Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Sulz“, Gt. Heidenfeld verbunden mit der 6. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Hopfengarten“, Gt. Heidenfeld im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB; Behandlung der Stellungnahmen der erneuten Öffentliche Auflage
Daten angezeigt aus Sitzung: 16. Sitzung des Gemeinderates, 18.12.2018
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 16. Sitzung des Gemeinderates | 18.12.2018 | ö | beratend | 3 |
Sachverhalt
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Fernglas Nordbayern GmbH (FGN)
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Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungsanlagen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen.
Eine Erschließung des Baugebiets mit Erdgas ist nicht geplant.
Der Bauleitplanentwurf ist inzwischen geändert worden; aus regionalplanerischer Sicht sind jedoch keine weiteren Hinweise veranlasst. Es wird daher weiterhin auf die vorgenannte Stellungnahme verwiesen.
Der Bauleitplanentwurf ist inzwischen geändert worden; aus Sicht der Raumordnung Landesplanung sind jedoch keine weiteren Hinweise veranlasst. Es wird daher weiterhin auf die vorgenannte Stellungnahme verwiesen.
Wir haben deshalb keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Sulz“ mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes „Am Hopfengarten“ in Heidenfeld, Gemeinde Röthlein. Unsere Ausführungen im vorangegangenen Schreiben vom 3.1.2018 sowie in der E-Mail vom 5.2.2018 weiterhin gültig.
Bezüglich unserer mittel- und langfristig vorgetragenen Bedenken verweisen wir auf unsere am 22.1.2018 zu obigem Planvorhaben abgegebene Stellungnahme.
Die Standortverschiebung des Regenrückhaltebeckens wird naturschutzfachlich akzeptiert.
Die Flächenzahlen in der Begründung unter Ziff. 1 und Ziff.7 stimmen nicht überein. Um Überprüfung wird gebeten.
Beschluss:
Beschluss:
Beschluss:
Treten bei oben genannter Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gemäß Art. 8 zu melden und eine Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde und dem bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifizierter aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.
Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern
Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gemäß §9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90).
In Umsetzung der Rechtsprechung des bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 22. Juli 2008 bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008 wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach §9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“) vorzunehmen.
Beschluss:
Nach der Durchsicht der übersandten Unterlagen werden aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes folgende Anregungen bzw. Forderungen als notwendig erachtet:
Gemäß Flächennutzung ist eine notwendige Löschwasserversorgung nach Vorgabe des Merkblattes DVGW W 405 nachzuweisen. Diese beträgt in der Regel zwischen 48 - 192 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden. Um eine für die Feuerwehr adäquate Löschwasserentnahmesituation zu schaffen, sollten die maximalen Hydrantenabstände nach Vorgabe des Arbeitsblatts W 331 – Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten, nicht unterschritten werden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwassersituation (Grundschutz und Objektschutz) der Gemeinde zugesprochen wird.
Bezug nehmend auf die bauliche Ausführung der Zufahrtssituation für Einsatzfahrzeuge und Zugänglichkeiten wird auf den Art. 5 der Bayerischen Bauordnung hingewiesen. Je nach künftiger Bebauungssituation können nachträglich zusätzliche Anforderungen (Schaffung von Feuerwehranfahrtszonen, Beteiligung der Straßenbaulastträger für Aufstellflächen der Feuerwehr im öffentlichen Verkehrsbereich etc.) in den Bauauflagen gestellt werden.
Sollte der zweite Flucht– und Rettungsweg bei künftig geplanten Gebäudestrukturen im Bewertungsbereich über mit Rettungsgeräten der Feuerwehr anleiterbare Stellen nachgewiesen werden, so wird darauf hingewiesen, dass bei Brüstungshöhen (Begriffsdefinition gemäß Bayerischer Bauordnung) von mehr als 8,00 m, ein genormtes Hubrettungsgerät zum Ansatz gebracht werden muss. Hierbei ist im Einzelfall die Verfügbarkeit innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist nachzuweisen.
Beschluss:
Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die Ausweisung von 41 Bauplätzen, soweit deren Bedarf und Notwendigkeit nicht konkret nachgewiesen werden kann.
Stellungnahme vom 22.1.2018:
Nach dem Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung in Unterfranken ist in der Gemeinde Röthlein kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz anhängig oder geplant. Insoweit werden mit der Aufstellung des Bebauungsplans flurbereinigungsrechtliche Belange nicht berührt.
