Teilabbruch, Wiederaufbau und Erweiterung eines bestehenden Lagergebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 574/2, Dorfstraße 25, Gemarkung Heidenfeld- Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Gemeinderates, 20.08.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 10. Sitzung des Gemeinderates 20.08.2019 ö 2.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende erläutert, dass ein Bauantrag für den Teilabbruch, Wiederaufbau und Erweiterung eines bestehenden Lagergebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 574/2, Dorfstraße 25, Gemarkung Heidenfeld, eingereicht wurde. Der Bauherr betreibt eine Logistikfirma und verfügt über eine Lagerhalle. Die bestehende Halle soll erneuert und durch eine Außenrampe erweitert werden. Die Nutzungsbeschreibung vom 07.06.2019 wird vom Vorsitzenden verlesen. Zu den umgeschlagenen Gütern gehören Luftfrachtsendungen aller Art, vor allem Industrieware, überwiegend Metall und verschiedene Handelswaren. Giftige oder explosive Gefahrenstoffe werden nicht umgeschlagen. Es kommt zu keiner Änderung der Betriebszeiten. Diese sind in der Regel von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Einzelfall auch 19:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sowie nachts wird nicht gearbeitet. Somit gibt es keine Änderung zum bereits bestehenden Gewerbe. Pro Tag ist in der Regel ein Aufkommen von einem LKW. Während der Umladezeiten halten sich in der Regel zwei Mitarbeiter im Bereich der Halle auf. Der Bauherr geht von einer Entlastung der Nachbarn aus, vor allem in Bezug auf die Geräuschentwicklung. Des Weiteren verbessert sich durch die Halle der Komfort und die Arbeitssicherheit.

Das Bauvorhaben liegt im Planungsbereich des Innenbereichs gemäß § 34 BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich demzufolge danach, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In diesem Bereich gibt es unter anderem Wohngebäude, Scheunen, Lagerhallen und Nebengebäude. Das Bauvorhaben fügt sich somit in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen vor.

Der Vorsitzende schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und stellt dies zur Aussprache und Entscheidung.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.09.2020 10:11 Uhr