorhaben bereits in der Sitzung am 27.11.2018 vorgestellt wurde. Der Gemeinderat hatte damals ohne Beschluss die Verwaltung aufgefordert, mit den Bauherrn wegen den Abweichungen vom Bebauungsplan zu sprechen. Das Gespräch fand am 06.12.2018 statt.
Nachdem das Bauvorhaben sowie die vom Bauherrn getroffenen Veränderungen im Vergleich zum ursprünglichen Bauvorhaben vom geschäftsleitenden Beamten Simon Göbel vorgestellt wurden, sieht Andreas Hetterich keine Probleme, die notwendigen Befreiungen zu erteilen, da die Nachbarunterschriften vorliegen. Der Nachbar des Bauherrn hat zwar eine Garage mit Satteldach, aber da das Carport nicht an der Grenze und somit in der umliegenden Nähe errichtet wird, hält er dies nicht für störend, sondern positiv für den Nachbarn. Wie durch den Geschäftsleiter visualisiert wurde
, würde ein Satteldach die Sicht des Nachbarn auf die umliegende Landschaft einschränken, was durch ein Flachdach verhindert wäre.
Auf Nachfrage von Florian Kress, ob bereits andere Garagen mit einem solchen Dach genehmigt wurden, erklärt Simon Göbel, dass Garagen bisher nur im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet wurden und bisher kein Antrag auf Befreiung eingegangen ist.
Gegen die Befreiung des Kniestocks auf 1,00 m hat Peter Gehring keine Einwände. Er fordert die Stellplatztiefe bei 5 m bei Grundstücken mit hohem Verkehrsaufkommen beizubehalten. Er vertritt der Meinung, dass eine Flachdachgarage sich nicht optisch einfügt.
Ingeborg Wegner wies auf die Aussage von Frau Wichmann von der Städtebauförderung hin, dass offener mit individuellen Angelegenheiten, die durchführbar und realisierbar sind, umgegangen werden soll.
Jürgen Lorenz ist der Meinung, dass das Carport genehmigungsfähig ist und möchte deshalb die notwendigen Befreiungen zur Errichtung des Bauvorhabens zu erteilen.
Petra Jakob ist zwiegespalten. Zum einen vertritt Sie die Meinung von Peter Gehring, da sich die anderen Bauherren auch an den Bebauungsplan halten mussten oder der Bebauungsplan ansonsten geändert werden müsste. Zum anderen könnte der Bauherr das Carport nach hinten versetzen, um somit ein Satteldach zu errichten und keine Sichteinschränkungen zu haben.
Jürgen Lorenz meint, dass Baupläne 50 Jahre später nicht mehr mit den Vorstellungen der Bauherren übereinstimmen würden und diese zum Beispiel anstelle von Garagen lieber Carports errichten möchten.
Beschluss
Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Ferner werden bezüglich der Abweichungen vom Bebauungsplan die notwendigen Befreiungen bezüglich der Überschreitung der für Garagen und Stellplätze vorgesehenen Fläche, der Stellplatztiefe, der Dachform, Dachneigung und der Dacheindeckung des geplanten Carports sowie des Kellerersatzbaus und des Kniestocks erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3
Datenstand vom 03.09.2020 10:03 Uhr