Die Gemeinde Röthlein ist Mitglied der interkommunalen Allianz Schweinfurter Mainbogen. Wichtiges Ziel der Gemeindeallianz ist die Innenentwicklung und Revitalisierung der Alortbereiche. Dadurch sollen die Ortskerne in ihrer Funktion gestärkt und einem Flächenverbrauch infolge einer Neuausweisung von Baugebieten am Ortsrand entgegengewirkt werden.
Für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung sollten die Potenziale der Innenentwicklung ausgeschöpft werden, um die Wohnqualität des Altortbereiches zu erhalten und die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen effizient zu nutzen. Die beabsichtigte Neuausweisung von 41 neuen Bauplätzen wird mittelfristig zu einer Verstärkung des Leerstandrisikos im Ortskern führen.
Die demographische Entwicklung im Landkreis Schweinfurt prognostiziert bis zum Jahr 2035 einen Bevölkerungsrückgang von 1,7 %. Die Vorausberechnung des Bayerischen Landesamtes für Statistik für die Gemeinde Röthlein zeigt einen Bevölkerungszuwachs von 0,5 % auf, was rd. 25 Personen entspricht. Die Neuausweisung eines Baugebiets mit einer Größe von 3,9 ha oder 41 Bauplätzen im Ortsteil Heidenfeld erscheint vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung überdimensioniert.
Es wird in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Obersten Baubehörde vom 15.10.2003, AZ II B 6/5 – 8126 –003/00 hingewiesen, wonach unter anderem der Flächenbedarf für neue Baugebiete konkret nachvollziehbar darzulegen ist. Dabei ist grundsätzlich von den jeweiligen, der örtlichen Situation angemessenen, flächensparenden Siedlungsstrukturen auszugehen. Es bestehen daher Bedenken gegen die Ausweisung von 41 Bauplätzen, soweit deren Bedarf und Notwendigkeit nicht konkret nachgewiesen werden.
Die Gemeinde Röthlein wird gebeten, die Notwendigkeit der Fortschreibung der Bauleitplanung und hierbei zumindest die Größe der geplanten Neuausweisung nochmals zu überprüfen.
Beschluss:
Beschluss vom 30.1.2018:
Den Anregungen wird gefolgt. Wie die Gemeinde in ihrer Begründung zum Bebauungsplan darlegt zeigt die Prüfung, dass momentan eine große Nachfrage nach Bauland besteht, die vom aktuellen Angebot in der Gemeinde nicht gedeckt werden kann. Nicht einmal mit den nun ausgewiesenen 41 Bauplätzen lässt sich die aktuelle Baulandnachfrage decken. Auch die bestehenden Leerstände in den Ortskernen lassen sich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in dem Umfang mobilisieren wie dies wünschenswert wäre.
Die Gemeinde versucht dennoch weiterhin im Verbund mit dem Landratsamt Schweinfurt Strategien zu entwickeln ( z. B. Leerstandsbörse) wie Dorfkerne revitalisiert und Leerstände vermieden werden können.
An den bisherigen Einschätzungen ändert der geänderte und ergänzte Plan vom 30.1.2018 für die überplante Flurnummer 1000 folgendes:
Durch die geplante Nutzung als naturnah gestaltetes Rückhaltebecken mit Grünflächen wird das Grundstück beschnitten. Die verbleibende Restfläche ist durch den asymmetrischen Zuschnitt in ihrer Bewirtschaftung für die Landwirtschaft deutlich erschwert. Wenn möglich sollten Restflächen in quadratischer oder rechteckiger Form für die Landwirtschaft erhalten bleiben. Wir bitten die Gemeinde Röthlein hier ihre Planung zu überdenken.
Ansonsten bestehen von Seiten des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt keine Einwände gegen die vorgelegte Planung.
Begründung:
Weiterhin bitten wir hinsichtlich der Aufstellung bzw. der Änderung der Bebauungspläne, dass bei den Baumpflanzungen die Abstände zur Trinkwasserleitung gemäß GW 125 einzuhalten sind.
Wir bitten, dass eine rechtzeitige, gemeinsame Planung mit den anderen Versorgungsträgern vorab vorgenommen wird.
Beschluss: