Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Sulz“, Gt. Heidenfeld verbunden mit der 6. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Hopfengarten“, Gt. Heidenfeld im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB; Behandlung der Stellungnahmen der erneuten Öffentliche Auflage


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Gemeinderates, 18.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 16. Sitzung des Gemeinderates 18.12.2018 ö beratend 3

Sachverhalt

Es wird auf die beigefügten Beschlussvorlagen des Architekten Metz hingewiesen.
 
  1. KEINE STELLUNGNAHME HABEN ABGEBEGEN :
    1. Kreisheimatpfleger
    2. Ferngas Nordbayern
    3. ZV zur Abwasserbeseitigung „Unterer Unkenbach“
    4. Gemeinde Schwebheim
    5. Bayer. Bauernverband
    6. Vodafone KabelDeutschland
    7. Wasserstraßen– und Schifffahrtsamt
    8. Kreisjugendring Schweinfurt
    9. Gemeinde Kolitzheim
    10. Handwerkskammer




  1. KEINE ANREGUNGEN HABEN:
    1. Pledoc GmbH, Schreiben vom 20.11.2018
      1. Von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maßnahmen nicht betroffen:
        ........
        Fernglas Nordbayern GmbH (FGN)
        .........
        Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungsanlagen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen.  

 
    1. Bayernwerk, Schreiben vom 3.12.2018
      1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich keine Strom-, Gas- und Nachrichtenleitungen der Bayernwerk Netz GmbH. Somit bestehen unsererseits keine Einwände gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplans.
        Eine Erschließung des Baugebiets mit Erdgas ist nicht geplant.

 
    1. Bergamt Nordbayern, Schreiben vom 19.11.2018
      1. Nach den hier vorliegenden Unterlagen werden durch o.g. Vorhaben keine derzeit von der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – wahrzunehmenden Aufgaben berührt.

 
    1. Landratsamt Schweinfurt–Gesundheitsamt, Schreiben vom 29.11.2018
      1. Nach Durchsicht der Planunterlagen sowie Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten werden aus hygienischer Sicht keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „An der Sulz“ in der vorgelegten Fassung erhoben. Gleiches gilt für die sechste Änderung des Bebauungsplans „Am Hopfengarten“.

 
    1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schr. vom 22.11.2018
      1. Von Seiten des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schweinfurt bestehen für den Bebauungsplan „An das Sulz“ mit der 6. Änderung des Bebauungsplans „Am Hopfengarten“ der Gemeinde Röthlein keine Bedenken oder Einsprüche. In diesem Gebiet sind im Moment auch keine größeren Arbeiten von uns geplant.


    1. Gemeinde Grafenrheinfeld, Schreiben vom 7.12.2018
      1. Gemeinde Grafenrheinfeld hat gegen die Änderung des o.g. B-Planes keine Einwände und Anregungen.


    1. Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Schreiben vom 22.11.2018
      1. Der regionale Planungsverband Main Rhön hat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.1.2018 zu dem genannten Bauleitplanentwurf Stellung genommen.
        Der Bauleitplanentwurf ist inzwischen geändert worden; aus regionalplanerischer Sicht sind jedoch keine weiteren Hinweise veranlasst. Es wird daher weiterhin auf die vorgenannte Stellungnahme verwiesen.


    1. Regierung von Unterfranken, Schreiben vom 20.11.2018
      1. Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.1.2018 zu dem genannten Bauleitplanentwurf Stellung genommen.
        Der Bauleitplanentwurf ist inzwischen geändert worden; aus Sicht der Raumordnung Landesplanung sind jedoch keine weiteren Hinweise veranlasst. Es wird daher weiterhin auf die vorgenannte Stellungnahme verwiesen.


    1. Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen, Schreiben vom 20.11.2018
      1. Der Änderung der Bauleitplanung können wir zustimmen. Ergänzend weisen wir auf unsere Mail vom 5.9.2018 hin.


    1. Deutsche Telekom, Schreiben vom 29.11.2018
      1. Zur o.a. Planung haben wir bereits mit E-Mail vom 21.1.2018 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

 
    1. Unterfränkische Überlandzentrale, Schreiben vom 6.12.2018
      1. Die geänderte Planung des Standortes für das Regenrückhaltebecken berührt keine Anlage der unterfränkischen Überlandzentrale eG.
        Wir haben deshalb keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Sulz“ mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes „Am Hopfengarten“ in Heidenfeld, Gemeinde Röthlein. Unsere Ausführungen im vorangegangenen Schreiben vom 3.1.2018 sowie in der E-Mail vom 5.2.2018 weiterhin gültig.


    1. IHK Würzburg-Schweinfurt, Schreiben vom 7.12.2018
      1. Hinsichtlich des Planvorhabens sehen wir vor dem Hintergrund der durch uns zu vertretenden Belange der gewerblichen Wirtschaft, keine kurzfristigen, unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen.
        Bezüglich unserer mittel- und langfristig vorgetragenen Bedenken verweisen wir auf unsere am 22.1.2018 zu obigem Planvorhaben abgegebene Stellungnahme.


    1. LRA Schweinfurt - Umweltamt, Schreiben vom 21.11.2018
      1. Mit der aktuellen Planfassung besteht aus der Sicht der unteren Naturschutzbehörde das Einverständnis. Die Belange des Naturschutzes wurden berücksichtigt.
        Die Standortverschiebung des Regenrückhaltebeckens wird naturschutzfachlich akzeptiert.

 
    1. Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 7.12.2018
      1. Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen gegen das Plangebiet keine Bedenken.
 


 
  1. ANREGUNGEN HABEN VORGEBRACHT:
    1. Landratsamt Schweinfurt - Bauamt, Schreiben vom 7.12.2018
      1. Es wird gebeten die Begründung als solche zu bezeichnen.
        Die Flächenzahlen in der Begründung unter Ziff. 1 und Ziff.7 stimmen nicht überein. Um Überprüfung wird gebeten.

Beschluss: 
Den Anregungen wird gefolgt und die Begründung überarbeitet.

Abstimmungsergebnis:                ja         12
                                                       nein          0

    1. Landratsamt Schweinfurt-Bauamt - Abt. Technik, Schreiben vom 6.12.2018
      1. In der Zeichenerklärung – B Hinweise wird die Grundstücksgrenze geplant mit einer Strichlinie erläutert, in der Plandarstellung ist eine durchgehende Linie eingezeichnet. Die Strichlinie findet sich nur außerhalb des Geltungsbereichs, in Verlängerung des Plangebietes. Es wird um Überprüfung gebeten.

Beschluss:
Der Anregung wird gefolgt und Zeichenerklärung mit der Plandarstellung in Übereinstimmung gebracht.

Abstimmungsergebnis:                ja         12
                                                       nein          0

      1. Die Festsetzung A2d gilt (anders als bei Ziff. A2c und A2e) parallel zur Festsetzung A2b für die traufseitige Wandhöhe, wenn geneigte Dachformen entstehen. Es wird daher zur Klarstellung vorgeschlagen, in der Formulierung nicht „Abweichend“ zu verwenden.

Beschluss:
Der Anregung wird gefolgt und die Festsetzung A2b entsprechend dem Vorschlag der Behörde angepasst.

Abstimmungsergebnis:                ja         12
                                                       nein          0

    1. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 6.12.2018
      1. Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2, BayDSchG unterliegen.
        Treten bei oben genannter Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gemäß Art. 8 zu melden und eine Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde und dem bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifizierter aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.
        Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern
        Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gemäß §9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90).
        In Umsetzung der Rechtsprechung des bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 22. Juli 2008 bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008 wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach §9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“) vorzunehmen.

Beschluss:
Den Anregungen wird gefolgt. Die Hinweise auf das BayDSchG sind im Plan enthalten. Nach Rücksprache mit dem Amt ist die Darstellung im Bebauungsplan nicht erforderlich, da das Bodendenkmal bereits gesichert wurde.

Abstimmungsergebnis:                ja         12
                                                       nein          0

    1. Kreisbrandrat, Schreiben vom 21.11.2018
      1. Die bewertungsrelevanten Flächen liegen im Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Feuerwehr Heidenfeld und Röthlein. Somit stellt die zuständige Feuerwehr innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten einen adäquaten Erstangriff mit mindestens einem taktischen Einsatzfahrzeug sicher. Nach aktuellem Kenntnisstand kann der Feuerwehr Heidenfeld und Röthlein eine ausreichende Tagesalarmsicherheit zugesprochen werden. Zum Bewertungszeitpunkt kann somit die Durchführung einer Menschenrettung, sowie von wirksamen Löscharbeiten im Sinne des Art. 12 BayBO unterstellt werden.
        Nach der Durchsicht der übersandten Unterlagen werden aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes folgende Anregungen bzw. Forderungen als notwendig erachtet:
        Gemäß Flächennutzung ist eine notwendige Löschwasserversorgung nach Vorgabe des Merkblattes DVGW W 405 nachzuweisen. Diese beträgt in der Regel zwischen 48 - 192 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden. Um eine für die Feuerwehr adäquate Löschwasserentnahmesituation zu schaffen, sollten die maximalen Hydrantenabstände nach Vorgabe des Arbeitsblatts W 331 – Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten, nicht unterschritten werden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwassersituation (Grundschutz und Objektschutz) der Gemeinde zugesprochen wird.
        Bezug nehmend auf die bauliche Ausführung der Zufahrtssituation für Einsatzfahrzeuge und Zugänglichkeiten wird auf den Art. 5 der Bayerischen Bauordnung hingewiesen. Je nach künftiger Bebauungssituation können nachträglich zusätzliche Anforderungen (Schaffung von Feuerwehranfahrtszonen, Beteiligung der Straßenbaulastträger für Aufstellflächen der Feuerwehr im öffentlichen Verkehrsbereich etc.) in den Bauauflagen gestellt werden.
        Sollte der zweite Flucht– und Rettungsweg bei künftig geplanten Gebäudestrukturen im Bewertungsbereich über mit Rettungsgeräten der Feuerwehr anleiterbare Stellen nachgewiesen werden, so wird darauf hingewiesen, dass bei Brüstungshöhen (Begriffsdefinition gemäß Bayerischer Bauordnung) von mehr als 8,00 m, ein genormtes Hubrettungsgerät zum Ansatz gebracht werden muss. Hierbei ist im Einzelfall die Verfügbarkeit innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist nachzuweisen.

Beschluss:
Der Anregung wird gefolgt. Der Zweckverband zur Wasserversorgung (RMG) kann die notwendige Löschwassermenge gemäß DVGW W 405 für ein Wohngebiet bereit stellen. Die weiteren Hinweise werden bei der Erschließungsplanung und der Bauausführung beachtet.

Abstimmungsergebnis:                ja         12
                                                       nein          0

    1. Amt für Ländliche Entwicklung, Schreiben vom 10.12.2018
      1. Zur Aufstellung bzw. Änderung der o.g. Bebauungspläne hat das Amt für ländliche Entwicklung Unterfranken mit Schreiben vom 22.1.2018 im Rahmen der Behördenbeteiligung Nach §4 Abs. 2 BauGB Stellung genommen. Auf dieses Schreiben wird im erneuten Beteiligungsverfahren Nach §4 Abs. 2 BauGB verwiesen. Die Stellungnahme wird vollinhaltlich aufrecht erhalten.
        Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die Ausweisung von 41 Bauplätzen, soweit deren Bedarf und Notwendigkeit nicht konkret nachgewiesen werden kann.
        Stellungnahme vom 22.1.2018:
        Nach dem Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung in Unterfranken ist in der Gemeinde Röthlein kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz anhängig oder geplant. Insoweit werden mit der Aufstellung des Bebauungsplans flurbereinigungsrechtliche Belange nicht berührt.
        Die Gemeinde Röthlein ist Mitglied der interkommunalen Allianz Schweinfurter Mainbogen. Wichtiges Ziel der Gemeindeallianz ist die Innenentwicklung und Revitalisierung der Alortbereiche. Dadurch sollen die Ortskerne in ihrer Funktion gestärkt und einem Flächenverbrauch infolge einer Neuausweisung von Baugebieten am Ortsrand entgegengewirkt werden.
        Für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung sollten die Potenziale der Innenentwicklung ausgeschöpft werden, um die Wohnqualität des Altortbereiches zu erhalten und die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen effizient zu nutzen. Die beabsichtigte Neuausweisung von 41 neuen Bauplätzen wird mittelfristig zu einer Verstärkung des Leerstandrisikos im Ortskern führen.
        Die demographische Entwicklung im Landkreis Schweinfurt prognostiziert bis zum Jahr 2035 einen Bevölkerungsrückgang von 1,7 %. Die Vorausberechnung des Bayerischen Landesamtes für Statistik für die Gemeinde Röthlein zeigt einen Bevölkerungszuwachs von 0,5 % auf, was rd. 25 Personen entspricht. Die Neuausweisung eines Baugebiets mit einer Größe von 3,9 ha oder 41 Bauplätzen im Ortsteil Heidenfeld erscheint vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung überdimensioniert.
        Es wird in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Obersten Baubehörde vom 15.10.2003, AZ II B 6/5 – 8126 –003/00 hingewiesen, wonach unter anderem der Flächenbedarf für neue Baugebiete konkret nachvollziehbar darzulegen ist. Dabei ist grundsätzlich von den jeweiligen, der örtlichen Situation angemessenen, flächensparenden Siedlungsstrukturen auszugehen. Es bestehen daher Bedenken gegen die Ausweisung von 41 Bauplätzen, soweit deren Bedarf und Notwendigkeit nicht konkret nachgewiesen werden.
        Die Gemeinde Röthlein wird gebeten, die Notwendigkeit der Fortschreibung der Bauleitplanung und hierbei zumindest die Größe der geplanten Neuausweisung nochmals zu überprüfen.

Beschluss:
Der Gemeinderat bekräftigt seinen Beschluss vom 30.1.2018.
Beschluss vom 30.1.2018:
Den Anregungen wird gefolgt. Wie die Gemeinde in ihrer Begründung zum Bebauungsplan darlegt zeigt die Prüfung, dass momentan eine große Nachfrage nach Bauland besteht, die vom aktuellen Angebot in der Gemeinde nicht gedeckt werden kann. Nicht einmal mit den nun ausgewiesenen 41 Bauplätzen lässt sich die aktuelle Baulandnachfrage decken. Auch die bestehenden Leerstände in den Ortskernen lassen sich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in dem Umfang mobilisieren wie dies wünschenswert wäre.
Die Gemeinde versucht dennoch weiterhin im Verbund mit dem Landratsamt Schweinfurt Strategien zu entwickeln ( z. B. Leerstandsbörse) wie Dorfkerne revitalisiert und Leerstände vermieden werden können.

Abstimmungsergebnis:                ja         12
                                                       nein          0

    1. Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 20.11.2018
      1. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 15.12.2017.
        An den bisherigen Einschätzungen ändert der geänderte und ergänzte Plan vom 30.1.2018 für die überplante Flurnummer 1000 folgendes:
        Durch die geplante Nutzung als naturnah gestaltetes Rückhaltebecken mit Grünflächen wird das Grundstück beschnitten. Die verbleibende Restfläche ist durch den asymmetrischen Zuschnitt in ihrer Bewirtschaftung für die Landwirtschaft deutlich erschwert. Wenn möglich sollten Restflächen in quadratischer oder rechteckiger Form für die Landwirtschaft erhalten bleiben. Wir bitten die Gemeinde Röthlein hier ihre Planung zu überdenken.
        Ansonsten bestehen von Seiten des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt keine Einwände gegen die vorgelegte Planung.

Beschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt.

Begründung:
Das Grundstück Fl.-Nr. 1.000 befindet sich in Gemeindebesitz und ist im Flächennutzungsplan als öff. Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dargestellt. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ist nicht beabsichtigt.

Abstimmungsergebnis:                ja         12
                                                       nein          0

    1. ZV zur Wasserversorgung Rhön-Maintal, Schreiben vom 23.11.2018
      1.  Zur Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Sulz“ verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 17.1.2018.
        Weiterhin bitten wir hinsichtlich der Aufstellung bzw. der Änderung der Bebauungspläne, dass bei den Baumpflanzungen die Abstände zur Trinkwasserleitung gemäß GW 125 einzuhalten sind.
        Wir bitten, dass eine rechtzeitige, gemeinsame Planung mit den anderen Versorgungsträgern vorab vorgenommen wird.

Beschluss:
Den Anregungen wird gefolgt. Sie werden bei der Ausführungsplanung bzw. bei der Bauausführung beachtet.

Abstimmungsergebnis:                ja         12
                                                       nein          0

Datenstand vom 03.09.2020 10:03 Uhr